Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2019 / 11
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.Zah­lungs­diens­te­ge­setz (ZDG)
2.Abän­de­rung des Ban­ken­ge­setzes (BankG)
3.Abän­de­rung des E-Geld­Ge­setzes (EGG)
4.Abän­de­rung des Finanz­mark­tauf­sichts­ge­setzes (FMAG)
5.Abän­de­rung des Post­ge­setzes (PostG)
6.Abän­de­rung des Sorg­falts­pflicht­ge­setzes (SPG)
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Erlass eines Zahlungsdienstegesetzes (ZDG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze
 
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Die Vorlage dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt ("PSD 2"). Damit soll das bestehende Zahlungsdienstegesetz (ZDG) einer Totalrevision unterzogen werden.
Die PSD 2 soll einen einheitlichen Rechtsrahmen im EU-Binnenmarkt für Internet- und mobile Zahlungen schaffen. Ziel der Richtlinie bzw. dieses Gesetzes ist es zum einen, Innovationen im Zahlungsverkehr zu fördern und die Rahmenbedingungen dem technischen Fortschritt auf diesem Gebiet anzupassen. Vor allem durch die Schaffung neuer und moderner Zahlungsdienste soll insbesondere die Effizienz im Zahlungsverkehr gesteigert werden.
Zum anderen steht die PSD 2 unter dem Aspekt, die Sicherheit von Zahlungen zu verbessern und die Rechte der Kunden von Zahlungsdienstleistern zu stärken. Hierzu werden sowohl der Anwendungsbereich erweitert und Ausnahmen dezidierter definiert als auch die Anforderungen an die Bewilligung von Zahlungsinstituten geschärft.
Durch die Neuerungen der PSD 2 soll ein einheitliches level playing field auf europäischer Ebene für Zahlungsdienstleister entstehen, wodurch der Zahlungsverkehr effizienter und der Schutz der Konsumenten gestärkt werden soll.
Neben der Neugestaltung des ZDG sieht die Vorlage auch erforderliche Begleitanpassungen im Bankengesetz, im E-Geldgesetz und im Finanzmarktgesetz sowie entsprechende Verweiskorrekturen vor.
Die Richtlinie (EU) 2015/2366 befindet sich noch im Übernahmeverfahren in das EWR-Abkommen und es ist davon auszugehen, dass der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2015/2366 sehr wahrscheinlich Anfang 2020 in Kraft treten kann. Deshalb hat die Regierung nach Rücksprache mit dem Liechtensteinischen Bankenverband und der Finanzmarktaufsicht die Entscheidung getroffen, die liechtensteinischen Umsetzungsmassnahmen nicht vom Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2015/2366 abhängig zu machen, sondern das Gesetzespaket am 1. Oktober 2019 in Kraft zu
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setzen (Vorabumsetzung) um mögliche Nachteile für die Marktteilnehmer zu verhindern. Die Zustimmung des Landtages zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (EWR-Übernahmebeschluss) wird zu einem späteren Zeitpunkt mittels eines gesonderten Bericht und Antrags Art. 103 EWR-Abkommen eingeholt werden.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stelle
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
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Vaduz, 29. Januar 2019
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend den Erlass eines Zahlungsdienstegesetzes (ZDG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Im Dezember 2015 wurde die Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG - nachfolgend kurz "PSD 2" (Payment Services Directive - Zahlungsdienste-Richtlinie) genannt - im Amtsblatt der EU kundgemacht. Damit ging ein längeres politisches Tauziehen um die Zukunft des europäischen Zahlungsdienstemarktes zu Ende. Die Neuerungen bringen erhebliche Änderungen für Zahlungsdienste mit sich. Die PSD 2 reagiert auf vielfältige technische Entwicklungen im Bereich innovativer Zahlungsprodukte der letzten Jahre, gerade im Bereich Mobile- und Online-Payments. Zudem sollen Konsumenten besser vor
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Betrug, etwaigem Missbrauch und sonstigen Problemen bei der Zahlungsausführung, z.B. im Zusammenhang mit strittigen Transaktionen, geschützt werden.
Die PSD 2 verfolgt im Kern sachidente Ziele wie ihre Vorgängerrichtlinie, die PSD 1 (Richtlinie 2007/64/EG), nämlich einen einwandfrei funktionierenden Binnenmarkt für Zahlungsdienste herzustellen. Insoweit darf auf die Erläuterungen zum Zahlungsdienstegesetz (ZDG) 2009 verwiesen werden.
Dennoch ist die PSD 2 im Vergleich zu ihrer Vorgängerin insbesondere im Bereich der zivilrechtlichen Verhaltenspflichten von Zahlungsdienstleistern gewachsen. Wesentliche Grundsatzentscheidungen über den Marktzutritt und die Verhaltenspflichten von Zahlungsinstituten (etwa auf dem Gebiet der Informationspflichten oder der Gestaltung von Allgemeinen Vertragsbedingungen) sind vom Europäischen Gesetzgeber in der PSD 2 getroffen worden. Dadurch wird ein einheitliches europäisches Regelungswerk betreffend die Tätigkeit von Zahlungsinstituten geschaffen, das in allen EWR-Mitgliedstaaten einheitlich zur Anwendung gelangt und gleichartig auszulegen ist (sog. "level playing field").
Zudem soll durch die Umsetzung der PSD 2 der Konsumentenschutz, die Transparenz der im EWR erbrachten Zahlungsdienste und die Wettbewerbsbedingungen für Zahlungsdienstleister verbessert werden. Die Steigerung des Wettbewerbs soll zu Produktinnovationen, Effizienz, Sicherheit und günstigeren Nutzungsbedingungen führen. Speziell für neue und innovative Akteure sollen klare Rahmenbedingungen implementiert werden, die einen fairen Wettbewerb sicherstellen. Darüber hinaus sind seit der Verabschiedung der PSD 1 neue Arten von Zahlungsdiensten entstanden. Insbesondere im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs entwickelten sich Kontoinformationsdienste und Zahlungsauslösedienste (vgl. Erwägungsgrund [ErwG.] 27 PSD 2). Daher wird die Vorlage auch zum Anlass genommen, diesen neuen technischen Entwicklungen auf dem Gebiet der Zahlungsdienste Rechnung zu tragen. Ausdruck dieses Gedankens ist die
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Öffnung des nationalen und europäischen Zahlungsverkehrsmarkts für "Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienstleister".
Die Richtlinie (EU) 2015/2366 befindet sich noch im Übernahmeverfahren in das EWR-Abkommen und es ist davon auszugehen, dass der Beschluss des Gemein-samen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2015/2366 sehr wahrscheinlich Anfang 2020 in Kraft treten kann. Für die EWR/EFTA-Staaten gilt das Inkrafttreten des EWR-Übernahme-beschlusses als Umsetzungsfrist. Deshalb hat die Regierung nach Rücksprache mit dem Liechtensteinischen Bankenverband und der Finanzmarktaufsicht die Entscheidung getroffen, die liechtensteinischen Umsetzungsmassnahmen nicht vom Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2015/2366 abhängig zu machen, sondern das Gesetzespaket am 1. Oktober 2019 in Kraft zu setzen (Vorabumsetzung) um mögliche Nachteile für die Marktteilnehmer zu verhindern.
Die Vorabumsetzung dieser EU-Richtlinie liegt aus folgenden Gründen im liechtensteinischen Interesse:
Eine Vorabumsetzung der PSD 2 sichert die Stellung Liechtensteins als internationaler Finanzplatz. Die PSD 2 ist in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union schon seit 13. Januar 2018 anwendbar. Die Übernahme europäischer Standards durch ein zeitnahes Inkrafttreten der PSD 2 in Liechtenstein stärkt die internationale Akzeptanz des Finanzplatzes.
Eine Vorabumsetzung der PSD 2 ist von Vorteil für jene Marktteilnehmer, die bereits bisher auf Grundlage der alten Zahlungsdienste-Richtlinie Zugang zum Europäischen Binnenmarkt hatten. Durch eine Vorabumsetzung kann Liechtenstein dazu beitragen, dass diese Marktteilnehmern nach wie vor Zugang zum Europäischen Binnenmarkt haben.
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Die PSD 2 bringt in Teilbereichen neue, strengere Vorschriften. Bestehende Marktteilnehmer müssen sich früh genug auf diese neuen Rahmenbedingungen vorbereiten, um im europäischen Binnenmarkt weiterhin wettbewerbsfähig zu bleiben. Eine Vorabumsetzung der PSD 2 soll daher auch gewährleisten, dass bestehende Marktteilnehmer nach wie vor Zugang zum Europäischen Binnenmarkt haben.
Die PSD 2 bringt auch Neuerungen für Abläufe zwischen den Aufsichtsbehörden der einzelnen EWR-Mitgliedstaaten. In gewissen Bereichen sind standardisierte Formulare für die Kommunikation zwischen den Behörden verpflichtend zu benutzen. Stehen diese standardisierten Formulare der Finanzmarktaufsicht nicht zur Verfügung, kann dies negative Auswirkungen auf die internationale Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden anderer EWR-Mitgliedstaaten aber auch für Marktteilnehmer haben. Durch eine Vorabumsetzung der PSD 2 können solche Probleme umgangen werden.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2019 / 218
2019 / 217
2019 / 216
2019 / 215
2019 / 214
2019 / 213
Landtagssitzungen
28. Februar 2019
Stichwörter
ein­heit­li­cher Rechts­rahmen im EU-Binnenmarkt
ein­heit­li­ches level playing field
Internet- und mobile Zahlungen
PSD 2
Richt­linie (EU) 2015/2366
Sicher­heit von Zahlungen
Total­re­vi­sion Zahlungsdienstegesetz
Zah­lungs­dienste im Binnenmarkt
ZDG