Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Schaffung eines Gesetzes über das Verzeichnis der wirtschaftlichen Eigentümer inländischer Rechtsträger (VWEG) sowie die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
(Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (4. Geldwäscherei-Richtlinie))
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Im Jahr 2012 erfolgte eine grundlegende Überarbeitung der Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF), welche auf europäischer Ebene zur Ausarbeitung einer neuen Geldwäscherei-Richtlinie und einer neuen Geldtransferverordnung geführt hat. Die sogenannte 4. Geldwäscherei-Richtlinie (Richtlinie EU/2015/849) wurde im Juni 2015 erlassen. Die EU-Mitgliedstaaten hatten zwei Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Diese beiden EU-Rechtsakte werden auch ins EWR-Abkommen übernommen und sind somit auch in Liechtenstein umzusetzen.
Mit Bericht und Antrag Nr. 159/2016 wurde die 4. Geldwäscherei-Richtlinie - abgesehen von den Art. 30 und 31 - dem Landtag zur Umsetzung vorgeschlagen und führte zur Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes mit LGBl. 2017 Nr. 161 vom 4. Mai 2017, in Kraft getreten am 1. September 2017.
Die gegenständliche Vorlage konzentriert sich deshalb ausschliesslich auf die Umsetzung der Bestimmungen zu den Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer (Art. 30 und 31 der 4. Geldwäscherei-Richtlinie). Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Schaffung eines zentralen Registers, welches Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern inländischer Rechtsträger enthält.
Mit der gegenständlichen Vorlage kommt Liechtenstein dieser Verpflichtung nach. Wesentlich ist, dass im Rahmen einer richtlinienkonformen Umsetzung neben dem Interesse an einer wirksamen Bekämpfung der Geldwäscherei auch die legitimen Interessen der Betroffenen gewahrt werden. Zu diesem Zweck wird eine besondere Kommission geschaffen, die über die Offenlegung von datenschutzrechtlich relevanten Daten an Dritte und das dafür erforderliche berechtigte Interesse zu befinden haben wird.
Nicht Gegenstand dieser Vorlage ist die Umsetzung der 5. Geldwäscherei-Richtlinie. Es ist davon auszugehen, dass auch diese in den EWR-Rechtsbestand übernommen werden und umzusetzen sein wird. Dies soll jedoch zum gegebenen Zeitpunkt durch eine separate Vorlage erfolgen.
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Zuständiges Ministerium
Ministerium für Äusseres, Justiz und Kultur
Betroffene Stellen
Amt für Justiz (AJU)
Datenschutzstelle (DSS)
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
Liechtensteinische Staatsanwaltschaft (STA)
Stabsstelle Financial Intelligence Unit (SFIU)
Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (VBK)
Verwaltungsgerichtshof (VGH
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Vaduz, 04. September 2018
LNR 2018-1038
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über das Verzeichnis der wirtschaftlichen Eigentümer inländischer Rechtsträger (VwEG) sowie die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes (Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (4. Geldwäscherei-Richtlinie)) zu unterbreiten.
Die internationalen Standards zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sind in den Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) festgehalten. Diese Empfehlungen wurden zuletzt im Jahr 2012 grundlegend überarbeitet und fanden Eingang in die 4. Geldwäscherei-Richtlinie der EU (Richtlinie (EU) 2015/849). Diese wurde im Juni 2015 erlassen. Die EU-Mitgliedstaaten hatten zwei Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.
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Der Entwurf eines EWR-Übernahmebeschlusses wurde am 21. März 2018 der EU-Seite übermittelt. Die Unterzeichnung des EWR-Übernahmebeschlusses im Gemeinsamen EWR-Ausschuss wird für September oder Oktober 2018 erwartet.
Die gegenständliche Vorlage setzt primär die Vorgaben der 4. Geldwäscherei-Richtlinie um. Gleichzeitig können dadurch einige der Kritikpunkte von IWF/MONEYVAL betreffend die Transparenz von Rechtsträgern im Rahmen der letzten Länderprüfung adressiert werden.
1 Gemäss FATF-Standard ist zwar nicht zwingend die Errichtung von zentralen Verzeichnissen über die wirtschaftlichen Eigentümer erforderlich. Es muss jedoch auch nach FATF-Standard sichergestellt werden, dass die zuständigen Behörden und die Sorgfaltspflichtigen Zugang zu den Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern haben.