Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2019 / 110
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Ein­lei­tung
I. Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Umset­zung
5.Ver­hältnis zur Schweiz
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II. Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 165/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG ("PSD2")
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Mit Beschluss Nr. 165/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 14. Juni 2019 wurde die Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (PSD2) in das EWR-Abkommen übernommen.
Die PSD 2 soll einen einheitlichen Rechtsrahmen im EU-Binnenmarkt für Internet-und mobile Zahlungen schaffen. Ziel der Richtlinie ist es zum einen, Innovationen im Zahlungsverkehr zu fördern, die Rahmenbedingungen dem technischen Fortschritt auf diesem Gebiet anzupassen und die Effizienz im Zahlungsverkehr durch die Schaffung moderner und neuer Zahlungsdienstleister (Zahlungsauslösedienstleister, Kontoinformationsdienstleister) zu steigern. Zum anderen steht die PSD 2 unter dem Aspekt, die Sicherheit von Zahlungen zu verbessern und die Rechte der Kunden von Zahlungsdienstleistern zu stärken.
Die PSD 2 wird durch die Neufassung des Zahlungsdienstegesetzes (ZDG) sowie der Zahlungsdiensteverordnung (ZDV) und Revisionen des E-Geld-Gesetzes (EGG) sowie weiterer Gesetze vorabumgesetzt. Diese Umsetzungsmassnahmen werden am 1. Oktober 2019 in Kraft treten.
Unabhängig von der bereits erfolgten Umsetzung bedarf der Beschluss Nr. 165/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 14. Juni 2019 zur Gültigkeit der Zustimmung des Landtags, da es sich hierbei um einen Staatsvertrag handelt, durch welchen Verpflichtungen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Landesverfassung eingegangen werden.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stelle
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein, FMA
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Vaduz, 1. Oktober 2019
LNR 2019-1315 P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 165/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 14. Juni 2019 zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 14. Juni 2019 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (PSD2) in das EWR-Abkommen zu übernehmen (Beschluss Nr. 165/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses).
Die PSD 2 war in der EU bis zum 13. Januar 2018 umzusetzen. Für die EWR/EFTA-Staaten gilt das Inkrafttreten des EWR-Übernahmebeschlusses als Umsetzungsfrist für die PSD 2.
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Aufgrund der hervorgehobenen Bedeutung für den Finanzplatz Liechtenstein wurde das Gesetzespaket zur Umsetzung der PSD 2 bereits vor rechtskräftiger Übernahme in das EWR-Abkommen in den liechtensteinischen Rechtsbestand umgesetzt ("Vorabumsetzung"). Folglich war die PSD 2 bereits Gegenstand von Beratungen im Landtag: Bericht und Antrag Nr. 11/2019 betreffend den Erlass eines Zahlungsdienstegesetzes (ZDG) (29. Januar 2019) sowie Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein zu den anlässlich der ersten Lesung aufgeworfenen Fragen Nr. 46/2019 (30. April 2019). Die dort behandelten nationalen Umsetzungsmassnahmen der PSD 2 sind am 1. Oktober 2019 in Kraft getreten.
Das Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 165/2019 erfordert den Abschluss der Zustimmungsverfahren durch die nationalen Gesetzgeber in Island, Norwegen und Liechtenstein.
Der vorliegende Bericht und Antrag und dessen Behandlung im Landtag dienen dazu, die nationale Zustimmung in Liechtenstein einzuholen.
LR-Systematik
0..1
0..11
LGBl-Nummern
2022 / 125
Landtagssitzungen
08. November 2019
Stichwörter
ein­heit­li­cher Rechts­rahmen im EU?Bin­nen­markt für Internet?und mobile Zahlungen
Kon­to­in­for­ma­ti­ons­dienst­leister
PSD 2
Revi­sion E-Geld-Gesetz
Richt­linie (EU) 2015/2366
Schaf­fung moderner und neuer Zahlungsdienstleister
Zah­lungs­aus­lö­se­dienst­leister
Zah­lungs­dienste im Binnenmarkt
Zah­lungs­diens­te­ge­setz
Zah­lungs­diens­te­ver­ord­nung