Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2017 / 93
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Ein­lei­tung
I.Stel­lung­nahme der Regierung
1.All­ge­meines
2.Grund­sätz­liche Fragen
3.Fragen zu ein­zelnen Artikeln
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
1.Ver­si­che­rungs­ver­triebs­ge­setz (VersVertG)
2.Abän­de­rung des Finanz­mark­tauf­sichts­ge­setzes (FMAG)
3.Abän­de­rung des Sorg­falts­pflicht­ge­setzes (SPG)
4.Abän­de­rung des Ver­mö­gens­ver­wal­tungs­ge­setzes (VVG)
5.Abän­de­rung des Ver­si­che­rungs­auf­sichts­ge­setzes (VersAG)
6.Abän­de­rung des Gewer­be­ge­setzes (GewG)
7.Abän­de­rung des All­ge­meinen bür­ger­li­chen Gesetz­bu­ches (ABGB)
 
Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der Ersten Lesung betreffend die Totalrevision des Gesetzes über die Versicherungsvermittlung (Versicherungsvermittlungsgesetz; VERSVERMG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze  aufgeworfenen Fragen
 
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In seiner Sitzung vom 6. September 2017 hat der Landtag den Bericht und Antrag betreffend die Totalrevision des Gesetzes über die Versicherungsvermittlung (Versicherungsvermittlungsgesetz; VersVermG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze in erster Lesung beraten und grundsätzlich begrüsst. Das Eintreten auf die Vorlage war unbestritten.
Die vorliegende Stellungnahme beantwortet die anlässlich der 1. Lesung aufgeworfenen Fragen, soweit sie seitens der Regierung nicht bereits während der Landtagsdebatte abschliessend beantwortet wurden.
Grundsätzliche Fragen bezogen auf den personellen und finanziellen Aufwand der FMA, die Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und das Direktversicherungsabkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz wurden bereits im Rahmen der Landtagsdebatte beantwortet.
Die Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb ist in den EU-Mitgliedstaaten bis zum 23. Februar 2018 umzusetzen. Die Richtlinie (EU) 2016/97 befindet sich noch im Übernahmeverfahren in das EWR-Abkommen und es ist nicht davon auszugehen, dass das EWR-Übernahmeverfahren bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen sein wird. Deshalb hat die Regierung die Entscheidung getroffen, die liechtensteinischen Umsetzungsmassnahmen nicht vom Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2016/97 abhängig zu machen, sondern das Gesetzespaket gleichzeitig mit dem Inkrafttreten in der EU am 23. Februar 2018 in Kraft zu setzen (Vorabumsetzung), um mögliche Nachteile für die Marktteilnehmer, die ihre Tätigkeit fast ausschliesslich im EWR-Raum ausüben, zu verhindern.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stelle
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
5
Vaduz, 7. November 2017
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Totalrevision des Gesetzes über die Versicherungsvermittlung (Versicherungsvermittlungsgesetz; VersVermG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze (BuA Nr. 53/2017) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
1.Allgemeines
In der Landtagssitzung vom 6. September 2017 wurde die Totalrevision des Gesetzes über die Versicherungsvermittlung (Versicherungsvermittlungsgesetz; VersVermG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze in erster Lesung behandelt und begrüsst. Das Eintreten auf die Vorlage war unbestritten. Die erste Lesung erfolgte mittels Gesetzesaufruf.
Die Regierung wird unter Kapitel 2. ein grundsätzliches Thema behandeln sowie in Kapitel 3. auf die spezifisch gestellten Fragen eingehen.
LR-Systematik
9
93
930
2
21
210
9
95
950
9
96
961
9
95
952
9
95
952
LGBl-Nummern
2018 / 015
2018 / 014
2018 / 012
2018 / 011
2018 / 010
2018 / 009
Landtagssitzungen
05. Dezember 2017
Stichwörter
Abän­de­rung All­ge­meines bür­ger­li­ches Gesetzbuch
Abän­de­rung Finanzmarktaufsichtsgesetz
Abän­de­rung Gewerbegesetz
Abän­de­rung Versicherungsaufsichtsgesetz
Richt­linie (EU) 2016/97
Schaf­fung Versicherungsvertriebsgesetz
Ver­si­che­rungs­ver­trieb
Vers­VertG