Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2019 / 113
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Geplante Umsetzung
5.Ver­hältnis zur Schweiz
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 172/2019 des gemeinsamen EWR-Ausschusses (Verordnung (EU) 2017/2394 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden)
 
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Die gegenständliche Vorlage dient der Übernahme des Beschlusses Nr. 172/2019 vom 14. Juni 2019 betreffend die Verordnung (EU) 2017/2394 vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) 2006/2004.
Die Verordnung ist am 27. Dezember 2017 im Amtsblatt der EU publiziert worden und gilt in der EU ab dem 17. Januar 2020. Die Verordnung schützt die Verbraucher vor grenzüberschreitenden Verstössen gegen das Verbraucherschutzrecht im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), indem die Zusammenarbeit der zuständigen nationalen Behörden der EU-Staaten und der EWR-/EFTA-Staaten untereinander und mit der Europäischen Kommission modernisiert wird. Die neuen Vorschriften sollen dazu beitragen, das Vertrauen der Verbraucher und Unternehmen in den elektronischen Handel innerhalb des EWR zu stärken.
Wesentlicher Inhalt der Verordnung ist ein besserer Schutz der Verbraucher vor Betrügereien beim Online-Shopping. Nach der Neuregelung erhalten die nationalen Behörden zusätzliche Befugnisse. So können sie Informationen von Registrierungsstellen für Domainnamen und Banken zur Identifizierung von unseriösen Geschäftemachern anfordern, Testkäufe durchführen und den Zugang zu Webseiten sperren. Ausserdem können Bussgelder verhängt werden. Verbraucher erhalten Informationen, wie sie Schadensersatzansprüche geltend machen können.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Infrastruktur, Wirtschaft und Sport
Betroffene Stellen
Amt für Volkswirtschaft
Amt für Kommunikation
Amt für Bau und Infrastruktur
Amt für Gesundheit
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Vaduz, 1. Oktober 2019
LNR 2019-1313
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 172/2019 vom 14. Juni 2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Die Verordnung (EU) 2017/2394 vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) 2006/2004 (in der Folge: die Verordnung) ist am 27. Dezember 2017 im Amtsblatt der EU publiziert worden.1 Sie trat 20 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft und gilt in der EU ab dem 17. Januar 2020. Für die EWR-/EFTA-Staaten gilt entweder ebenfalls der 17. Januar 2020 oder das Datum des Inkrafttretens des entsprechenden EWR-Übernahmebeschlusses als Umsetzungsfrist für die Verordnung, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Wesentlicher Inhalt der Verordnung ist ein besserer Schutz der Verbraucher vor Betrügereien beim Online-Shopping. Nach der Neuregelung erhalten die nationalen Behörden zusätzliche Befugnisse. So können sie Informationen von Registrierungsstellen für Domainnamen und Banken zur Identifizierung von unseriösen
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Geschäftemachern anfordern, Testkäufe durchführen und den Zugang zu Webseiten sperren. Ausserdem können Bussgelder verhängt werden. Verbraucher erhalten Informationen, wie sie Schadensersatzansprüche geltend machen können.



 
1ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1-26.
 
Landtagssitzungen
08. November 2019
Stichwörter
Auf­he­bung Ver­ord­nung (EG) 2006/2004
Beschluss Nr. 172/2019
bes­serer Schutz Verbraucher
Betrü­ge­reien beim Online-Shopping
Durch­set­zung der Verbraucherschutzgesetze
Ver­ord­nung (EU) 2017/2394
Zusam­men­ar­beit zwi­schen den zustän­digen natio­nalen Behörden