Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2019 / 108
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Umset­zung
5.Ver­hältnis zur Schweiz
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 200/2019 des gemeinsamen EWR-Ausschusses
Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts
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Mit Beschluss Nr. 200/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 10. Juli 2019 wurde die Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts in das EWR-Abkommen übernommen.
Die Richtlinien 82/891/EWG und 89/666/EWG des Rates und die Richtlinien 2005/56/EG, 2009/101/EG, 2011/35/EU und 2012/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates wurden mehrfach und erheblich geändert. Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit empfahl sich die Kodifizierung dieser Richtlinien. Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben daher am 14. Juni 2017 die Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts erlassen. Da die Richtlinie bereits bestehende gesellschaftsrechtliche Richtlinien konsolidiert, beschränkt sich der Umsetzungsbedarf auf die Anpassung von bestehenden Verweisen auf die aufgehobenen Richtlinien.
Die kodifizierten und aufgehobenen Richtlinien betrafen Schlüsselbereiche des europäischen Gesellschaftsrechts, insbesondere die Offenlegung von Informationen über Gesellschaften in den Handelsregistern, die Kapitalerhaltung, nationale Spaltungen und Verschmelzungen von Gesellschaften sowie grenzüberschreitende Verschmelzungen.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Äusseres, Justiz und Kultur
Betroffene Stelle
Amt für Justiz
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Vaduz, 24. September 2019
LNR 2019-1247 P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 200/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 10. Juli 2019 zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 10. Juli 2019 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts in das EWR-Abkommen zu übernehmen (Beschluss Nr. 200/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses).
Die Richtlinie (EU) 2017/1132 kodifiziert und ersetzt die folgenden sechs Richtlinien:
Richtlinie 82/891/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 gemäss Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften;
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Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen;
Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten;
Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten;
Richtlinie 2011/35/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften;
Richtlinie 2012/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmung gleichwertig zu gestalten.
In der Richtlinie (EU) 2017/1132 werden Massnahmen festgelegt, um die Schutzbestimmungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, in Bezug auf die folgenden Punkte gleichwertig zu gestalten:
Gründung von Aktiengesellschaften sowie Erhaltung und Änderung ihres Kapitals;
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Offenlegung von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Allgemeinen und von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union von Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union unterliegen, oder von gleichwertigen Nicht-EU-Gesellschaften errichtet wurden;
Verschmelzung von Aktiengesellschaften aus demselben Mitgliedstaat der Europäischen Union;
Verschmelzung von Kapitalgesellschaften, die in unterschiedlichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässig sind;
Spaltung von Aktiengesellschaften aus demselben Mitgliedstaat der Europäischen Union.
Da es sich bei der Richtlinie (EU) 2017/1132 um eine Kodifizierung von bereits bestehenden Richtlinien handelt, beschränkt sich der Umsetzungsbedarf auf die Anpassung von bestehenden Verweisen auf die aufgehobenen Richtlinien.
LR-Systematik
0..1
0..11
LGBl-Nummern
2020 / 035
Landtagssitzungen
08. November 2019
Stichwörter
bes­timmte Aspekte des Gesellschaftsrechts
grenz­über­schrei­tende Verschmelzungen
Kapi­taler­hal­tung
natio­nale Spal­tungen und Ver­schmel­zungen von Gesellschaften
Offen­le­gung von Infor­ma­tionen über Gesell­schaften in den Handelsregistern
Richt­linie (EU) 2017/1132
Schlüs­sel­be­reiche des euro­päi­schen Gesellschaftsrechts