Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2019 / 109
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bestimmungen
4.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
5.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Regierung und der Kommissionen sowie der nebenamtlichen Richter und der Ad-hoc-Richter
 
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Die Höhe der Sitzungsgelder der Kommissionen richtet sich nach dem Gesetz vom 17. Dezember 1981 betreffend die Bezüge der Mitglieder der Regierung und der Kommissionen sowie der nebenamtlichen Richter und der Ad-hoc-Richter (LGBl. 1982 Nr.21).
Die Sitzungsgelder der Kommissionen werden seit April 2002 zu unveränderten Ansätzen ausgerichtet. Die Entschädigungen für die Sitzungsarbeit betragen 250 Franken für einen ganzen Tag und 150 Franken für einen halben Tag. Mit der moderaten Anpassung der Sitzungsgelder auf 280 Franken für einen ganzen Tag respektive 180 Franken für einen halben Tag soll neben einem Teuerungsausgleich auch der Wertschätzung für die verantwortungsvolle Tätigkeit Ausdruck verliehen werden.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stellen
Beschwerdekommissionen, Kommissionen und Beiräte
Amt für Personal und Organisation
Stabsstelle Finanzen
Landeskasse
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Vaduz, 1. Oktober 2019
LNR 2019-470 P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Regierung und der Kommissionen sowie der nebenamtlichen Richter und der Ad-hoc-Richter an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Über 50 Kommissionen sind für das liechtensteinische Staatswesen als Sachverständigengremien mit unterschiedlichstem Wirkungskreis tätig. Sie beraten unter anderem die Regierung, aber auch andere Zweige der Verwaltung, oder bilden Fachausschüsse mit bedeutender, rechtsmittelfähiger Entscheidungskompetenz. Die für diese Gremien tätigen Fachleute haben Anspruch auf eine vertretbare Entschädigung für ihre verantwortungsvolle Tätigkeit.
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Die Bezüge für die Mitglieder all dieser Gremien werden durch das Gesetz vom 17. Dezember 1981 über die Bezüge der Mitglieder der Regierung und der Kommissionen sowie der nebenamtlichen Richter und der Ad-hoc-Richter, LGBl. 1982 Nr. 21, geregelt.
Demnach setzt sich die Entschädigung für Kommissionen grundsätzlich aus fünf Elementen zusammen, welche sich teilweise ausschliessen, in den meisten Fällen jedoch ergänzen.
So erhalten die Präsidenten und Vorsitzenden der Kommissionen eine Pauschalentschädigung, die grundsätzlich auch Vorbereitungs- und Ausfertigungsarbeiten abdeckt.
Kommissionsmitglieder erhalten eine zusätzliche Stundenentschädigung in Höhe von 80 Franken für besonders aufwendige Abklärungs- und Vorbereitungsarbeiten im Auftrag der Kommission und eine Spesenabgeltung in analoger Anwendung des Art. 5 Abs. 2 Spesenverordnung.
Beschwerdekommissionen haben Anspruch auf eine Fallpauschale.
Allen Kommissionsmitgliedern - mit Ausnahme der Landes- und Gemeindeangestellten, die von der Regierung im Rahmen ihres Aufgabenbereiches in eine Kommission bestellt werden - gebührt darüber hinaus ein Sitzungsgeld in der Höhe von derzeit 250 Franken für einen ganzen Tag und 150 Franken für einen halben Tag.
Insbesondere die Höhe der ausgerichteten Sitzungsgelder sollte in entsprechenden Intervallen überprüft und den aktuellen Gegebenheiten angepasst werden.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2020 / 208
Landtagssitzungen
08. November 2019
Stichwörter
Abän­de­rung Gesetz über die Bezüge der Mit­glieder der Regie­rung und der Kom­mis­sionen sowie der nebenamt-lichen Richter und der Ad-hoc-Richter
Sit­zungs­gelder der Kommissionen
Teue­rungs­aus­gleich