Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2017 / 84
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Ein­lei­tung
I.Stel­lung­nahme der Regierung
1.All­ge­meines
2.Grund­sätz­liche Fragen
3.Fragen zu ein­zelnen Artikeln
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
Vor­lage 1
Vor­lage 2
Vor­lage 3
Vor­lage 4
Vor­lage 5
Vor­lage 6
Grüner Teil
 
Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) und weiterer Gesetze (Umsetzung der Richtlinie 2014/54/EU über Massnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen), sowie des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG) aufgeworfenen Fragen 
 
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In seiner Sitzung vom 7. September 2017 hat der Landtag die Regierungsvorlage betreffend die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und weiterer Gesetze (Umsetzung der Richtlinie 2014/54/EU über Massnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen) sowie des Arbeitsvermittlungsgesetzes in erster Lesung beraten. Das Eintreten war unbestritten und die Vorlage wurde von den meisten Abgeordneten begrüsst.
Im Zentrum der Debatte standen im Wesentlichen die - grossmehrheitlich begrüsste - Einführung prozessualer Vertretungs- und Beteiligungsrechte der Arbeitnehmerverbände sowie die Frage betreffend die Einführung einer Schlichtungsstelle in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten.
Der Landtag hat mit 23 Stimmen das Eintreten auf die Gesetzesvorlage beschlossen. Die Stellungnahme geht auf die anlässlich der ersten Lesung aufgeworfenen Fragen ein, soweit sie von der Regierung nicht bereits während der Landtagsdebatte beantwortet wurden oder ergänzt die bereits gegebenen Antworten.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Bildung und Umwelt
Betroffene Stellen
Amt für Justiz
Amt für Personal und Organisation
Amt für Volkswirtschaft
Ausländer- und Passamt
Landgericht
Schulamt
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Vaduz, 10. Oktober 2017
LNR 2017-1154
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und weiterer Gesetze (Umsetzung der Richtlinie 2014/54/EU über Massnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen) sowie des Arbeitsvermittlungsgesetzes (BuA Nr. 56/2017) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
1.Allgemeines
In seiner Sitzung vom 7. September 2017 hat der Landtag den Bericht und Antrag Nr. 56/2017 betreffend die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) sowie die Abänderung weiterer Gesetze (Personen- und Gesellschaftsrechts, PGR; Staatspersonalgesetz, StPG; Lehrerdienstgesetz, LdG; Gemeindegesetz, GemG; Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) in erster Lesung beraten. Das Eintreten auf die Gesetzesvorlagen war unbestritten.
In der Eintretensdebatte sowie anlässlich der ersten Lesung wurden seitens der Abgeordneten spezifische Fragen zu einzelnen Artikeln der Gesetzesvorlagen
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aufgeworfen. Hierbei wurden punktuell auch Anmerkungen und Fragen des Liechtensteinischen ArbeitnehmerInnenverbandes (LANV) aufgegriffen, mit denen dieser sich in seiner Stellungnahme vom 24. August 2017 an die Landtagsabgeordneten gewandt hatte (s. Beilage). Diese Fragen werden, sofern dies nicht schon anlässlich der ersten Lesung durch das zuständige Regierungsmitglied erfolgt ist, im Folgenden beantwortet.
LR-Systematik
2
21
210
2
21
216
1
17
174
4
41
411
1
14
141
8
82
823
LGBl-Nummern
2017 / 424
2017 / 423
2017 / 422
2017 / 421
2017 / 405
2017 / 403
Landtagssitzungen
10. November 2017
Stichwörter
Abän­de­rung Arbeitsvermittlungsgesetz
Abän­de­rung des All­ge­meinen bür­ger­li­chen Gesetzbuches
Ein­füh­rung einer Sch­lich­tungss­telle in arbeits­recht­li­chen Streitigkeiten
Ein­füh­rung pro­zes­sualer Ver­tre­tungs- und Betei­li­gungs­rechte der Ar-beitnehmerverbände
Erleich­te­rung der Aus­übung der Rechte, die Arbeit­neh­mern im Rahmen der Frei­zü­gig­keit zustehen
Richt­linie 2014/54/EU