Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2017 / 76
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Ver­nehm­las­sung
4.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bestimmungen
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
6.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Mehrwertsteuer (Senkung des Normalsatzes auf 7.7% und des Sondersatzes auf 3.7%) 
 
Liechtenstein hat sich staatsvertraglich (im Vertrag sowie in der Vereinbarung mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein) zur parallelen Einführung des schweizerischen Mehrwertsteuerrechts sowie allfälliger Abänderungen verpflichtet.
In der Schweiz werden die Mehrwertsteuersätze auf den 1. Januar 2018 gesenkt: der Normalsatz von 8.0% auf 7.7% sowie der Sondersatz für Beherbergungsleistungen von 3.8% auf 3.7%. Keine Änderungen ergeben sich beim reduzierten Satz, welcher bei 2.5% verbleibt.
Zur Übernahme dieser Steuersatzsenkungen ins liechtensteinische Recht bedarf es einer Anpassung von Art. 25 Abs. 1 und 4, Art. 28 Abs. 2 sowie Art. 37 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes. Die Steuersatzsenkungen sollen wie in der Schweiz auf den 1. Januar 2018 in Kraft treten.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stelle
Steuerverwaltung
5
Vaduz, 3. Oktober 2017
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Änderung des Gesetzes über die Mehrwertsteuer (Senkung des Normalsatzes auf 7.7% sowie des Sondersatzes auf 3.7%) an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Der Zollvertrag zwischen Liechtenstein und der Schweiz aus dem Jahre 1923 beinhaltet die Schaffung eines gemeinsamen Zollraumes und betrifft mithin den Warenverkehr und vor allem das Zollwesen. Gestützt auf den Zollvertrag haben die Schweiz und Liechtenstein im Mehrwertsteuervertrag und der Mehrwertsteuervereinbarung beschlossen, in Liechtenstein parallel zur Schweiz die Mehrwertsteuer einzuführen. Der Vertrag und die Vereinbarung traten auf den 1. Januar 1995 in Kraft.
6
Im Mehrwertsteuervertrag ist festgehalten, dass Liechtenstein die materiellen Vorschriften des schweizerischen Mehrwertsteuerrechts in sein Landesrecht übernimmt (Art. 1 Abs. 1 Mehrwertsteuervertrag).
Wie dies zu geschehen hat, wird in der Mehrwertsteuer-Vereinbarung näher geregelt. Anlage I der Mehrwertsteuer-Vereinbarung hält fest, welche materiellen Bestimmungen des schweizerischen Mehrwertsteuergesetzes ins liechtensteinische Recht zu übernehmen sind; dies sind u.a. die Bestimmungen über die Steuersätze sowie über die Abrechnung nach Saldo- und Pauschalsteuersätzen.
LR-Systematik
6
64
641..2
LGBl-Nummern
2017 / 425
Landtagssitzungen
10. November 2017
Stichwörter
Abän­de­rung Mehrwertsteuergesetz
Nor­mal­satz von 8.0% auf 7.7%
par­al­lele Ein­füh­rung des schwei­ze­ri­schen Mehrwertsteuerrechts
Son­der­satz für Beher­ber­gungs­lei­stungen von 3.8% auf 3.7%