Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2018 / 55
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Ausrichtung von Beiträgen an die politischen Parteien   
 
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Liechtenstein trat am 1. Januar 2010 der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) bei und beteiligte sich seither an drei Evaluationen. Der Länderbesuch eines GRECO-Expertenteams in Liechtenstein im Rahmen der dritten Evaluation fand vom 21. bis 24. September 2015 statt. Diese konzentriert sich bei allen überprüften Ländern auf Massnahmen in zwei Bereichen: Zum einen wird geprüft, inwiefern das Korruptionsstrafrecht den Anforderungen der Strafrechtskonvention des Europarats gegen Korruption genügt. Zum anderen wird beurteilt, ob es im betroffenen Land Mechanismen gibt, welche die Transparenz bei der Finanzierung politischer Parteien und von Wahlkampagnen gewährleisten.
In Bezug auf das zweite Thema richtete GRECO acht Empfehlungen an Liechtenstein, um die entsprechende Rechtslage europäischen Standards anzugleichen. Dabei wurde festgestellt, dass das Gesetz vom 28. Juni 1984 über die Ausrichtung von Beiträgen an die politischen Parteien (nachstehend als PPFG bezeichnet) das Verfahren und die Pflichten der einzelnen Akteure nur rudimentär definiert und in der Vollzugspraxis daher wenig geregelt ist. So ist es beispielsweise den Parteien überlassen, was sie in den eingereichten Unterlagen angeben und wie sie ihre Geschäftsbücher führen. Auch verlangt das PPFG zwar, dass die Jahresrechnungen "jeweils in geeigneter Form zu veröffentlichen" sind. In welcher Form und Frequenz dies geschehen soll, legt das Gesetz jedoch nicht fest.
Der primäre Zweck dieser Vorlage ist es, das PPFG so auszugestalten, dass seine Anwendung einheitlicher und für alle Betroffenen eindeutig ausfällt. Die damit verbundene Gleichbehandlung ist aus rechtsstaatlicher Sicht wichtig. Gleichzeitig sollen mehrere Kritikpunkte aus der GRECO-Evaluation berücksichtigt werden. Dazu gehören das Verbot von anonymen Spenden oder das Erfordernis des Eintrags ins Handelsregister.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Äusseres, Justiz und Kultur
Betroffene Stellen
Amt für Auswärtige Angelegenheiten
Stabsstelle Finanzen
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Vaduz, 03. Juli 2018
LNR 2018-797
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Ausrichtung von Beiträgen an die politischen Parteien zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Die internationalen Bemühungen zur Korruptionsbekämpfung richten seit mehreren Jahren ihr Augenmerk auch auf die Finanzierung von Parteien und politischen Wahlkampagnen (nachstehend als Parteienfinanzierung bezeichnet). So enthält das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption in Art. 7 Abs. 3 eine Bestimmung, wonach jeder Vertragsstaat in Erwägung ziehen soll, "im Einklang mit den Zielen dieses Übereinkommens und in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts geeignete gesetzgeberische und verwaltungsrechtliche Massnahmen zu treffen, um die Finanzierung von Kandidaturen für ein öffentliches Wahlamt und gegebenenfalls die Finanzierung politischer Parteien transparenter zu machen." Liechtenstein ist seit 2010 Vertragsstaat dieses Übereinkommens (LGBl. 2010 Nr. 194).
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Ebenfalls im Jahr 2010 trat Liechtenstein der Staatengruppe des Europarats gegen Korruption (Groupe d'Etats contre la Corruption, GRECO) bei und wurde bisher in drei Evaluationen einer so genannten "peer review" unterzogen1. Der Länderbesuch eines GRECO-Expertenteams in Liechtenstein im Rahmen der dritten Evaluationsrunde fand vom 21. bis 24. September 2015 statt. Die dritte Evaluation konzentriert sich auf Massnahmen in zwei Bereichen:
Zum einen wird geprüft, inwiefern das Korruptionsstrafrecht den Anforderungen des Strafrechtsübereinkommens des Europarats über Korruption (LGBl. 2017 Nr. 2) sowie des Zusatzprotokolls (LGBl. 2017 Nr. 3) genügt. Zum anderen wird beurteilt, ob es im betroffenen Land Mechanismen gibt, welche die Transparenz bei der Parteienfinanzierung gewährleisten. Die Evaluationen von GRECO zum zweiten Thema basieren auf einer Empfehlung des Ministerkomitees des Europarats vom 8. April 2003 (Rec(2003)4) über gemeinsame Regelungen zur Bekämpfung der Korruption bei der Finanzierung von politischen Parteien und von Wahlkampagnen2. Der Ansatz von GRECO besteht darin abzuklären, ob:
 
1)
 
politische Parteien sowie Kandidatinnen und Kandidaten für Wahlen eine umfassende Buchführung sicherstellen;
 
2)
 
die Rechnungslegung sowie Informationen zu den erhaltenen Spenden veröffentlicht werden;
7
 
3)
 
eine unabhängige Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften zur Parteienfinanzierung sichergestellt ist und bei Nichteinhaltung der Vorschriften die erforderlichen Massnahmen ergriffen werden können;
 
4)
 
solche Massnahmen bis zum Verhängen von Sanktionen reichen.
In Bezug auf die Parteienfinanzierung in Liechtenstein zeigten sich die GRECO-Experten erstaunt darüber, dass das bestehende Gesetz vom 28. Juni 1984 über die Ausrichtung von Beiträgen an die politischen Parteien, LGBl. 1984 Nr. 31 (nachstehend als PPFG bezeichnet), das Verfahren und die Pflichten der einzelnen Akteure nur rudimentär definiert und in der Vollzugspraxis daher wenig geregelt ist. Das gilt zum Beispiel für den erforderlichen Detaillierungsgrad der Jahresrechnungen der Parteien. Auch wurde moniert, dass das PPFG zwar eine Veröffentlichung der Jahresrechnungen explizit vorsieht, diese Bestimmung jedoch nicht umgesetzt werde. Die Stellung der Parteien als blosse Vereine (die keine Verpflichtung zur Registrierung im Handelsregister haben) führte ebenfalls zu längeren Diskussionen. Ähnlich verhielt es sich mit der Rolle der Ortsgruppen und Landtagsfraktionen und deren finanziellen Verbindungen zur jeweiligen Mutterpartei. Die GRECO-Empfehlungen an Liechtenstein konzentrieren sich daher u.a. auf:
 
a)
 
die rechtliche Stellung der politischen Parteien;
 
b)
 
die Konsolidierung, Standardisierung und Veröffentlichung der Jahresrechnungen in Bezug auf Einnahmen wie auch Ausgaben;
 
c)
 
das Verbot von anonymen Spenden;
 
d)
 
eine unabhängige Überprüfung der Einhaltung künftiger Verpflichtungen der Parteien;
 
e)
 
die Sanktionierung bei Verstössen gegen die Verpflichtungen.



 
1Die GRECO-Evaluationen finden in Runden statt, deren Themen und Standards jeweils im Vorfeld definiert werden und für alle Mitglieder die gleichen sind. Eine Evaluationsrunde beginnt mit der Beantwortung eines umfangreichen Fragebogens zum Thema der entsprechenden Runde. Auf der Basis der Antworten findet anschliessend ein Besuch von GRECO-Experten im betroffenen Land statt. Der Evaluationsbericht, der danach vom GRECO-Plenum verabschiedet wird, besteht aus einer detaillierten Beschreibung und Bewertung der Situation sowie aus einer Anzahl Empfehlungen für Verbesserungen der Situation bzw. deren Angleichung an die für die Evaluationsrunde verwendeten Standards. Anzahl und Wortlaut der Empfehlungen variieren von Land zu Land.
 
2https://rm.coe.int/16806cc1f1
 
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2019 / 121
Landtagssitzungen
06. September 2018
Stichwörter
Abän­de­rung Gesetz über die Aus­rich­tung von Bei­trägen an die poli­ti­schen Parteien
Erfor­dernis des Ein­trags ins Handelsregister
GRECO-Evaluation
PPFG
Trans­pa­renz bei der Finan­zie­rung poli­ti­scher Par­teien und von Wahlkampagnen
Verbot von anonymen Spenden