Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2018 / 52
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bestimmungen
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Treuhändergesetzes   
 
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Das Treuhändergesetz regelt in seinem Art. 7 (i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. c) den Ausbildungsnachweis, der für die Zulassung zur Treuhänderprüfung und für die Bewilligungserteilung als Treuhänder zu erbringen ist. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die derzeitige Regelung über den Ausbildungsnachweis Verbesserungspotential bietet. Konkret sollen die Anforderungen an die Ausbildung deutlicher kenntlich gemacht werden. Zudem soll die bisher bestehende Zweiteilung der Kompetenzen aufgehoben werden und neu nur noch die FMA über die Erfüllung der Anforderungen entscheiden. Durch die vorgesehenen Gesetzesanpassungen soll das entsprechende Verfahren transparenter und einfacher werden.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stelle
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein
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Vaduz, 19. Juni 2018
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Treuhändergesetzes an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Das Treuhändergesetz (TrHG) wurde im Jahr 2013 einer Totalrevision unterzo-gen, welche am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist. Ziel dieser Gesetzesrevision war die Implementierung einer zeitgemässen Regulierung und Beaufsichtigung des Treuhänderberufes. Im Zentrum der geplanten Änderungen stand eine gestärkte behördliche Aufsicht, welche die Bewilligungserteilung, die dauernde Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen und die Durchsetzung der Aufsicht bis hin zum Bewilligungsentzug umfasst. Zudem wurden unter Anderem diverse Meldepflichten eingeführt, das Disziplinarverfahren reorganisiert sowie die aussergerichtliche Schlichtungsstelle geschaffen.
Voraussetzung für die Ausübung des Treuhänderberufes ist die vorgängige Erteilung einer Bewilligung zur Geschäftstätigkeit durch die FMA. Die Bewilligungsvo-
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raussetzungen sind in Art. 5 des Treuhändergesetzes (TrHG) abschliessend aufgezählt. Nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c TrHG ist eine dieser Voraussetzungen die Erbringung eines Ausbildungsnachweises im Sinne des Gesetzes.
Art. 7 TrHG legt fest, dass neben dem erfolgreichen Abschluss der rechtswissenschaftlichen oder wirtschaftswissenschaftlichen Studien an einer von der Regierung anerkannten Universität oder Hochschule auch ein von der Regierung anerkannter Ausbildungsnachweis als Ausbildungsnachweis im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c gilt. Die Voraussetzungen, die ein solcher Ausbildungsnachweis erfüllen muss, um anerkannt zu werden, sind in Art. 7 Bst. b gesetzlich festgelegt.
In der Vergangenheit haben sich in der Praxis immer wieder Fragen im Zusam-menhang mit der Anerkennung als Ausbildungsnachweis nach Art. 7 Bst. b TrHG ergeben. Dies ist darauf zurückzuführen, dass es mittlerweile eine grosse Vielzahl an in Frage kommenden Ausbildungsnachweisen gibt, welche jeweils im Einzelfall zu prüfen sind. Auch wenn Art. 7 Bst. b die Kriterien für die Anerkennung grundsätzlich festlegt, sind diese doch in einigen Punkten interpretationsbedürftig und können auf unterschiedliche Arten ausgelegt werden.
Durch die gegenständlich vorgeschlagene Gesetzesanpassung, sollen die Krite-rien für die Anerkennung als Ausbildungsnachweis klarer abgefasst werden. Dadurch soll die Rechtssicherheit in diesem Bereich deutlich erhöht werden.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2018 / 212
Landtagssitzungen
06. September 2018
Stichwörter
Abän­de­rung Treuhändergesetz
Aus­bil­dungs­nach­weis
Treu­hän­der­prü­fung
TrHG