Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2018 / 45
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bestimmungen
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Berufsbildungsgesetzes
 
4
Die Regierung erlässt Bildungsverordnungen für den Bereich der beruflichen Grundbildung sowie Verordnungen für Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen auf Antrag der Organisationen der Arbeitswelt oder bei Bedarf von sich aus. Bislang erfolgte die Kundmachung vorgenannter Verordnungen im Landesgesetzblatt in vereinfachter Form im Sinne von Art. 11 des Kundmachungsgesetzes.
Mit gegenständlicher Vorlage sollen die Bildungsverordnungen für den Bereich der beruflichen Grundbildung sowie Verordnungen für Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen im Landesgesetzblatt neu im ordentlichen Verfahren im Sinne von Art. 10 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes kundgemacht werden. Mit der Einführung der authentischen elektronischen Publikation von Rechtsvorschriften in Liechtenstein im Jahre 2013 und der damit einhergehenden Abschaffung der Publikation in Papierform fallen die Gründe für die vereinfachte Kundmachung anhin.
Als Rechtsvorschriften noch in Papierform kundgemacht wurden, hatte die vereinfachte Kundmachung noch ihre Berechtigung. Der Vorteil lag darin, dass vereinfachte Kundmachungen in der physischen Gesetzessammlung nicht im vollständigen Wortlaut nachgeführt werden mussten, sondern nur in vereinfachter Form (Titel sowie Fundstellen oder Bezugsquellen). Angesichts der Vielzahl an Bildungsverordnungen (aktuell sind es 223) und den häufigen Änderungen, in Folge des Nachvollzugs der Schweiz, ist verständlich, dass damals das vereinfachte Verfahren gewählt wurde. Seit der Einführung der elektronischen Publikation stellen vereinfachte Kundmachungen diesbezüglich jedoch keinen Minderaufwand mehr dar.
Nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung werden Erlasse, Abänderungen und Aufhebungen der betroffenen Verordnungen im ordentlichen Verfahren (mit dem vollständigen Wortlaut) in der Gesetzesdatenbank www.gesetze.li kundgemacht. Auch die geltenden, bereits in vereinfachter Form kundgemachten Verordnungen werden nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung mit vollständigem Wortlaut auf www.gesetze.li aufgenommen. Dies ermöglicht inskünftig umfassende Suchfunktionen.
5
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Bildung und Umwelt
Betroffene Stellen
Amt für Berufsbildung und Berufsberatung
Rechtsdienst der Regierung
6
Vaduz, 8. Mai 2018
LNR 2018-599
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Berufsbildungsgesetzes an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Die Regierung erlässt Bildungsverordnungen für den Bereich der beruflichen Grundbildung sowie Verordnungen für Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen auf Antrag der Organisationen der Arbeitswelt oder bei Bedarf von sich aus. Bislang erfolgte die Kundmachung vorgenannter Verordnungen in vereinfachter Form im Sinne von Art. 11 des Kundmachungsgesetzes im Landesgesetzblatt. Dies hatte zur Folge, dass die vorgenannten Verordnungen im Landesgesetzblatt (www.gesetze.li) in Kurzform (Titel) kundgemacht wurden, mit dem Hinweis, dass die Verordnungen mit dem vollständigen Wortlaut auf der Webplattform des Amts für Berufsbildung und Berufsberatung (ABB) einsehbar bzw. abrufbar sind.
7
Mit der Einführung der authentischen elektronischen Publikation von Rechtsvorschriften in Liechtenstein im 2013 und der damit einhergehenden Abschaffung der Publikation in Papierform im Zeitalter der Digitalisierung wird das vereinfachte Kundmachungsverfahren für die Bildungsverordnungen für den Bereich der beruflichen Grundbildung sowie die Verordnungen für Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen nicht mehr als zeitgemäss erachtet und soll deshalb auf das ordentliche Kundmachungsverfahren umgestellt und das Berufsbildungsgesetz entsprechend abgeändert werden.
LR-Systematik
4
41
412
LGBl-Nummern
2018 / 160
Stichwörter
Abän­de­rung Berufsbildungsgesetz
beruf­liche Grundbildung
Bil­dungs­ver­ord­nungen
Geset­zes­da­ten­bank www.gesetze.li
ordent­li­ches Verfahren
Ver­ord­nungen für Berufsprü­fungen und höhere Fachprüfungen
voll­stän­digem Wortlaut