Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2019 / 102
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit/Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz; IWG)
 
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Durch diese Gesetzesvorlage wird die Richtlinie 2013/37/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (PSI-Richtlinie) in innerstaatliches Recht umgesetzt und das Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG), LGBl. 2008 Nr. 205, abgeändert. Mit dem IWG wird der Rahmen für die Bedingungen der Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors festgelegt. Die Richtlinie 2013/37/EU (Änderungsrichtlinie) erlegt den Mitgliedstaaten erstmals eine Verpflichtung auf, Informationen weiterverwendbar zu machen und aktive Vorkehrungen zur Erleichterung der Suche nach verfügbaren Dokumenten zu treffen. So haben Dokumente künftig, soweit möglich und sinnvoll, in offenem und maschinenlesbarem Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitgestellt zu werden. Die Änderungsrichtlinie begrenzt die Erhebung von Gebühren grundsätzlich auf die Höhe der angefallenen Grenzkosten und erlegt dem öffentlichen Sektor gewisse Transparenzpflichten auf. Ausserdem wird der Anwendungsbereich der PSI-Richtlinie auf Bibliotheken (einschliesslich Hochschulbibliotheken), Museen, Archive sowie auf Forschungseinrichtungen ausgeweitet.
Ziel der Änderungsrichtlinie 2013/37/EU ist die Erleichterung der Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen durch mehr Transparenz und fairen Wettbewerb, um dadurch insbesondere die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste zu fördern und auf diese Weise das Wirtschaftswachstum zu steigern.
Die EU-Mitgliedstaaten hatten die Richtlinie 2013/37/EU bis zum 18. Juli 2015 umzusetzen. Da diese Umsetzungsfrist vor dem Inkrafttreten des EWR-Übernahmebeschlusses geendet hat, gilt für Liechtenstein das Datum des Inkrafttretens des EWR-Übernahmebeschlusses als Ende der Umsetzungsfrist. Der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 059/2017 zur Übernahme der Richtlinie 2013/37/EU in das Abkommen wurde am 17. März 2017 unterzeichnet. Das Inkrafttreten dieses EWR-Übernahmebeschlusses steht noch aus.
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Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stellen
Amt für Informatik
Amt für Kultur
Universität Liechtenstein
Landesverwaltung; Gemeinden; öffentlich-rechtliche Stiftungen und Anstalten; andere juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die überwiegend vom Staat, den Gemeinden oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert werden, deren Aufsicht unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, den Gemeinden oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind.
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Vaduz, 17. September 2019
LNR 2019-1137 P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz; IWG) an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Die Grundlage in Bezug auf die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors bildet bislang das Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG), LGBl. 2008 Nr. 205, mit dem die Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (PSI-Richtlinie) in Liechtenstein in inner-staatliches Recht umgesetzt wurde. Die PSI-Richtlinie enthält einen Mindestbestand an Regeln für die Weiterverwendung und die praktischen Mittel zur Erleichterung der Weiterverwendung vorhandener Dokumente, die im Besitz öffentlicher Stellen sind. Seit 2003 hat die Menge an Daten in der Welt, auch der öffentlichen Daten, exponentiell zugenommen, neue Datentypen werden erstellt
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und gesammelt. Gleichzeitig ermöglicht die schnelle technologische Entwicklung die Schaffung neuer Dienste und Anwendungen. Dabei ist etwa an den wachsen-den "App-Markt" mit der zunehmenden Smartphone- und Tablet-Nutzung sowie das "Internet der Dinge" zu denken. Mit dem Wachstum der datenverarbeiten-den Wirtschaft erkennen und nutzen immer mehr Unternehmen und Branchen das Potential, das in diesen neuen Möglichkeiten liegt. Öffentliche Stellen erfassen und besitzen grosse Mengen an Daten: Finanzielle Daten, geographische Daten, Bildungs- und Verkehrsdaten, Gesundheitsdaten und Daten aus dem Tourismusbereich. Die im Jahr 2003 erlassenen Vorschriften sind diesen schnellen Veränderungen nicht mehr gewachsen, so dass die Gefahr besteht, dass die wirtschaftlichen und sozialen Chancen, die sich aus der Weiterverwendung öffentlicher Daten ergeben, ungenutzt bleiben. Aus diesem Grund wurde die Änderungsrichtlinie 2013/37/EU erlassen.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2020 / 210
Landtagssitzungen
08. November 2019
Stichwörter
Abän­de­rung Informationsweiterverwendungsgesetz
Doku­mente künftig offen und maschinenlesbar
IWG
Meta­daten
PSI-Richtlinie
Richt­linie 2003/98/EG
Richt­linie 2013/37/EU
Trans­pa­renz­pflichten öffent­li­cher Sektor
Wei­ter­ver­wen­dung von Infor­ma­tionen des öffent­li­chen Sektors