Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die (Teil)reform der Zivilprozessordnung aufgeworfenen Fragen
(Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens)
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Im Rahmen der ersten Lesung des Bericht und Antrags betreffend die (Teil)Reform der Zivilprozessordnung zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens wurde die Vorlage ausdrücklich begrüsst und einstimmig Eintreten auf die Vorlage beschlossen.
Gleichzeitig wurden einige inhaltliche Fragen aufgeworfen. Soweit diese von der zuständigen Regierungsvertreterin im Rahmen der ersten Lesung nicht oder nicht abschliessend beantwortet wurden, nimmt die Regierung nachstehend dazu Stellung.
Die Fragen betreffen hauptsächlich die Bestimmungen in § 471 der ZPO-Vorlage (Einschränkung der Anfechtbarkeit von Berufungsentscheidungen des Obergerichts beim Obersten Gerichtshof) sowie in § 179 der ZPO-Vorlage (Zurückweisung verspäteten Vorbringens und Beweisanbots).
Mittels der vorliegenden Stellungnahme werden insbesondere diese Themenbereiche nochmals eingehend dargelegt und die Sach- und Rechtslage ausführlich erläutert.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Äusseres, Justiz und Kultur
Betroffene Stellen
Landgericht
Obergericht
Oberster Gerichtshof
Staatsgerichtshof
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Vaduz, 10. Juli 2018
LNR 2018-855
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die (Teil)Reform der Zivilprozessordnung (Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens; Bericht und Antrag Nr. 19/2018) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
In der Sitzung vom 3. Mai 2018 hat der Landtag den Bericht und Antrag Nr. 19/2018 betreffend die (Teil)Reform der Zivilprozessordnung (Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens) in erster Lesung beraten. Das Eintreten war unbestritten.
Die gegenständliche Reform ist grundsätzlich auf breite Zustimmung gestossen und wurde durchwegs begrüsst. Dennoch sind vor allem in Bezug auf die §§ 179 und 471 der ZPO-Vorlage einige inhaltliche Fragen aufgeworfen worden. Diese Fragen werden, sofern dies nicht bereits anlässlich der ersten Lesung durch die zuständige Regierungsvertreterin erfolgt ist, nachfolgend beantwortet.