Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (Schaffung eines Rahmens für die makroprudenzielle Politik und Aufsicht) aufgeworfenen Fragen
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In seiner Sitzung vom 9. November 2018 beriet der Landtag den Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (Schaffung eines institutionellen Rahmens für die makroprudenzielle Politik und Aufsicht) in erster Lesung. Die gegenständliche Gesetzesvorlage wurde dabei im Grundsatz begrüsst. Das Eintreten auf die Gesetzesvorlage war unbestritten.
Die vorliegende Stellungnahme beantwortet die anlässlich der 1. Lesung aufgeworfenen Fragen, soweit sie seitens der Regierung nicht bereits während der Landtagsdebatte abschliessend beantwortet wurden. Während von den Landtagsabgeordneten keine Grundsatzfragen vorgebracht wurden, stellte ein Abgeordneter eine Frage zum Verhältnis zwischen den vorgeschlagenen Art. 33b Abs. 7 und Art. 33c Abs. 5. Schliesslich nutzt die Regierung die gegenständliche Stellungnahme für eine weitergehende Erörterung des Art. 33c Abs. 3 der Gesetzesvorlage.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen (MPF)
Betroffene Stellen
Ministerium für Präsidiales und Finanzen (MPF)
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
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Vaduz, 11. Dezember 2018
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (Schaffung eines institutionellen Rahmens für die makroprudenzielle Politik und Aufsicht) (BuA Nr. 76/2018) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
In der Landtagssitzung vom 9. November 2018 wurde die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (Schaffung eines institutionellen Rahmens für die makroprudenzielle Politik und Aufsicht) in erster Lesung behandelt und begrüsst. Das Eintreten auf die Vorlage war unbestritten.
Während keine Grundsatzfragen vorgebracht wurden, stellte sich eine spezifische Frage zu den vorgeschlagenen Art. 33b Abs. 7 bzw. Art. 33c Abs. 5. Die Regierung nimmt die gegenständliche Stellungnahme zudem zum Anlass für eine weitergehende Erörterung von Art. 33c Abs. 3. Entsprechend wurde eine Änderung des Art. 33c Abs. 3 aufgenommen.