Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2018 / 62
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bestimmungen
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.Gesetz über die Abän­de­rung der Exekutionsordnung
2.Gesetz über die Abän­de­rung der Konkursordnung
3.Gesetz über die Abän­de­rung des Rechtspflegergesetzes
4.Gesetz über die Abän­de­rung des Strafgesetzbuches
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung der Exekutionsordnung (EO) sowie weiterer Gesetze
 
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Das liechtensteinische Exekutionsrecht ist seit der nach österreichischem Vorbild erfolgten Einführung der Exekutionsordnung im Jahre 1972 bis heute im Grossen und Ganzen unverändert geblieben. Aus heutiger Sicht entsprechen diese Rechtsgrundlagen in vielen Aspekten nicht mehr den Anforderungen eines modernen, raschen und gerechten Verfahrens. Aufgrund dieser Ausgangslage ist eine Modernisierung des liechtensteinischen Exekutionsrechts notwendig.
Während in den vergangenen Jahrzehnten das Exekutionsrecht in Österreich mehrfach grundlegend überarbeitet worden ist, wurden diese Änderungen in Liechtenstein bisher nicht nachvollzogen. Es wurden im Wesentlichen nur einzelne Bestimmungen - zum grössten Teil in Zusammenhang mit der Revision anderer Gesetze und Rechtsbereiche - eingeführt oder angepasst.
Nicht zuletzt aufgrund dieser nur punktuellen Fortentwicklung des liechtensteinischen Exekutionsrechts erweisen sich die derzeitigen exekutionsrechtlichen Bestimmungen zunehmend als unzureichend, um den Herausforderungen der Gegenwart und der Zukunft gerecht zu werden.
Deshalb soll die Exekutionsordnung einer grundlegenden Reform unterzogen werden mit dem Ziel der Modernisierung und Effizienzsteigerung der vorhandenen Rechtsgrundlagen. In diesem Rahmen sollen in drei Etappen die wichtigsten Revisionen der österreichischen Exekutionsordnung nachvollzogen werden - je-weils mit entsprechender Anpassung an die liechtensteinische Praxis. Die Aufteilung in drei Teilrevisionen soll eine bessere Übersichtlichkeit über die einzelnen Themenbereiche gewährleisten und jeweils einen Teilbereich abschliessend novellieren.
Das gegenständliche Vorlagenpaket bildet den ersten Teil und damit den Anfang dieser umfassenden Reform des liechtensteinischen Exekutionsrechts. In diesem Rahmen sollen der Allgemeine Teil der Exekutionsordnung und die Bestimmungen über die Fahrnisexekution - dem häufigsten Exekutionsmittel - überarbeitet wer-den. Dabei soll beispielswiese eine stärkere Konzentration auf den im Exekutionsrecht herrschenden Verfahrensgrundsatz der Amtswegigkeit erfolgen. Zudem soll die Zusammenarbeit zwischen Gericht und Gerichtsvollzieher auf eine neue Basis gestellt werden, damit die Selbständigkeit des Gerichtsvollziehers gestärkt wer-
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den kann. Ausserdem soll der für alle Beteiligten umständliche Offenbarungseid abgeschafft und durch die Abgabe eines Vermögensverzeichnisses ersetzt werden.
In weiteren Teilrevisionen sollen später dann auch die Lohnpfändung sowie die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Liegenschaften sowie einige weitere Bestimmungen der Exekutionsordnung angepasst und die entsprechenden österreichischen Exekutionsordnungsnovellen nachvollzogen werden.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Äusseres, Justiz und Kultur
Betroffene Stellen
Landgericht
Obergericht
Oberster Gerichtshof
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Vaduz, 10. Juli 2018
LNR 2018-844
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung der Exekutionsordnung (EO) sowie weiterer Gesetze zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Das in Liechtenstein in Geltung befindliche Exekutionsrecht1 beruht auf einer Rezeption der österreichischen Exekutionsordnung.2 Die vor der Einführung der Exekutionsordnung (EO) im Jahre 1972 geltenden Rechtsgrundlagen des damaligen liechtensteinischen Exekutionsrechts3 wurden seinerzeit als unzulänglich und nicht mehr ausreichend erachtet. Deshalb erfolgte eine Modernisierung des liechtensteinischen Exekutionsrechts im Rahmen einer Rezeption des österreichischen Rechts, wobei in den Gesetzesmaterialien zur Einführung der Exekuti-
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onsordnung4 zur Begründung unter anderem ausgeführt wurde, dass auch die bis dahin geltenden Exekutionsbestimmungen (Rechtssicherungsordnung und Allgemeine Gerichtsordnung) fast zur Gänze aus dem österreichischen Recht rezipiert worden waren und das Exekutionsrecht mit der ebenfalls aus Österreich rezipierten Zivilprozessordnung (ZPO) und der Jurisdiktionsnorm (JN) abgestimmt werden musste. Bei der Schaffung des neuen liechtensteinischen Exekutionsrechts wurden nur jene Bestimmungen der Rezeptionsvorlage nicht übernommen, die für Liechtenstein als nicht unbedingt notwendig angesehen wurden.
Seit ihrem Inkrafttreten am 1. Juli 1972 hat die Exekutionsordnung keine grundlegenden Änderungen mehr erfahren. Es wurden im Wesentlichen nur einzelne Bestimmung - zum grössten Teil in Zusammenhang mit der Novellierung und Modernisierung anderer Gesetze und Rechtsbereiche - eingeführt oder angepasst.5 Eigenständige, wesentliche Abänderungen der Exekutionsordnung erfolgten nur im Rahmen der Schaffung und Einführung des Gewaltschutzrechts.6
Demgegenüber hat die österreichische Exekutionsordnung in den letzten drei Jahrzehnten grundlegende Änderungen erfahren, welche von Liechtenstein bislang nicht nachvollzogen worden sind.



 
1Gesetz vom 24. November 1971 über das Exekutions- und Rechtssicherungsverfahren (Exekutionsordnung; EO), LGBl. 1972 Nr. 32/2.
 
2Gesetz vom 27.5.1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl 1896/79.
 
3Im Wesentlichen fanden sich die relevanten Rechtsgrundlagen damals in der Rechtssicherungsordnung vom 9. Februar 1923, LGBl. 1923/8, und in der Allgemeinen Gerichtsordnung vom 1. Mai 1781 (eingeführt mit der Fürstlichen Verordnung vom 18.2.1812).
 
4Motivenbericht zur Exekutionsordnung, DS 94/1972-87A; Bericht und Antrag, DS 094/1971-048A.
 
5Z.B.: LGBl. 2008 Nr. 141 (Abänderung des Sachenrechts), LGBl. 2008 Nr. 337 und 2015 Nr. 274 (Reform des Zustellrechts), LGBl. 2011 Nr. 375 (Schaffung eines Partnerschaftsgesetzes), LGBl. 2015 Nr. 37 (Aufhebung des Gesetzes über die Vermittlerämter), LGBl. 2016 Nr. 269 (Totalrevision des Verfahrens in Bestandstreitigkeiten) und LGBl. 2016 Nr. 354 (Schaffung eines Schätzungsgesetzes).
 
6Schutz vor Gewalt in der Familie (Art. 277a ff.) und Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre (Art. 277d). Siehe hierzu LGBl. 2001 Nr. 26, LGBl. 2007 Nr. 193 und LGBl. 2007 Nr. 225.
 
LR-Systematik
2
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281
2
28
282
1
17
173
3
31
311
LGBl-Nummern
2018 / 475
2018 / 474
2018 / 473
2018 / 472
Landtagssitzungen
09. November 2018
06. September 2018
Stichwörter
Abgabe eines Vermögensverzeichnisses
Abschaf­fung Offenbarungseid
All­ge­meiner Teil der Exekutionsordnung
Fahr­ni­sexe­ku­tion
Moder­ni­sie­rung des liech­tens­tei­ni­schen Exekutionsrechts
Revi­sionen der öster­rei­chi­schen Exekutionsordnung
Selb­stän­dig­keit des Gerichtsvollziehers
Ver­fah­rens­grund­satz der Amtswegigkeit