Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2018 / 88
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Ein­lei­tung
I.Stel­lung­nahme der Regierung
1.All­ge­meines
2.Grund­sätz­liche Fragen
3.Fragen zu ein­zelnen Artikeln
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.Ver­fas­sungs­ge­setz über die Abän­de­rung der Ver­fas­sung des Fürs­ten­tums Liechtenstein
2.Gesetz über die Abän­de­rung des Staatsgerichtshofgesetzes
 
Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung der Verfassung und des Gesetzes über den Staatsgerichtshof aufgeworfenen Fragen (Abschaffung des Rotationsprinzips bezüglich der Ersatzrichter) 
 
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Anlässlich der ersten Lesung des Bericht und Antrags betreffend die Abänderung der Verfassung und des Gesetzes über den Staatsgerichtshof am 6. September 2018 begrüsste der Landtag die gegenständlichen Gesetzesvorlagen. Das Eintreten war unbestritten.
Im Rahmen der Landtagsdebatte wurden nur wenige inhaltliche Fragen aufgeworfen. Soweit diese vom zuständigen Regierungsmitglied im Rahmen der ersten Lesung nicht oder nicht abschliessend beantwortet wurden, nimmt die Regierung nachstehend ausführlich dazu Stellung.
Die Fragen betrafen insbesondere die konkrete Vorgehensweise bei der Auswahl der Ersatzrichter bzw. die Vermeidung eines Übergehens oder der Bevorzugung einzelner Richter.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Äusseres, Justiz und Kultur
Betroffene Stellen
Staatsgerichtshof
Verwaltungsgerichtshof
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Vaduz, 09. Oktober 2018
LNR 2018-1184
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung der Verfassung und des Gesetzes über den Staatsgerichtshof (BuA Nr. 51/2018) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
1.Allgemeines
Der Landtag hat in seiner Sitzung vom 6. September 2018 die Regierungsvorlagen betreffend die Abänderung der Verfassung und des Gesetzes über den Staatsgerichtshof (Bericht und Antrag Nr. 51/2018) in erster Lesung beraten. Das Eintreten auf die Vorlagen wurde einhellig beschlossen. Die Regierungsvorlagen wurden von mehreren Abgeordneten in ihren Eintretensvoten ausdrücklich begrüsst. So wurde unter anderem auf die Nachteile des Rotationsprinzips beim Einsatz von Ersatzrichtern, beispielsweise auf die Möglichkeit uneinheitlicher Rechtsprechung der Höchstgerichte sowie auf unnötige Verzögerungen bei der Fallbearbeitung, hingewiesen. Die Aufhebung des Rotationsprinzips wurde deshalb für richtig erachtet. Auch gelte es zu vermeiden, dass ausländische Ersatzrichter für die Bearbeitung eines einzelnen Falles anreisen müssten. Zudem wurde hervorgeho-
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ben, dass bei einem Wegfall des Rotationsprinzips ein flexiblerer Einsatz der Ersatzrichter etwa durch die Möglichkeit, zeitliche Kapazitäten der jeweiligen Richter besser nutzen zu können, möglich werde und die Fachkenntnisse der jeweiligen Richter besser eingesetzt werden könnten. Auch die sprachliche Anpassung, dass künftig dem Verwaltungsgerichtshof anstatt eines "Vorsitzenden" ein "Präsident" vorstehen soll, wurde befürwortet.
Seitens der Landtagsabgeordneten wurden nur wenige inhaltliche Fragen gestellt. Diese Fragen werden, sofern dies nicht oder nicht abschliessend bereits anlässlich der ersten Lesung durch das zuständige Regierungsmitglied erfolgt ist, nachfolgend detailliert beantwortet.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2018 / 471
2018 / 470
Landtagssitzungen
09. November 2018
Stichwörter
Abän­de­rung Staatsgerichtshofgesetz
Abän­de­rung Verfassung
Auf­he­bung Rota­ti­ons­prinzip Ersatzrichter
Effi­zi­enz­s­tei­ge­rung
Staats­ge­richtshof
StGH