Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend Die Vorprüfung der parlamentarischen Initiative zur Abänderung der Geschäftsordnung des Landtags
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Mit Schreiben des Landtagspräsidenten vom 21. Dezember 2017 (Eingang: 27. Dezember 2017) wurde die Initiative der Besonderen Landtagskommission betreffend die Abänderung der Geschäftsordnung des Landtags zur Vorprüfung an die Regierung übermittelt.
Gemäss Art. 9a des Geschäftsverkehrs- und Verwaltungskontrollgesetzes (GVVKG) i.V.m. Art. 40 f. der Geschäftsordnung für den Landtag (GOLT) hat die Regierung ein Initiativbegehren von Mitgliedern des Landtags einer Vorprüfung zu unterziehen, bevor dieses im Landtag behandelt werden kann. Die Regierung überprüft dabei, ob die Initiative mit der Verfassung und den bestehenden Staatsverträgen übereinstimmt und in formeller Hinsicht den legistischen Grundsätzen entspricht. Die Regierung kommt zum Ergebnis, dass die gegenständliche Gesetzesinitiative mit der Verfassung vereinbar ist, abgesehen von dem in Art. 49 vorgeschlagenen Ausschluss der Regierung von der Aktuellen Stunde.
Der von der Besonderen Landtagskommission vorgeschlagene Ausschluss der Regierung von der Aktuellen Stunde beeinträchtigt das der Verfassung zu Grunde liegende Konzept des Zusammenwirkens von Landtag und Regierung und widerspricht insbesondere dem in Art. 63 Abs. 4 LV verankerten Anhörungsrecht der Regierung vor dem Landtag. Die Regierung beantragt daher, von dieser Änderung in Art. 49 GOLT Abstand zu nehmen.
Mit den bestehenden Staatsverträgen ist die Initiative vereinbar.
Die legistische Überprüfung der Vorlage wurde durchgeführt.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stellen
Kollegialregierung, Regierungsmitglieder
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Vaduz, 24. Januar 2018
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Vorprüfung der parlamentarischen Initiative zur Abänderung der Geschäftsordnung des Landtags zu unterbreiten.
Mit Schreiben des Landtagspräsidenten vom 21. Dezember 2017 (Eingang: 27. Dezember 2017) wurde die Initiative der Besonderen Landtagskommission vom 6. November 2017 zur Abänderung der Geschäftsordnung des Landtags (Beilage 1) der Regierung zur Vorprüfung übermittelt. Es wurde darauf hingewiesen, dass es sich um eine ergänzte Gesetzesinitiative (Art. 34) handle und diese Eingabe die vorgängig mit Schreiben des Landtagssekretärs vom 17. November 2017 eingereichte Initiative ersetze.
Gemäss Art. 9a des Geschäftsverkehrs- und Verwaltungskontrollgesetzes (GVVKG) i.V.m. Art. 40 f. der Geschäftsordnung für den Landtag (GOLT) überprüft die Regierung innert einer Frist von vier Wochen ab Überweisung, ob die
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Initiative mit der Verfassung und den bestehenden Staatsverträgen übereinstimmt und in formeller Hinsicht den legistischen Grundsätzen entspricht.
In diesem Zusammenhang könnte sich die Frage stellen, ob eine parlamentarische Initiative zur Abänderung der Geschäftsordnung des Landtags überhaupt einer Vorprüfung i.S.v. Art. 9a GVVKG zu unterziehen ist.
Gemäss Art. 60 LV setzt der Landtag seine Geschäftsordnung beschlussweise unter Beobachtung der Bestimmungen der Verfassung fest. Damit handelt es sich bei der Geschäftsordnung des Landtags nicht um ein Gesetz im engeren, formellen Sinn. Vielmehr wird sie in der Lehre als verfassungsunmittelbare selbständige Verordnung des Landtages qualifiziert, die aber im Stufenbau der Rechtsordnung im Gesetzesrang steht (so Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Band 23, S. 48, FN 66 und Wille, Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht, LPS Band 27, S. 216 f.). Zudem wird die Geschäftsordnung des Landtags im Landesgesetzblatt kundgemacht. Daher bezeichnet die Besondere Landtagskommission die Geschäftsordnung des Landtags als Gesetz "sui generis" (siehe Seite 4 des Kommissionsberichts) und stützt ihre Initiative korrekt auf Art. 40 GOLT, in dem die Gesetzesinitiative geregelt ist.
Die Geschäftsordnung des Landtags enthält zudem auch Bestimmungen zum Verhältnis von Landtag und Regierung. Es können sich daher bei deren Abänderung, wie das gegenständliche Beispiel zeigt, durchaus verfassungsrechtliche Fragen stellen und Kollisionen mit dem Geschäftsverkehrs- und Verwaltungskontrollgesetz (GVVKG) ergeben. Insgesamt steht es somit für die Regierung ausser Zweifel, dass auch eine parlamentarische Initiative zur Abänderung der Geschäftsordnung für den Landtag der Regierung zur Vorprüfung i.S.v. Art. 9a GVVKG zu übermitteln ist. Dies ist mit Schreiben des Landtagspräsidenten geschehen.