Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2018 / 2
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bestimmungen
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des CO2-Gesetzes
 
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Mit der Vorlage kommt die Regierung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 der Vereinbarung zwischen Liechtenstein und der Schweiz betreffend die Umweltabgaben in Liechtenstein nach. Hiernach übernimmt Liechtenstein die Vorschriften der schweizerischen Bundesgesetzgebung über die Umweltabgaben in sein Landesrecht.
Im Juli 2012 wurden, analog zur Schweiz, mit der Teilrevision des damaligen CO2-Gesetzes Emissionsvorschriften für Personenwagen beschlossen. In Übereinstimmung mit der EU waren demnach die CO2-Emissionen von neuen Personenwagen bis Ende 2015 auf durchschnittlich 130 Gramm CO2 pro Kilometer zu vermindern. Für die Zeit nach 2015 sollte der Zielwert weiter gesenkt werden. Im Rahmen der Totalrevision des CO2-Gesetzes im Jahre 2013 wurden die Vorschriften für Emissionsvorschriften für neue Personenwagen - wiederum in Übereinstimmung mit dem EU-Recht - im neuen Gesetz verankert. Mit der vorliegenden Änderung fallen nun auch Lieferwagen und leichte Sattelschlepper unter entsprechende Emissionsvorschriften. Daneben wird das Verfahren zur Festlegung der Sanktionsbeträge geändert, um die Wechselkursschwankungen zwischen Franken und Euro besser berücksichtigen zu können.
Darüber hinaus wird neu die Möglichkeit einer Teilbefreiung von der CO2-Abgabe für Unternehmen, welche eine Wärme-Kraft-Kopplungs-Anlage (WKK-Anlage) betreiben, geschaffen. Sie können sich in Zukunft von jenem Teil der CO2-Abgabe befreien lassen, den sie für die Produktion des ins Netz eingespeisten Stroms bezahlen.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Bildung und Umwelt
Betroffene Amtsstellen
Amt für Auswärtige Angelegenheiten
Amt für Umwelt
Amt für Volkswirtschaft
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Motorfahrzeugkontrolle
Stabstelle EWR
Stabstelle Finanzen
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Vaduz, 23. Januar 2018
LNR 2017-1493
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des CO2-Gesetzes zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Im Juli 2012 wurden, analog zur Schweiz, mit der Teilrevision des CO2-Gesetzes erstmals Emissionsvorschriften für Personenwagen beschlossen. In Übereinstimmung mit der EU waren demnach die CO2-Emissionen von neuen Personenwagen bis Ende 2015 auf durchschnittlich 130 Gramm CO2 pro Kilometer zu vermindern. Für die Zeit nach 2015 sollte der Zielwert weiter gesenkt werden. Im Rahmen der Totalrevision des CO2-Gesetzes im Jahre 2013 wurden die Emissionsvorschriften für neue Personenwagen - wiederum in Übereinstimmung mit dem EU-Recht - im neuen Gesetz verankert. Mit der vorliegenden Änderung fallen nun auch Lieferwagen und leichte Sattelschlepper unter entsprechende Emissionsvorschriften. Mit dieser Ausweitung der CO2-Emissionsvorschriften ist somit ein mit dem EWR-Recht und dem Schweizerischen Recht deckungsgleicher Geltungsbereich gewährleistet.
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Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Personenwagenflotte eines Importeurs die individuelle Zielvorgabe, muss er eine entsprechende Sanktion entrichten. Die Höhe dieser Sanktion richtet sich nach dem entsprechenden Wert der EU und ist bisher mit einem absoluten Wert im Gesetz festgelegt. Dabei ergaben sich in der Vergangenheit aufgrund der Wechselkurschwankungen gewisse Diskrepanzen. Um dies besser ausgleichen zu können, sollen die Sanktionen neu im Rahmen einer gewissen Bandbreite festgelegt werden.
Neu wird mit der Gesetzesänderung die Möglichkeit einer Teilbefreiung von der CO2-Abgabe für Unternehmen, welche eine Wärme-Kraft-Kopplungs-Anlage (WKK-Anlage) betreiben, geschaffen. WKK-Anlagen sind dezentrale, fossil oder teilweise fossil befeuerte Anlagen. Sie werden in der Regel mit Erdgas betrieben und erzeugen sowohl Wärme als auch Elektrizität. Die Gestehungskosten von Elektrizität aus WKK-Anlagen sind von der jeweiligen Anlagengrösse abhängig und können sehr unterschiedlich ausfallen. Während bei grossen Gebäuden WKK-Anlagen nahezu wirtschaftlich betrieben werden können, sind die Kosten bei kleineren WKK-Anlagen eher hoch. Aufgrund der gegenwärtigen niedrigen Strompreise und des bestehenden CO2-Abgaberegimes haben Betreiber von WKK Anlagen in der Industrie in den letzten Jahren kaum noch Elektrizität ins Netz eingespeist. Aus diesem Grund soll den Betreibern von WKK Anlagen mittels Teilbefreiung von der CO2-Abgabe wieder ein Anreiz geschaffen werden, Elektrizität in das Netz einzuspeisen.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2018 / 079
Landtagssitzungen
02. März 2018
Stichwörter
CO2-Gesetz
Emis­si­ons­vor­schriften für Personenwagen
Sank­ti­ons­be­träge
Teil­be­freiung von der CO2-Abgabe
Umwelt­ab­gaben in Liechtenstein
Vor­schriften der schwei­ze­ri­schen Bundesgesetzgebung