Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Entsendegesetzes (Umsetzung Richtlinie 2014/67/EU) sowie die Abänderung des Arbeitsvermittlungsgesetzes aufgeworfenen Fragen
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Am 6. September 2019 hat der Landtag die Abänderung des Entsendegesetzes sowie die Abänderung des Arbeitsvermittlungsgesetzes in erster Lesung beraten. Die Revision des Entsendegesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/67/EU. Die Eintretensdebatte warf keine Fragen grundsätzlicher Natur auf. In der Diskussion zu den einzelnen Artikeln stellten die Landtagsabgeordneten Fragen zu der über eine Minimalumsetzung der Richtlinie hinausgehende Regelung der Haftung in Auftragsketten, zur Zusammensetzung des Mindestlohns und zum Verhältnis der Exekutionsordnung zu den entsenderechtlichen Bestimmungen über die Vollstreckung ausländischer Entscheidungen im Inland.
Mit der vorliegenden Stellungnahme beantwortet die Regierung die anlässlich der ersten Lesung aufgeworfenen Fragen, soweit sie von der Regierung nicht bereits während der Landtagsdebatte beantwortet wurden, oder ergänzt die bereits gegebenen Antworten. Zudem soll die Stellungnahme der Liechtensteinischen Industrie- und Handelskammer (LIHK) zum Vernehmlassungsbericht in dieser Stellungnahme behandelt werden, da es versäumt wurde, sie im Bericht und Antrag Nr. 85/2019 namentlich aufzuführen.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Infrastruktur, Wirtschaft und Sport
Betroffene Stellen
Amt für Volkswirtschaft
Ausländer- und Passamt
AHV-IV-FAK-Anstalten
Finanzmarktaufsicht
Landgericht
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Vaduz, 8. Oktober 2019
LNR 2019-1326
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Entsendegesetzes (Umsetzung Richtlinie 2014/67/EU) sowie die Abänderung des Arbeitsvermittlungsgesetzes (BuA Nr. 85/2019) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
Der Landtag hat die beiden vorliegenden Gesetzesentwürfe in seiner 5. Arbeitssitzung am 6. September 2019 in erster Lesung beraten. In der Eintretensdebatte hat die Regierung dargelegt, dass die mit der Revision des Entsendegesetzes
1 umzusetzende Richtlinie 2014/67/EU
2 (im Folgenden: Richtlinie) die Durchsetzung des Entsenderechts und die Bekämpfung von Missbräuchen erleichtern soll, indem erstens (für den öffentlich-rechtlichen Vollzug) die zentralen Begriffe im -
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Entsenderecht geschärft werden, zweitens (für die zivilrechtliche Durchsetzung) die Klagemöglichkeiten der Arbeitnehmer verstärkt werden und drittens die internationale Zusammenarbeit verbessert wird, indem die Möglichkeit der grenzüberschreitenden Durchsetzung von finanziellen Verwaltungssanktionen eingeführt wird.
Wie bereits in der ersten Lesung vorgebracht, wurde die Stellungnahme der Liechtensteinischen Industrie und Handelskammer (LIHK) zum Vernehmlassungsbericht zur vorliegenden Revision im BuA Nr. 85/2019 nicht namentlich erwähnt und soll deshalb in dieser Stellungnahme behandelt werden. Die LIHK erklärte sich in ihrer Stellungnahme mit dem vorgelegten Abänderungsentwurf grundsätzlich einverstanden. Die einzelnen von der LIHK vorgebrachten Punkte werden in den Fragen zu den einzelnen Artikeln (3.) behandelt.
Zur vorgeschlagenen Revision des Arbeitsvermittlungsgesetzes
3 wurden in der ersten Lesung keine Fragen aufgeworfen. Aus diesem Grund wird in dieser Stellungnahme nicht mehr auf diese Abänderungsvorlage eingegangen.
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1 | Gesetz vom 15. März 2000 über die Entsendung von Arbeitnehmern (Entsendegesetz, LGBl. 2000 Nr. 88). |
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2 | Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienst-leistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung"), ABl. L 159, S. 11-31. |
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3 | Gesetz vom 12. April 2000 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsge-setz, AVG), LGBl. 2000 Nr. 103. |
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