Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2018 / 68
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Anpas­sung des natio­nalen Rechts
5.Ver­hältnis zur Schweiz
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 92/2018 des gemeinsamen EWR-Ausschusses
Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)(Omnibus I)
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Mit den Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, Nr. 1094/2010 und Nr. 1095/2010 wurden im Jahr 2010 die drei Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) - Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA), Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) und Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) - errichtet (ESAs-Verordnungen). Diese Verordnungen sowie die Notwendigkeit, ein reibungslos funktionierendes Europäisches Finanzaufsichtssystem (ESFS) zu gewährleisten, machen Änderungen an den Rechtsvorschriften im Tätigkeitsbereich der drei ESAs erforderlich. In den verschiedenen Rechtsakten im Finanzdienstleistungsbereich werden neu die Befugnisse der ESAs festgelegt, damit diese in den einzelnen Bereichen auch tätig werden können. Die gegenständliche Richtlinie 2010/78/EU (Omnibus I) fasst die Änderungen an den einschlägigen Rechtsvorschriften in einem Rechtsakt zusammen.
Die Bereiche, in denen Änderungen vorgeschlagen werden, lassen sich grob in folgende Kategorien unterteilen:
* Bestimmung des Anwendungsbereichs der technischen Standards als zusätzliches Instrument zur Erreichung konvergenter Aufsichtspraktiken und eines gemeinsamen Regelwerks,
* angemessene und massvolle Integration der behördlichen Befugnis zur Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten in Bereichen, für die die sektoralen Rechtsvorschriften bereits eine gemeinsame Beschlussfassung vorsehen, und
* allgemeine Änderungen, die in den meisten sektoralen Rechtsvorschriften vorgenommen werden müssen, damit die Richtlinien auch unter den neuen Aufsichtsbehörden funktionieren können, wie die Umbenennung der Stufe-3-Ausschüsse in die neuen Behörden oder die Gewährleistung angemessener Kanäle für den Informationsaustausch.
Die Richtlinie 2010/78/EU wurde in zahlreichen nationalen Gesetzen (vorab) umgesetzt. Der Landtag hat die zur innerstaatlichen Umsetzung notwendigen Gesetzesanpassungen bereits verabschiedet. Dieser Umstand ändert nichts an der
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Notwendigkeit der Zustimmung des Landtages zum Beschluss Nr. 92/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, da es sich hierbei um einen Staatsvertrag handelt, durch welchen Verpflichtungen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Landesverfassung eingegangen werden.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stelle
Finanzmarktaufsicht
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Vaduz, 4. September 2018
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 92/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 27. April 2018 zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 27. April 2018 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2010/78/EU (Omnibus I) in das EWR-Abkommen zu übernehmen (Beschluss Nr. 92/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses).
Die Richtlinie 2010/78/EU trat in der EU am 4. Januar 2011 in Kraft und war von den EU-Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2011 in nationales Recht umzusetzen. Die Richtlinie 2010/78/EU wurde in der EU durch die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) aufgehoben und trat entsprechend per 2. Januar 2018 ausser Kraft.
Für die EWR/EFTA-Staaten verlängert sich die Umsetzungsfrist der Richtlinie 2010/78/EU bis zum Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 92/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses. In Liechtenstein traten die nationalen Umsetzungsmass-
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nahmen zur Richtlinie 2010/78/EU bereits in Kraft ("Vorabumsetzung"). Trotz Vorabumsetzung benötigt der EWR-Übernahmebeschluss Nr. 92/2018 in Liechtenstein die Zustimmung des Landtages, da aufgrund des EU-Rechtsakts Gesetzesrecht geändert wurde (Art. 8 Abs. 2 LV). Auch der Umstand, dass Omnibus I in der EU bereits ausser Kraft getreten ist, ändert nichts an der Notwendigkeit der Zustimmung des Landtages. In den EWR/EFTA-Staaten wird Omnibus I mit Übernahme von MiFID II, die noch nicht übernommen wurde, ausser Kraft treten. Der EWR-Übernahmebeschluss zu MiFID II wird ebenfalls die Zustimmung des Landtages benötigen, da im Rahmen der Umsetzung von MiFID II liechtensteinisches Gesetzesrecht abgeändert wurde.
Das Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 92/2018 erfordert den Abschluss der Zustimmungsverfahren durch die nationalen Gesetzgeber in Island und Liechtenstein.
Der vorliegende Bericht und Antrag und dessen Behandlung im Landtag dienen dazu, die nationale Zustimmung in Liechtenstein einzuholen.
LR-Systematik
0..1
0..11
LGBl-Nummern
2019 / 280
Landtagssitzungen
04. Oktober 2018
Stichwörter
drei Euro­päi­sche Auf­sichts­be­hörden (ESAs)
Euro­päi­sche Auf­sichts­be­hörde für das Ver­si­che­rungs­wesen und die betrieb­liche Alters­ver­sor­gung (EIOPA)
Euro­päi­sche Ban­ken­auf­sichts­be­hörde (EBA)
Euro­päi­sche Wert­pa­pier­auf­sichts­be­hörde (ESMA)
Euro­päi­sches Finan­z­auf­sichts­system (ESFS)
gemein­sames Regelwerk
Inte­gra­tion der behörd­li­chen Befugnis zur Sch­lich­tung von Meinungsverschiedenheiten
kon­ver­gente Aufsichtspraktiken
tech­ni­sche Standards