Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2017 / 7
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.1EWR-Markt­miss­brauchs­ver­ord­nung-Durch­füh­rungs­ge­setz (EWR-MDG)
1.2Finanz­mark­tauf­sichts­ge­setz
1.3Straf­ge­setz­buch
1.4Ban­ken­ge­setz
1.5Offen­le­gungs­ge­setz
1.6Über­nah­me­ge­setz
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Erlass eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (EWR-Marktmissbrauchsverordnungs-Durchführungsgesetz; EWR-MDG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze
 
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Die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) löst die Richtlinie 2003/6/EG über Marktmissbrauch sowie die dazu erlassenen Durchführungsrechtsakte der Kommission ab und ist auf die Sicherstellung der Marktintegrität, das gute Funktionieren der Wertpapiermärkte und damit auf die Sicherstellung des Vertrauens der Anleger in die Finanzmärkte und die Gewährleistung des Anlegerschutzes ausgerichtet. Sie berücksichtigt die Weiterentwicklung der Märkte sowie der verwendeten Technologien. Insoweit bewirkt sie eine Modernisierung der bisherigen Regelungen sowie eine verstärkte Bekämpfung des Missbrauchs der Warenmärkte und der zugehörigen Derivatemärkte.
Mit der Marktmissbrauchsverordnung wird der Anwendungsbereich des Marktmissbrauchsregimes auf alle Finanzinstrumente erweitert, die auf geregelten Märkten, multilateralen oder organisierten Handelsplätzen zugelassen bzw. gehandelt werden, sowie auf Finanzinstrumente, deren Wert bzw. Kurs von den zuvor genannten Finanzinstrumenten abhängt (z.B. Kreditausfall-Swaps, Differenzkontrakte; etc.). Im Weiteren werden Emissionszertifikate und darauf beruhende Versteigerungsprodukte, die auf einer zugelassenen Versteigerungsplattform angeboten werden, umfasst, auch wenn sie keine Finanzinstrumente sind. Bestimmte Waren-Spot-Kontrakte sowie Finanzinstrumente, deren Wert oder Kurs sich auf die Waren-Spot-Kontrakte auswirkt, und Handlungen in Bezug auf Referenzwerte unterliegen zudem dem in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegten Verbot der Marktmanipulation. Die Marktmissbrauchsverordnung gilt für alle Geschäfte, Aufträge oder Handlungen, die ein Finanzinstrument betreffen, unabhängig davon, ob ein solches Geschäft, solcher Auftrag oder eine solche Handlung auf einem Handelsplatz getätigt wurde oder nicht.
Das Marktmissbrauchsregime erfährt insbesondere im Bereich der grenzüberschreitenden sowie der märkteübergreifenden Manipulationen eine Verschärfung, stattet die Aufsichtsbehörden mit mehr Befugnissen aus und fördert die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Aufsichtsbehörden im Finanz- und Warenmarkt. Die Marktmissbrauchsverordnung bildet zusammen mit der Marktmissbrauchsrichtlinie (Richtlinie 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über strafrechtliche Sanktionen bei Marktma-
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nipulation) ein Paket, wobei mit der Marktmissbrauchsrichtlinie insbesondere der effektive Vollzug der Marktmissbrauchsverordnung unterstützt werden soll. Die Marktmissbrauchsrichtlinie, welche für schwerwiegende Marktmissbräuche, die vorsätzlich begangen werden, strafgerichtliche Sanktionen vorsieht, ist jedoch im Gegensatz zur Marktmissbrauchsverordnung nicht EWR-relevant. Sie wird nicht in das EWR-Abkommen übernommen und bedarf keiner nationalen Umsetzung in Liechtenstein.
Der Erlass des vorliegenden EWR-Marktmissbrauchsverordnungs-Durchführungsgesetzes dient dazu, die zwingend erforderliche nationale Rechtsgrundlage für die tatsächliche Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in Liechtenstein zu schaffen sowie das bisher geltende Marktmissbrauchsgesetz (MG) aufzuheben. Darüber hinaus sind Abänderungen verschiedener anderer Gesetze erforderlich.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Behörden
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein
Landgericht
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Vaduz, 21. März 2017
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend den Erlass eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (EWR-Marktmissbrauchsverordnungs-Durchführungsgesetz; EWR-MDG) sowie die Abänderungen weiterer Gesetze zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Der EU-Gesetzgeber hat die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission erlassen, um das bisherige Marktmissbrauchsregime an die technischen Entwicklungen auf den verschiedenen Märkten anzupassen und in dem Sinne zu verstärken, dass der Anwendungsbereich erweitert und die Anforderungen an die Vermeidung von Marktmissbrauch erhöht, die Aufsichtsbefugnisse gestärkt und verschärfte Sanktionen eingeführt werden. Diese europarechtliche "Totalrevision" im Bereich des Marktmissbrauchs erfordert in Liechtenstein eine Überprüfung des Ge-
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setzes vom 24. November 2006 gegen Marktmissbrauch im Handel mit Finanzinstrumenten (Marktmissbrauchsgesetz; MG), der dazu erlassenen Verordnung vom 23. Januar 2007 zum Gesetz gegen Marktmissbrauch im Handel mit Finanzinstrumenten (Marktmissbrauchsverordnung; MV) und der Verordnung über die Erstellung von Finanzanalysen nach dem Marktmissbrauchsgesetz vom 3. Juli 2007 (Finanzanalyse-Marktmissbrauchs-Verordnung; FinMV). Das MG sowie die genannten Verordnungen dienten der Umsetzung der nunmehr durch die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 aufgehobenen Richtlinie 2003/6/EG und der dazu erlassenen Durchführungsrechtsakte.
Eine Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in nationales Recht ist nur insoweit notwendig, als eine solche in Art. 39 Abs. 3 der Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist. Im Übrigen gilt die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 mit Inkrafttreten des entsprechenden Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung in das EWR-Abkommen unmittelbar.
Die umzusetzenden Bestimmungen sollen in einem eigenständigen Durchführungsgesetz zusammengefasst werden, welches neben der direkt geltenden Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und den dazu von der EU-Kommission bereits erlassenen Durchführungsrechtsakten (Durchführungsrichtlinie (EU) 2015/2392; Durchführungsverordnungen (EU) 2016/347, (EU) 2016/378, (EU) 2016/523; (EU) 2016/ 959; (EU) 2016/1055; Delegierte Kommissionsverordnungen (EU) 2016/522; (EU) 2016/908; (EU) 2016/909; (EU) 2016/957; (EU) 2016/958, (EU) 2016/960; (EU) 2016/1052) bzw. den noch zu erlassenden Durchführungsrechtsakten (Level II Rechtsakte) Anwendung findet. Das bisher geltende Marktmissbrauchsgesetz (MG) sowie die dazu erlassenen Verordnungen sollen mit Inkrafttreten des Durchführungsgesetzes aufgehoben werden. Die Aufhebungen des geltenden Rechts sind erforderlich, da grundsätzlich direkt anwendbare EWR--
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Verordnungen nicht umgesetzt werden dürfen und es gilt, allfällige Widersprüche mit dem vorrangigen EWR-Recht zu vermeiden.
Die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 befindet sich noch im Übernahmeverfahren in das EWR-Abkommen. Da die Verordnung den Erlass eines Durchführungsgesetzes bedingt, wird der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (EWR-Übernahmebeschluss) betreffend die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu gegebener Zeit im Rahmen eines entsprechenden Bericht und Antrags nach Art. 103 EWR-Abkommen dem Landtag zur Zustimmung gemäss Art. 8 Abs. 2 LV unterbreitet werden. Das vorliegende Durchführungsgesetz zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014 kann dieses verfassungsrechtliche Zustimmungserfordernis nicht ersetzen.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2020 / 160
2020 / 159
2020 / 158
2020 / 157
2020 / 156
2020 / 155
Landtagssitzungen
04. Mai 2017
Stichwörter
Ban­ken­ge­setz
Durch­füh­rung der Ver­ord­nung (EU) Nr. 596/2014
EWR-Markt­miss­brauchs­ver­ord­nungs-Durchführungsgesetz
EWR-MDG
Finanz­mark­tauf­sichts­ge­setz
Markt­miss­brauch
Offen­le­gungs­ge­setz
Straf­ge­setz­buch
Über­nah­me­ge­setz