Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2017 / 77
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Ein­lei­tung
I.Stel­lung­nahme der Regierung
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.1EWR-Zen­tral­ver­wahrer-Durchführungsgesetz
1.2Finanz­mark­tauf­sichts­ge­setz (FMAG)
1.3Fina­li­täts­ge­setz
 
Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein zu den anlässlich der ersten Lesung
betreffend den Erlass eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer (EWR-Zentralverwahrer-Durchführungsgesetz; EWR-ZVDG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze aufgeworfenen Fragen
 
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Anlässlich der Sitzung vom 6. September 2017 hat der Landtag den Bericht und Antrag Nr. 37/2017 betreffend den Erlass eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer (EWR-Zentralverwahrer-Durchführungsgesetz; EWR-ZVDG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze in erster Lesung beraten.
Gegenstand des EWR-ZVDG ist die Umsetzung einiger Bestimmungen der direkt anwendbaren Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die einer nationalen Umsetzung bedürfen. Dies betrifft die Benennung der für Zentralverwahrer und ihre Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme zuständigen Aufsichtsbehörde, die Regelung spezifischer Aufsichtsbefugnisse sowie ihrer Ausstattung mit Sanktionsrechten und Verwaltungsmassnahmen, welche die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und des EWR-ZVDG durch die Rechtsunterworfenen gewährleisten sollen.
Das EWR-ZVDG sowie die Nebenvorlagen wurden vom Landtag als notwendige Durchführungsmassnahmen im Hinblick auf die direkt anwendbare Verordnung (EU) Nr. 909/2014 begrüsst. Der Landtag hat dem Eintreten auf die Vorlagen zugestimmt. Aufgrund des Umstandes, dass es sich um eine Minimalumsetzung handelt und es weder aktuell noch in absehbarer Zukunft Zentralverwahrer in Liechtenstein geben wird, stimmte der Landtag einer ersten Lesung durch Aufruf der Gesetzesvorlagen zu.
Materiell wurden keinerlei Fragen zu den Gesetzesvorlagen aufgeworfen. Dem Hinweis auf ein redaktionelles Versehen bei Art. 6 Abs. 2 Bst. g EWR-ZVDG wird mittels Korrektur nachgekommen. Im Weiteren wird eine formelle Korrektur im FMAG, Anhang 1 Abschnitt I.ter vorgenommen.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stelle
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein, FMA
5
Vaduz, 3. Oktober 2017
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend den Erlass eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer (EWR-Zentralverwahrer-Durchführungsgesetz; EWR-ZVDG) sowie Abänderung weiterer Gesetze (BuA Nr. 37/2017) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
I.Stellungnahme der Regierung
Das Eintreten auf die Vorlagen war unbestritten und die Vorlagen wurden in der Landtagssitzung vom 6. September 2017 in erster Lesung behandelt. Es wurden keine inhaltlichen Fragen aufgeworfen. Es erfolgte nur ein Hinweis auf ein redaktionelles Versehen in Art. 6 Abs. 2 Bst. g EWR-ZVDG. Die Regierung nimmt die notwendige Korrektur vor und verbessert einen weiteren Redaktionsfehler im FMAG, Anhang 1 Abschnitt I.ter.
LR-Systematik
9
95
950
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952
Landtagssitzungen
10. November 2017
Stichwörter
Gesetz zur Durch­füh­rung der Ver­ord­nung (EU) Nr. 909/2014 zur Ver­bes­se­rung der Wert­pa­pier­lie­fe­rungen und -abrech­nungen in der Euro­päi­schen Union und über Zentralverwahrer
Sank­ti­ons­rechte
Ver­ord­nung (EU) Nr. 909/2014
Ver­wal­tungs­mass­nahmen
Wert­pa­pier­liefer- und -abrechnungssysteme
Zen­tral­ver­wahrer