Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2017 / 97
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Erdgasmarkt (Gasmarktgesetz; GMG)
(Umsetzung der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG)
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Am 13. Juli 2009 haben das Europäische Parlament und der Rat das sogenannte 3. Energiemarkt-Liberalisierungspaket beschlossen. Am 5. Mai 2017 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, das 3. Energiemarkt-Liberalisierungspaket in das EWR-Abkommen zu übernehmen. Die EWR/EFTA-Staaten bereiten derzeit die Umsetzung des Pakets in das nationale Recht vor. Hierzu zählt diese Vorlage. Das Paket beinhaltet:
Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenz-überschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003
Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erd-gasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005
Verordnung (EU) Nr. 543/2013 der Kommission vom 14. Juni 2013 über die Übermittlung und die Veröffentlichung von Daten in Strommärkten und zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG
Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG
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Beschluss 2010/685/EU der Kommission vom 10. November 2010 zur Änderung von Kapitel 3 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen
Beschluss 2012/490/EU der Kommission vom 24. August 2012 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen
Die Elektrizitäts- und die Erdgasmarktrichtlinie verfolgen das Ziel der Schaffung eines vollständig integrierten Elektrizitäts- bzw. Erdgasbinnenmarktes, welcher dem Europäischen Wirtschaftsraum einen wettbewerbsfähigen Markt und gleichzeitig Versorgungssicherheit garantiert.
Das 3. Energiemarkt-Liberalisierungspaket hat sich zum Ziel gesetzt, eine bessere Integration der Strom- und Gasmärkte und eine effiziente Nutzung der Verbindungsleitungen zu erwirken sowie durch strengere Entflechtungsvorschriften Hemmnisse für grenzüberschreitenden Handel und Investitionen in die Netzinfrastruktur zu beseitigen. Zur Gewährleistung eines funktionierenden Binnenmarktes für Elektrizität und Gas liegt ein zusätzlicher Schwerpunkt in der Schaffung von Rahmenbedingungen zur verstärkten Zusammenarbeit und Koordination der Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber sowie der Regulierungsbehörden untereinander.
Für die Zusammenarbeit der Energieregulatoren ist seit 2011 eine europäische Agentur (Agency for the Cooperation of Energy Regulators, ACER) aktiv, in der erstmals ein aus Vertretern der nationalen Regulierungsbehörden bestehendes Organ massgeblich an Regulierungsentscheidungen auf europäischer Ebene mitwirkt.
Mit der Vorlage wird die ergänzte Erdgasrichtlinie (Richtlinie 2009/73/EG) in der bestehenden liechtensteinischen Gesetzgebung umgesetzt, unter Berücksichtigung der Verordnungen über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen (VO Nr. 715/2009) und zur Gründung der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (VO Nr. 713/2009). Die Umsetzung
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erfolgt konkret durch eine Abänderung des Gasmarktgesetzes (GMG). Es sind gewisse Anpassungen bei Begriffen, beim Kundenschutz und bei den Aufgaben der Regulierungsbehörde vorgesehen. Hinzu kommt im Wesentlichen die Pflicht für Verteilernetzbetreiber, Massnahmen zur Optimierung des Gasverbrauchs zu ergreifen. Eine Möglichkeit stellt dabei die Einführung von intelligenten Messsystemen (Smart Metering) in einer wirtschaftlich vertretbaren und kostengünstigen Form dar.
Die strengeren Entflechtungsvorschriften der Erdgasrichtlinie beziehen sich auf Fernleitungsnetzbetreiber (Betreiber von Hochdruckleitungen für den Erdgastransport) und auf grosse Verteilernetzbetreiber mit mehr als 100'000 Endkunden. Vertikal integrierte Erdgasunternehmen, die solche Netze betreiben, müssen rechtlich und organisatorisch aufgetrennt werden. Die Liechtensteinische Gasversorgung betreibt zwar eine Hochdruckleitung, wird aber dank einer Ausnahmeregelung von dieser Entflechtungsvorschrift nicht betroffen sein. Sie kann damit ihre heutige Rechtsform und Organisation unverändert weiterführen.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Infrastruktur, Wirtschaft und Sport
Betroffene Stellen
Amt für Volkswirtschaft (AVW)
Kommission für Energiemarktaufsicht (EMK)
Liechtensteinische Gasversorgung (LGV)
 
 
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Vaduz, 7. November 2017
LNR 2017-1299
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Erdgasmarkt an den Landtag zu unterbreiten.
1.1Entwicklung in den vergangenen Jahren
In der EU wurde am 22. Juni 1998 die Erdgasbinnenmarktrichtlinie 98/30/EG verabschiedet, welche die schrittweise Liberalisierung des Erdgasmarktes vorschrieb. Fernleitungsnetz und Verteilernetz bilden ein natürliches Monopol. Deren Nutzung wurde durch gemeinsame Vorschriften stark reglementiert, um in den Bereichen Erdgasbeschaffung, -speicherung und -versorgung (gleichbedeutend mit Energielieferung oder Energievertrieb) einen Markt zu schaffen. Zudem wurde die Organisation und Funktionsweise des Gassektors, der Marktzugang und die Vergabe von Genehmigungen sowie der Betrieb der Gasnetze geregelt.
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Mit der Richtlinie 2003/55/EG vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt wurden im Sinne einer "Beschleunigungsrichtlinie" weitere Bestimmungen erlassen, so zur Entflechtung von vertikal integrierten Erdgasunternehmen, zum Kundenschutz und zur Berichterstattung an die EU-Kommission.
Im Jahre 2003 traten in Liechtenstein das Gasmarktgesetz (GMG)1 und die Gasmarktverordnung (GMV)2 in Kraft. Sie bildeten die Grundlage für die Gasmarktliberalisierung in Liechtenstein. Die schrittweise Öffnung des Erdgasmarktes mit dem diskriminierungsfreien Netzzugang für Dritte, wie er im GMG vorgesehen war, ermöglichte es der Liechtensteinischen Gasversorgung (LGV) als Netzbetreiberin, die Marktöffnung umzusetzen und gleichzeitig die Versorgungsqualität und Netzsicherheit auf hohem Niveau zu festigen. Die Marktöffnung wurde zeitlich nicht gestaffelt. Mit Inkrafttreten des GMG erhielten alle Erdgasgrosshändler, Versorgungsunternehmen und Endkunden, somit auch Haushalte, freien Netzzugang.
Gemäss dem GMG obliegen der Regulierungsbehörde unter anderem die Sicherstellung von Nichtdiskriminierung und echtem Wettbewerb, die Genehmigung der Durchleitungspreise (gleichbedeutend mit Netzbenutzungspreisen) sowie die Berichterstattung an die Regierung und an die EFTA-Überwachungsbehörde (ESA).
Als Regulierungsbehörde wurde in Liechtenstein die fünfköpfige Kommission für Energiemarktaufsicht (EMK) eingesetzt. Deren Organisation ist in der Verordnung vom 20. Januar 2009 über die Regulierungsbehörde und die Schlichtung nach
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dem Elektrizitätsmarkt- und Gasmarktgesetz festgelegt. Die Aufgaben im Gasbereich sind im GMG aufgelistet.
Träger der Gasversorgung ist auch nach Inkrafttreten des GMG die Liechtensteinische Gasversorgung (LGV), die 1985 als Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit gegründet wurde. Deren Organisation und Aufgaben sind im Gesetz über die Liechtensteinische Gasversorgung3 geregelt. Der Zweck dieser Anstalt ist die Versorgung von im Inland ansässigen Endverbrauchern. Die LGV ist in den Bereichen Beschaffung, Fernleitung, Verteilung und Verkauf von Erdgas tätig. Zurzeit besitzt und betreibt sie keine Flüssiggasanlagen (LNG-Anlagen) und keine Speicheranlagen. Unter dem Begriff Netzpufferung nutzt sie das eigene Netz für die Zwischenspeicherung von Erdgas. Die LGV ist somit ein vertikal integriertes Erdgasunternehmen.
Die LGV hat im Jahr 2009 285 Millionen Kilowattstunden Erdgas im Inland abgegeben und 365 Millionen Kilowattstunden Erdgas nach Graubünden weitergeleitet. Die Inlandabgabe ist 20 Prozent geringer als 2008, weil verschiedene Industriebetriebe an die neue Dampfleitung aus Buchs angeschlossen wurden und damit der Gasbedarf vermindert wurde. 2010 stieg der inländische Gasverbrauch auf 300 Millionen Kilowattstunden. 2015 betrug der Jahresverbrauch 255 Millionen Kilowattstunden. Der Anteil der Eigenerzeugung in einer Biogasanlage beträgt rund 6 Millionen Kilowattstunden oder 2 Prozent des Jahresverbrauchs.
Das Netz der LGV ist an der nördlichen Landesgrenze mit dem Netz der Vorarlberger Erdgas GmbH, Dornbirn, verbunden. Dort wird das in Deutschland beschaffte Erdgas ins Netz der LGV eingespeist. Ein grosser Teil des Gases wird durch die von Nord nach Süd verlaufende Hochdruckleitung der LGV geführt und bei Balzers/Trübbach an die Erdgasversorgung Erdgas Ostschweiz AG übergeben.
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Um eine zweite Einspeisemöglichkeit zu schaffen und die Versorgungssicherheit zu erhöhen, hat die LGV im Jahr 2009 in Buchs eine Verbindung ihres Mitteldrucknetzes mit dem Netz der Erdgas Ostschweiz AG erstellt.



 
1Gesetz vom 18. September 2003 über den Erdgasmarkt (Gasmarktgesetz; GMG), LGBl. 2003 Nr. 218.
 
2Gasmarktverordnung (GMV) vom 20. Januar 2009, LGBl. 2009 Nr. 22.
 
3Gesetz vom 1. Dezember 2016 über die Liechtensteinische Gasversorgung (LGVG), LGBl. 2017 Nr. 26.
 
LR-Systematik
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73
733
LGBl-Nummern
2018 / 116
Landtagssitzungen
06. Dezember 2017
Stichwörter
Beschluss 2010/685/EU
Beschluss 2012/490/EU
bes­sere Inte­gra­tion der Strom- und Gasmärkte
Richt­linie 2009/72/EG
Richt­linie 2009/73/EG
Schaf­fung eines voll­ständig inte­grierten Elek­tri­zi­täts- bzw. Erdgasbinnenmarktes
Schaf­fung von Rah­men­be­din­gungen zur ver­stärkten Zusam­men­ar­beit und Koor­di­na­tion der Über­tra­gungs- bzw. Fern­lei­tungs­netz­be­treiber sowie der Regulierungsbehörden
Ver­ord­nung (EG) Nr. 713/2009
Ver­ord­nung (EG) Nr. 714/2009
Ver­ord­nung (EG) Nr. 715/2009
Ver­ord­nung (EU) Nr. 543/2013