Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2019 / 100
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
II.Antrag der Regierung
III.Finanz­be­schluss
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend  die Gewährung eines Staatsbeitrags  an das Liechtenstein-Institut  für die Jahre 2020 bis 2023
 
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Das Liechtenstein-Institut leistet seit seiner Gründung im Jahr 1986 wichtige Beiträge zur Erforschung liechtensteinspezifischer Fragen in den Bereichen Politik, Geschichte, Recht und Volkswirtschaft. Im Ergebnis liefert das Liechtenstein-Institut wissenschaftlich fundierte Antworten auf zentrale Fragen und trägt so wesentlich zu einem besseren Verständnis Liechtensteins im In- und Ausland bei.
Mit Finanzbeschlüssen von unterschiedlicher Dauer wurde das Liechtenstein-Institut seit 1993 mit Staatsbeiträgen unterstützt und gefördert. Die Wirkung des gegenwärtig gültigen Finanzbeschlusses vom 3. September 2015 für die Jahre 2016 bis 2019 endet am 31. Dezember 2019. Daher ist ein neuer Finanzbeschluss für eine weitere staatliche Finanzierung erforderlich.
Im Finanzgesuch des Liechtenstein-Instituts an die Regierung des Fürstentums Liechtenstein für die Jahre 2020 bis 2023 vom 31. März 2019 (kurz Finanzgesuch) beantragt das Liechtenstein-Institut einen jährlichen Staatsbeitrag im Sinne einer Grundfinanzierung von CHF 1.25 Mio. Zusätzlich zum Grundbeitrag beantragt das Liechtenstein-Institut für die im Landesauftrag erfolgende Erstellung des Bildungsberichts und der Angewandten Wirtschaftsanalyse jährlich gesamthaft CHF 178'000. Bereits die aktuell gültige Leistungsvereinbarung für die ablaufende Finanzierungsperiode 2016 bis 2019 sieht vor, dass das Liechtenstein-Institut dem Staat Gutachten und Berichte, die dieser separat in Auftrag gibt, in Rechnung stellen kann. Der Bildungsbericht und die Angewandte Wirtschaftsanalyse sind jedoch besonders umfangreich und längerfristig angelegt, weshalb für sie die Sicherung der Finanzierung während der nächsten Finanzierungsperiode 2020 bis 2023 angestrebt wird.
Der beantragte jährliche Grundbeitrag liegt CHF 250'000 über dem Staatsbeitrag von CHF 1 Mio., welcher seit 2012 gewährt wird. Das Liechtenstein-Institut würde damit ein seit langem angestrebtes Entwicklungsziel erreichen, welches aufgrund
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der Sparbemühungen in den vergangenen Jahren nicht realisiert werden konnte. Dies würde es ermöglichen, den Stellenumfang von derzeit 1'355 Stellprozent um knapp 200 Prozent auf 1'550 Stellenprozent zu erhöhen.
Das Entwicklungsziel und die Gründe für die beantragte Erhöhung des Staatsbeitrages sind im Finanzgesuch dargelegt. Das Liechtenstein-Institut zeigt in diesem Zusammenhang nachvollziehbar auf, dass dieses Entwicklungsziel sowohl im Hinblick auf die räumlichen und administrativen Ressourcen als auch im Hinblick auf dessen Leistungsauftrag eine ideale Grösse darstellt. Ein allfälliges weiteres Wachstum des Liechtenstein-Instituts werde deshalb lediglich über Drittmittelprojekte - und damit stets befristet - erfolgen.
Zur Beurteilung des Finanzgesuchs zog die Regierung die Bedeutung des Liechtenstein-Instituts, die Erfüllung der aktuell gültigen Leistungsvereinbarung für die ablaufende Finanzierungsperiode 2016 bis 2019 sowie das Entwicklungsziel und die dargelegten Gründe für die beantragte Erhöhung des Staatsbeitrages in Erwägung.
Durch die qualitativ hochwertige wissenschaftliche Erforschung von liechtensteinrelevanten Themen, durch die lange Tradition sowie die Kontinuität der Forschungsthemen und den adressatengerechten Wissenstransfer entwickelte sich das Liechtenstein-Institut zu einer bedeutsamen Einrichtung des liechtensteinischen Bildungswesens. Die Regierung anerkennt die Leistungen des Liechtenstein-Instituts und stellt fest, dass die aktuell gültige Leistungsvereinbarung für die Jahre 2016 bis 2019 vorbildlich erfüllt wird. Ferner ist die Regierung der Ansicht, dass das Entwicklungsziel und die Gründe für die Erhöhung des Staatsbeitrages im Finanzgesuch ausführlich und nachvollziehbar dargelegt wurden. Das Liechtenstein-Institut vermag damit zu überzeugen, mit den zusätzlichen Mitteln wiederum einen Mehrwert für das Land Liechtenstein zu generieren. Die Regierung unterstützt daher das Finanzgesuch des Liechtenstein-Instituts.
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Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Bildung und Umwelt
Betroffene Amtsstellen
Schulamt
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Vaduz, 3. September 2019
LNR 2019-1148
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Gewährung eines Staatsbeitrags an das Liechtenstein-Institut für die Jahre 2020 bis 2023 zu unterbreiten.
1.1Geschichte des Liechtenstein-Instituts
Das Liechtenstein-Institut wurde am 15. August 1986 von der Liechtensteinischen Akademischen Gesellschaft (kurz LAG) als gemeinnütziger Verein nach dem Personen- und Gesellschaftsrecht gegründet, mit dem Ziel, die auf Liechtenstein bezogene Forschung zu fördern und diese der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dabei stand ein verantwortungsvoller Beitrag zur Beschäftigung mit Liechtenstein und zum liechtensteinischen Selbstverständnis im Zentrum. Zudem bezweckte die Gründung eine Erweiterung des liechtensteinischen Bildungswesens auf akademischer Stufe.
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Dem Liechtenstein-Institut kam bis ins Jahr 2005 der Status eines Forschungsinstituts zu.1 Eine solche Institution konnte im Rahmen des Voranschlags gefördert werden. Auf dieser Basis beschloss der Landtag im Dezember 1992 erstmals die Ausrichtung eines Staatsbeitrags an das Liechtenstein-Institut.2
Seit dem Jahr 2005 hat das Liechtenstein-Institut gemäss Hochschulgesetz den Status einer hochschulähnlichen Einrichtung.3 An solche Einrichtungen können auf der Grundlage einer Leistungsvereinbarung Staatsbeiträge entrichtet werden, sofern diese durch einen Finanzbeschluss gedeckt sind und ein öffentliches Interesse an der von der Einrichtung zu erbringenden Leistung besteht.



 
1Gesetz vom 17. September 1992 über die Fachhochschulen, Hochschul- und Forschungsinstitute; LGBl. 1992 Nr. 106
 
2Finanzbeschluss vom 9. Dezember 1992 über die Gewährung eines Landesbeitrages an das Liechtenstein-Institut
 
3Gesetz vom 25. November 2004 über das Hochschulwesen (Hochschulgesetz, HSG); LGBl. 2005 Nr. 2; Art. 46 ff.
 
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2019 / 299
Landtagssitzungen
02. Oktober 2019
Stichwörter
Ein­rich­tung des liech­tens­tei­ni­schen Bildungswesens
Ent­wick­lungs­ziel
Finanz­ge­such
Lei­stungs­ver­ein­ba­rung
qua­li­tativ hoch­wer­tige wis­sen­schaft­liche Erforschung
Staats­bei­trag Liech­tens­tein-Ins­titut 2020 bis 2023