Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Liechtensteinische Landesbank (Abschaffung der Staatsgarantie)
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Gemäss Art. 5 des Gesetzes über die Liechtensteinische Landesbank haftet das Land Liechtenstein für die Sparguthaben bei der Landesbank und die Kassenobligationen der Landesbank, soweit ihre Mittel nicht ausreichen.
Seit der Schaffung der Liechtensteinischen Landesbank und der gleichzeitigen Einführung der Staatsgarantie haben sich die Verhältnisse grundlegend verändert. Bei der Liechtensteinischen Landesbank handelt es sich heute um ein höchst solides, international ausgerichtetes Finanzinstitut, welches internationalen Standards entspricht und einem engen Aufsichtsregime unterliegt, das eine finanzielle Schieflage möglichst verhindern soll.
Die Abschaffung der Staatsgarantie ist ein weiterer logischer Schritt in der Entwicklung der Liechtensteinischen Landesbank. Durch die Abschaffung der Staatshaftung soll das Haftungsrisiko des Landes Liechtenstein minimiert werden. Gleichzeitig wird damit künftig die Abgeltung für die Staatshaftung entfallen.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stellen
Liechtensteinische Landesbank
Stabsstelle EWR
Stabsstelle Finanzen
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Vaduz, 6. November 2018
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Liechtensteinische Landesbank (Abschaffung der Staatsgarantie) an den Landtag zu unterbreiten.
Die Liechtensteinische Landesbank AG (LLB) ist die Hausbank vieler Liechtensteinerinnen und Liechtensteiner sowie liechtensteinischer Unternehmen. Die Liechtensteinische Landesbank wurde im Jahr 1861 unter dem Namen "Zins- und Credit-Landes-Anstalt" gegründet. Ab dem Jahr 1864 nannte sie sich "Landschäftliche Spar- und Leihkasse". Aus diesem Namen wird der Hauptzweck des Instituts deutlich erkennbar, nämlich einerseits Spargelder entgegen zu nehmen und andererseits Kredite zu gewähren. Der Zweck des Instituts lag also einerseits darin, der Bevölkerung die sichere und gewinnbringende Anlage von Spargeldern zu ermöglichen (was in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts vielerorts zur Gründung von Sparkassen geführt hat). Andererseits sollte den in Geldnöte geratenen Bürgern rasch und unkompliziert Kredit gewährt werden können. Insbesondere sollte dadurch verhindert werden, dass sich die liechtensteinische Bevölkerung
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stark im Ausland verschuldet. Dies wurde in diesem Sinne als volkswirtschaftliche Aufgabe verstanden.
Die Bank war ein staatliches Unternehmen und als solches ein Teil der Landesverwaltung. Von Anfang an gab es eine Staatsgarantie. Das Land übernahm die Sicherheit für die Einlagen und für allfällige Verluste im Kreditgeschäft. Umgekehrt galten die Reinerträge der Sparkasse als Einnahmen des Landes, über die der Landtag zu befinden hatte. 1923 wurde die Spar- und Leihkasse aus der Landesverwaltung herausgelöst und als Anstalt des öffentlichen Rechts mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestattet. Dabei wurde der Spar- und Leihkasse eine "unbeschränkte Staatsgarantie" gewährt.
Mit dem neuen Gesetz über die Liechtensteinische Landesbank (LLBG) wurde Im Jahr 1993 die LLB in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft umgewandelt und teilprivatisiert. Im Zuge dieser Neuausrichtung wurde die Staatshaftung auf Spareinlagen und Kassenobligationen beschränkt. Diese bot vor allem für Kleinanleger eine zusätzliche Sicherheit und verminderte das Risiko für den Staat. Die Weitergeltung der eingeschränkten Staatsgarantie wurde mit der weiterhin bestehenden volkswirtschaftlichen Verantwortung der LLB begründet.
Im Jahr 2001 hat die EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) angefangen, die Staatsgarantie für die LLB auf ihre Vereinbarkeit mit den staatlichen Beihilferegelungen des EWR-Abkommens zu überprüfen. In dieser Zeit wurden in Europa die Staatsgarantien für Banken vielfach abgeschafft. Während den damaligen Diskussionen hat sich das Land Liechtenstein aus volkswirtschaftlichen Überlegungen zusammen mit der LLB für den Beibehalt der Staatsgarantie entschieden.
Im Jahr 2004 wurde Liechtenstein aufgefordert, die nach Ansicht der ESA mit dem EWR-Abkommen nicht zu vereinbarende Staatsgarantie für die LLB abzuschaffen. Liechtenstein konnte im damaligen Verfahren die ESA schliesslich da-
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von überzeugen, dass Liechtenstein die zu berücksichtigenden Leitlinien der ESA zu staatlichen Beihilfen einhält und die Staatsgarantie für die LLB daher EWR-konform ist. Hierfür darf eine solche Staatsgarantie jedoch nicht unbefristet sein und nicht unentgeltlich gewährt werden. Das Land Liechtenstein hat im Jahr 2005 eine entsprechende Vereinbarung mit der LLB über die Dauer der Staatsgarantie und die entsprechende Abgeltung getroffen, welche am 31. Juli 2020 ausläuft. Die Prämie berechnet sich aufgrund vom EWR-Recht vorgegebener Kriterien und der Höhe der tatsächlich gedeckten Spareinlagen und Kassenobligationen.
Weiters ist im internationalen Vergleich festzustellen, dass die Staatsgarantie nicht mehr zeitgemäss ist. Der Trend geht eindeutig in Richtung Abschaffung bestehender Staatsgarantien. In der Europäischen Union wurden vormals bestehende Staatsgarantien für Banken aufgrund der Leitlinien der ESA zu den staatlichen Beihilfen bereits zur Gänze abgeschafft. Zudem übt die OECD stetigen Druck in Richtung Abschaffung der Staatsgarantien aus.
In der Schweiz ist ebenfalls eine tendenzielle Entwicklung weg von der Staatsgarantie zu beobachten. Seit der Reform der Schweizer Bankengesetzgebung im Jahre 1999 ist die Staatsgarantie kein zwingendes Kriterium mehr für Kantonalbanken. Institute müssen heute lediglich zu einem Drittel dem Kanton gehören sowie eine Existenzgrundlage gemäss einem kantonalen Erlass besitzen. In jüngster Zeit wurden weitere Abschaffungen von Staatsgarantien bei Kantonalbanken politisch und/oder medial thematisiert, z.B. betreffend die Aargauische KB, die Luzerner KB und die St. Galler KB.