Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung der Verfassung und des Gesetzes über den Staatsgerichtshof (Abschaffung des Rotationsprinzips bezüglich der Ersatzrichter)
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Im Gegensatz zu den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Landgericht, Obergericht und Oberster Gerichtshof) ist für den Einsatz von Ersatzrichtern beim Staatsgerichtshof und beim Verwaltungsgerichtshof zwingend das Rotationsprinzip vorgesehen.
In der Praxis führt das Rotationsprinzip zu Verzögerungen bei der Erledigung der Fälle, da der Staatsgerichthof und der Verwaltungsgerichtshof ihre Ersatzrichter nicht adäquat einsetzen können, sondern die Ersatzrichter jeweils nacheinander abwechselnd zum Einsatz bringen müssen.
Im Hinblick auf eine Effizienzsteigerung für den Staatsgerichtshof und für den Verwaltungsgerichtshof soll daher die zwingend vorgesehene Rotation beim Einsatz von Ersatzrichtern aufgehoben werden.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Äusseres, Justiz und Kultur
Betroffene Stellen
Staatsgerichtshof
Verwaltungsgerichtshof
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Vaduz, 12. Juni 2018
LNR 2018-709
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung der Verfassung und des Gesetzes über den Staatsgerichtshof zu unterbreiten.
Mit Regierungsbeschluss vom 31. März 2015 wurde eine Arbeitsgruppe zum Thema "Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren" eingesetzt. Sie hatte den Auftrag, zu analysieren, in welchen Bereichen sinnvolle Möglichkeiten der Vereinfachung und Beschleunigung von Gerichtsverfahren gegeben sind.
In ihrem Schlussbericht nimmt die Arbeitsgruppe auch auf das in Art. 102 Abs. 4 der Verfassung (LV)
1 festgelegte Rotationsprinzip für den Einsatz von Ersatzrichtern beim Verwaltungsgerichtshof und beim Staatsgerichtshof Bezug. Gemäss diesem Prinzip kommen die Ersatzrichter jeweils von Fall zu Fall nacheinander abwechselnd zum Einsatz.
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Die Arbeitsgruppe beschreibt in ihrem Schlussbericht das Rotationsprinzip als sichtlich ineffizient und schlägt deshalb dessen Abschaffung vor.
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1 | Verfassung des Fürstentums Liechtenstein vom 5. Oktober 1921 (LV), LGBl. 1921 Nr. 15. |
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