Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und Verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz; VGG Umsetzung Richtlinie 2014/26/EU) sowie die Abänderung weiterer Gesetze aufgeworfenen Fragen
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Am 6. Dezember 2017 hat der Landtag die Regierungsvorlage betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz; VGG) sowie die Abänderung des Urheberrechtsgesetzes, des Topographiengesetzes und des Gewerbegesetzes in erster Lesung behandelt.
Das Eintreten auf die Vorlage war unbestritten. Mit der vorliegenden Stellungnahme beantwortet die Regierung die anlässlich der ersten Lesung aufgeworfenen Fragen, soweit diese vom zuständigen Regierungsmitglied nicht bereits während der Landtagsdebatte beantwortet wurden.
Zuständiges Ministerium
Ministerium Infrastruktur, Wirtschaft und Sport
Betroffene Stellen
Amt für Volkswirtschaft
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Vaduz,27. Februar 2018
LNR 2018-120
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz; VGG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze (BuA Nr. 95/2017) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
In seiner Sitzung vom 6. Dezember 2017 hat der Landtag die Regierungsvorlage betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz; VGG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze in erster Lesung beraten. Die Vorlage wurde positiv gewürdigt und der Landtag beschloss einhellig Eintreten auf die Vorlage.