Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2017 / 95
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.Ver­wer­tungs­ge­sell­schaf­ten­ge­setz
2.Abän­de­rung Urheberrechtsgesetz
3.Abän­de­rung Topographiengesetz
4.Abän­de­rung Gewerbegesetz
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz; VGG -  Umsetzung Richtlinie 2014/26/EU)  sowie die Abänderung weiterer Gesetze
 
4
5
Mit der gegenständlichen Vorlage wird zum einen die Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt ins nationale Recht umgesetzt und zum anderen wird das Urheberrechtsgesetz entsprechend der schweizerischen Rezeptionsvorlage angepasst.
Die Richtlinie 2014/26/EU bezweckt die Schaffung eines angemessenen Rechtsrahmens für die Wahrnehmung von Rechten, die von den Verwertungsgesellschaften im Namen der Rechtsinhaber kollektiv verwaltet werden. Ziel der Richtlinie ist es, Rechtsinhabern ein Mitspracherecht bei der Vergabe von Rechten an Musikwerken für die Online-Nutzung zu geben. Gleichzeitig werden die neuen Regeln auch die Vergabe von Mehrgebietslizenzen durch Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung für Urheberrechte an Musikwerken für die Online-Nutzung vereinfachen. Die Richtlinie enthält detaillierte Anforderungen für die Mitgliedschaft in einer Verwertungsgesellschaft, zur Organisation einer Verwertungsgesellschaft, über die Pflichten gegenüber Rechteinhabern einerseits und Nutzern andererseits, umfassende Transparenz- und Berichtsverpflichtungen sowie Bestimmungen über Beschwerdeverfahren, Streitbeilegung und Aufsicht. Mit einem eigenen Abschnitt über die Vergabe von Mehrgebietslizenzen trägt die Richtlinie zu einer Konzentration der Rechte bei und erleichtert damit die Rechteklärung für die Musikverwertung im Internet.
Die Richtlinie wird durch ein neues Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz; VGG) ins nationale Recht umgesetzt. Als Rezeptionsgrundlage diente das deutsche Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften.
Liechtenstein verfügt seit 1928 über ein eigenes Urheberrecht. Das zuletzt im Jahre 1999 vollkommen revidierte Urheberrechtsgesetz ist an die europarechtlichen Urheberrechtsrichtlinien angeglichen, so dass auch das Urheberrecht Liechtensteins mit dem der EWR-Staaten weitgehend harmonisiert ist. Als Rezeptionsgrundlage diente jedoch das schweizerische Urheberrechtsgesetz und in der Praxis werden die schweizerische Lehre und Praxis soweit als möglich zur Auslegung herangezogen. Aufgrund von Revisionen in der Schweiz, welche in Liechtenstein noch nicht nachgeführt wurden, ist es notwendig, das liechtensteinische Gesetz entsprechend anzupassen und zu aktualisieren.
6
Weiter werden die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, welche die Tätigkeit und die Aufsicht betreffend die Verwertungsgesellschaften regeln, in das VGG übernommen.
Zusätzlich wird in diesem Zusammenhang auch das Topographiengesetz entsprechend der schweizerischen Vorlage im Bereich Ein-, Aus- und Durchfuhr angepasst. Auch das Gewerbegesetz bedarf einer Anpassung zur Vermeidung von doppelten Zuständigkeiten im Aufsichtsbereich.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Infrastruktur, Wirtschaft und Sport
Betroffene Stellen
Amt für Volkswirtschaft
7
Vaduz, 7. November 2017
LNR 2017-1281
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz; VGG - Umsetzung Richtlinie 2014/26/EU) sowie die Abänderung weiterer Gesetze an den Landtag zu unterbreiten.
1.1Richtlinie 2014/26/EU
Am 22. September 2017 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss mit Beschluss Nr. 186/2017 die Übernahme der Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt1 (im Folgenden Richtlinie) in das EWR-Abkommen beschlossen.
Die Richtlinie ist am 10. April 2014 in der EU in Kraft getreten und sah eine Frist bis am 10. April 2016 vor, innerhalb derer die EU-Mitgliedstaaten ihre nationa-
8
len Umsetzungsvorschriften zu erlassen hatten. In Liechtenstein bestimmt sich das Umsetzungsdatum nach dem Datum des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Übernahme der Richtlinie in das EWR-Abkommen.
Die Richtlinie besteht aus zwei Hauptteilen: Der erste Teil legt Mindeststandards für die Organisationsstruktur und die Transparenz der Verwertungsgesellschaften fest. Der zweite Teil der Richtlinie definiert die rechtlichen Rahmenbedingungen, um das Anbieten von Mehrgebietslizenzen im Bereich der Vergabe von Rechten an Musikwerken für die Online-Nutzung zu ermöglichen.
Ziel der Richtlinie ist es, Rechtsinhabern ein Mitspracherecht bei der Vergabe von Rechten an Musikwerken für die Online-Nutzung zu geben. Gleichzeitig werden die neuen Regeln auch die Vergabe von Mehrgebietslizenzen an Musikwerken für die Online-Nutzung vereinfachen.
Die Richtlinie reguliert das gesamte Spektrum der Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften. Bei der Prüfung der umfassenden Regelungen der Richtlinie hat sich gezeigt, dass eine Einarbeitung dieser Bestimmungen in das bestehende Urheberrechtsgesetz schwierig ist und zu einer übersichtlichen Rechtslage führen würde. Da die Regelungen in der Richtlinie abschliessend sind, bietet es sich an, mit dem Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) ein eigenständiges Gesetz für den in der Richtlinie vorgegebenen Inhalt zu erlassen. Dies dient nach Ansicht der Regierung einer besseren Strukturierung der Rechtsmaterie und bietet Klarheit für den Rechtsanwender. Das VGG wurde in Anlehnung an die deutsche Umsetzungsvorlage ausgestaltet.



 
1ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 72.
 
LR-Systematik
2
23
231
2
23
231
9
93
930
LGBl-Nummern
2018 / 114
2018 / 113
2018 / 111
2018 / 111
Landtagssitzungen
06. Dezember 2017
Stichwörter
Online-Nut­zung im Binnenmarkt
Rech­te­klä­rung für die Musik­ver­wer­tung im Internet
Richt­linie 2014/26/EU
Ver­gabe von Mehr­ge­biets­li­zenzen für Rechte an Musikwerken
Ver­wer­tungs­ge­sell­schaf­ten­ge­setz
VGG
Wahr­neh­mung von Urheber- und ver­wandten Schutzrechte