Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2019 / 114
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bestimmungen
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
6.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das multilaterale Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung
 
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Das multilaterale Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (sog. Multilateral Instrument; MLI) ist ein Instrument, welches auf Aktionspunkt 15 des OECD/G20 BEPS-Projektes (Base Erosion and Profit Shifting) zurückgeht. Es dient dazu, die Ergebnisse des BEPS-Projektes in den bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen (weltweit mehr als 3'000) ohne bilaterale Verhandlungen rasch und effizient umzusetzen. Durch das MLI können neben den BEPS-Massnahmen auch die BEPS-Mindeststandards betreffend Doppelbesteuerungsabkommen, deren Implementierung den Peer Review der OECD unterliegen, umgesetzt werden (vgl. BEPS Action 6 betreffend Missbrauch von DBA und BEPS Action 14 betreffend Verständigungsverfahren).
Das MLI wurde durch eine von der OECD geleitete Ad-Hoc-Arbeitsgruppe erarbeitet, an der 96 Länder und Jurisdiktionen - darunter auch Liechtenstein - teilnahmen. Das MLI wurde von dieser Arbeitsgruppe am 24. November 2016 verabschiedet. Liechtenstein hat das MLI am 7. Juni 2017 gemeinsam mit weiteren 75 Ländern und Jurisdiktionen unterzeichnet. Per 29. August 2019 haben bereits 89 Länder und Jurisdiktionen das MLI unterzeichnet.
Das MLI ist ein multilaterales Instrument, welches parallel zu den bestehenden bilateralen DBA Anwendung findet. Das MLI ersetzt daher weder die bestehenden DBA noch wird der DBA-Vertragstext direkt abgeändert (kein Änderungsprotokoll). Das MLI ist ein flexibles Instrument, d.h. die einzelnen Länder können mittels Vorbehalte und Optionen wählen, in welchem Umfang das MLI Anwendung findet. Davon ausgenommen ist der BEPS-Mindeststandard, welcher verpflichtend umzusetzen ist.
In Liechtenstein soll das MLI aus Vereinfachungsgründen lediglich den BEPS-Mindeststandard umfassen, eine Bestimmung zum Methodenartikel, um eine ungewollte Steuerfreistellung zu verhindern, sowie eine Bestimmung zur Einführung eines Schiedsverfahrens. Einen ähnlichen Ansatz hat auch die Schweiz gewählt, welche das MLI bereits am 29. August 2019 ratifiziert hat. Die Umsetzung weiterer BEPS-Massnahmen in den liechtensteinischen DBA soll im Rahmen bila-
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teraler Verhandlungen bzw. DBA-Revisionen stattfinden, wo die Möglichkeit besteht, auf die individuellen Bedürfnisse der DBA-Vertragspartner einzugehen.
Das MLI ist bereits am 1. Juli 2018 in Kraft getreten und wurde zwischenzeitlich von 33 Ländern und Jurisdiktionen ratifiziert. Die Anwendbarkeit des MLI auf die liechtensteinischen DBA hängt daher davon ab, wann Liechtenstein das MLI ratifiziert und ob zu diesem Zeitpunkt auch die DBA-Vertragspartner von Liechtenstein das MLI bereits ratifiziert haben oder ob diese das MLI erst zu einem späteren Zeitpunkt ratifizieren. Um Klarheit betreffend der Anwendbarkeit des MLI auf ein liechtensteinisches DBA zu schaffen, wird der Zeitpunkt der Anwendbarkeit auf ein bestehendes DBA daher gesondert kundgemacht.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stelle
Steuerverwaltung
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Vaduz, 8. Oktober 2019
LNR 2019-1291 P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend das multilaterale Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Das multilaterale Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (sog. Multilateral Instrument; MLI) ist ein Instrument, welches auf Aktionspunkt 15 des OECD/G20 BEPS-Projektes (Base Erosion and Profit Shifting) zurückgeht. Es dient dazu, die Ergebnisse des BEPS-Projektes in den bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen (weltweit mehr als 3'000) ohne bilaterale Verhandlungen rasch und effizient umzusetzen.
Das MLI wurde durch eine von der OECD geleitete Ad-Hoc-Arbeitsgruppe erarbeitet, an der 96 Länder und Jurisdiktionen - darunter auch Liechtenstein - teil-
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nahmen. Das MLI wurde von dieser Arbeitsgruppe am 24. November 2016 verabschiedet. Liechtenstein hat das MLI am 7. Juni 2017 gemeinsam mit weiteren 75 Ländern und Jurisdiktionen unterzeichnet. Per 29. August 2019 haben bereits 89 Länder und Jurisdiktionen das MLI unterzeichnet.
Gemeinsam mit dem Text des MLI hat die Ad-Hoc-Arbeitsgruppe auch das sog. "Explanatory Statement" ausgearbeitet und angenommen. Das Explanatory Statement dient der Klarstellung der Vorgehensweise des MLI und der Auswirkungen jeder seiner Bestimmungen auf das jeweilige DBA. Somit widerspiegelt das Explanatory Statement die Auffassung der Verhandlungsführer des MLI. Neben dem Explanatory Statement sind zur Auslegung des MLI auch die jeweiligen BEPS-Berichte relevant.
Das MLI ist bereits am 1. Juli 2018 in Kraft getreten und wurde zwischenzeitlich von 33 Ländern und Jurisdiktionen ratifiziert. Die Anwendbarkeit des MLI auf die liechtensteinischen DBA hängt daher davon ab, wann Liechtenstein das MLI ratifiziert und ob zu diesem Zeitpunkt auch die DBA-Vertragspartner von Liechtenstein das MLI bereits ratifiziert haben oder ob diese das MLI erst zu einem späteren Zeitpunkt ratifizieren. Von den liechtensteinischen Abkommenspartnern ist das MLI bereits in Georgien, Guernsey, Jersey, Luxemburg, Malta, Monaco, Österreich, Singapur, den Vereinigten Arabischen Emiraten und im Vereinigten Königreich in Kraft getreten (Stand: 29. August 2019).
Um Klarheit betreffend der Anwendbarkeit des MLI auf ein liechtensteinisches DBA zu schaffen, soll der Zeitpunkt der Anwendbarkeit auf ein bestehendes DBA daher gesondert kundgemacht werden. Zusätzlich plant die Steuerverwaltung eine Leseanleitung (sog. "synthesised text") auf ihrer Homepage zu veröffentli-
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chen. Seitens der OECD wurde hierfür eine Vorlage zur Verfügung gestellt.1 Diese Leseanleitung entfaltet zwar keine Rechtswirkung und erfordert daher auch nicht die Zustimmung des Landtags, sie erleichtert aber die Anwendung der DBA. Ein Beispiel für eine Leseanleitung ist diesem Bericht und Antrag beigelegt.



 
1Siehe OECD, Guidance for the development of synthesised texts (abrufbar unter https://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-guidance-for-the-development-of-synthesised-texts.pdf).
 
LR-Systematik
0..6
0..67.2
LGBl-Nummern
2020 / 115
Landtagssitzungen
08. November 2019
Stichwörter
Base Ero­sion and Profit Shifting
BEPS
Dop­pel­bes­teue­rungs­ab­kommen
MLI
Mul­ti­la­teral Instrument
OECD
Ver­hin­de­rung der Gewinn­ver­kür­zung und Gewinnverlagerung