Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Gesetzes über das öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSG) aufgeworfenen Fragen
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Mit der Abänderung des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren werden die Richtlinien 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe, die Richtlinie 2014/25/EU über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, und die Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen umgesetzt.
In der Sitzung vom 7. September 2017 hat der Landtag die gegenständliche Abänderung des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSG) in erster Lesung beraten. Der Landtag hat mit 25 Stimmen einhellig Eintreten auf die Gesetzesvorlage beschlossen. In der Eintretensdebatte wurde die Vorlage grundsätzlich begrüsst. Es gab einzelne Fragen zu den sozial- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen sowie zur Innovation bzw. Innovationspartnerschaft. Die Stellungnahme geht auf diese Fragen ein, soweit sie nicht bereits in der ersten Lesung beantwortet wurden.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stellen
Alle öffentlichen Auftraggeber
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Vaduz, 3. Oktober 2017
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (BuA Nr. 43/2017) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
In seiner Sitzung vom 7. September 2017 hat der Landtag die Regierungsvorlage betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (Bericht und Antrag Nr. 43/2017) in erster Lesung beraten.
Das Eintreten auf die Gesetzesvorlage wurde in der Landtagssitzung einhellig befürwortet, während gleichzeitig einige Fragen und Abänderungsvorschläge hinsichtlich einzelner Bestimmungen vorgebracht wurden. In der gegenständlichen Stellungnahme werden diese Fragen beantwortet, soweit eine Beantwortung derselben nicht bereits im Rahmen der ersten Lesung erfolgt ist.