Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Finanzmarktaufsicht aufgeworfenen Fragen
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In seiner Sitzung vom 6. September 2019 hat der Landtag den Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FMAG; Umsetzung EWR-rechtlicher Verpflichtungen im Bereich der Wertpapieramtshilfe sowie der Adressierung vereinzelter Regelungslücken) in erster Lesung behandelt. Die gegenständliche Gesetzesvorlage wurde dabei im Grundsatz begrüsst. Das Eintreten auf die Gesetzesvorlage war unbestritten.
Die vorliegende Stellungnahme beantwortet die anlässlich der ersten Lesung aufgeworfenen Fragen, soweit sie seitens der Regierung nicht bereits während der Landtagsdebatte abschliessend beantwortet wurden. Während von den Landtagsabgeordneten keine Grundsatzfragen vorgebracht wurden, stellte ein Abgeordneter eine Frage betreffend praktische Anwendungsbeispiele für die Information der Öffentlichkeit gemäss Art. 21a Abs. 2 FMAG. Im Rahmen der gegenständlichen Stellungnahme wird zudem ein legistisches Versehen korrigiert.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stelle
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein; FMA
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Vaduz, 8. Oktober 2019
LNR 2019-1340 P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Finanzmarktaufsicht (BuA Nr. 78/2019) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
In der Landtagssitzung vom 6. September 2019 wurde die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (Umsetzung EWR-rechtlicher Verpflichtungen im Bereich der Wertpapieramtshilfe sowie der Adressierung vereinzelter Regelungslücken) in erster Lesung behandelt und begrüsst. Das Eintreten auf die Vorlage war unbestritten.
Während keine Grundsatzfragen vorgebracht wurden, ersuchte ein Landtagsabgeordneter um erläuternde Beispiele für Anwendungsfälle des Art. 21a Abs. 2 FMAG. Die Regierung nimmt die gegenständliche Stellungnahme zudem zum Anlass, um ein legistisches Versehen im FMAG zu korrigieren.