Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2019 / 128
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bestimmungen
5.Ver­nehm­las­sung / Rechtliches
6.Aus­wir­kungen
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Indonesien vom 16. Dezember 2018
 
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Das umfassende Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und Indonesien wurde am 16. Dezember 2018 in Jakarta unterzeichnet. Das Abkommen entspricht weitgehend den neueren EFTA-Freihandelsabkommen und hat einen sektoriell umfassenden Geltungsbereich. Es enthält Bestimmungen zum Warenhandel, zu technischen Handelshemmnissen, zu gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, zu Ursprungsregeln, zu Handelserleichterungen, zum Handel mit Dienstleistungen, zu Investitionen, zum Schutz des geistigen Eigentums, zum Wettbewerb, zu technischer Zusammenarbeit und Kapazitätsaufbau, zur Streitschlichtung sowie zu Handel und nachhaltiger Entwicklung. Im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens enthält es Transparenzbestimmungen sowie eine Entwicklungsklausel. Mit dem Abkommen werden die Rechtssicherheit und die Vorhersehbarkeit der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen allgemein verbessert und die Behördenzusammenarbeit verstärkt.
Für Liechtenstein als exportorientiertes Land mit weltweit diversifizierten Absatzmärkten sind der Abschluss und die Modernisierung von Freihandelsabkommen mit Handelspartnern ausserhalb der Europäischen Union und der EFTA - neben dem Zollvertrag mit der Schweiz, der Mitgliedschaft im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Mitgliedschaft bei der Welthandelsorganisation (WTO) - ein zentrales Instrument der liechtensteinischen Aussenwirtschaftspolitik zur Verbesserung des Marktzugangs im Ausland. Dies ist für die Wettbewerbsfähigkeit der liechtensteinischen Exportindustrie von hoher Bedeutung.
Das umfassende Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (Comprehensive Economic Partnership Agreement, CEPA) mit Indonesien erweitert das Freihandelsnetz Liechtensteins und soll liechtensteinischen Unternehmen gegenüber ihren Konkurrenten aus anderen Staaten ohne Freihandelsabkommen mit Indonesien einen Wettbewerbsvorteil verschaffen. Im Falle Indonesiens verfügen weder die EU noch die USA über ein Freihandelsabkommen.
Mit dem Inkrafttreten des Abkommens werden über 78 Prozent der heutigen Ausfuhren aus dem Ursprungsgebiet Schweiz/Liechtenstein nach Indonesien zollbefreit. Nach Ablauf der Zollabbaufristen von höchstens zwölf Jahren steigt dieser
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Anteil auf über 98 Prozent an. In den Bereichen technische Handelshemmnisse sowie gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen wird die Verringerung von nichttarifären Handelshemmnissen bezweckt. Für den Dienstleistungshandel übernimmt das CEPA mit einigen Anpassungen den Geltungsbereich, die Begriffsbestimmungen und die wichtigsten Disziplinen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) der WTO. Das Kapitel wird durch sektorielle Anhänge mit spezifischen Regeln ergänzt, die über jene des GATS hinausgehen. Das Abkommen verbessert ebenfalls die Rechtssicherheit für Investitionen. Beim geistigen Eigentum stützen sich die Bestimmungen auf die Normen des entsprechenden WTO-Übereinkommens (TRIPS-Abkommen) und gehen punktuell darüber hinaus.
Das CEPA sieht ausserdem eine kohärente, auf die Grundsätze der internationalen Beziehungen und die Zielsetzung der nachhaltigen Entwicklung ausgerichtete Umsetzung vor. Zu diesem Zweck sind in der Präambel unter anderem Grundwerte und Prinzipien der Vereinten Nationen (UNO) verankert. Weitere Bestimmungen des Abkommens betreffen handelsrelevante Umweltfragen und Arbeitsnormen. Auf institutioneller Ebene wird zur Überwachung der Anwendung des Abkommens und zu dessen Weiterentwicklung sowie zur Durchführung von Konsultationen ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Für Streitigkeiten, die nicht mittels Konsultationen lösbar sind, sieht das Abkommen ein bindendes Schiedsverfahren vor.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Äusseres, Justiz und Kultur
Betroffene Stellen
Amt für Auswärtige Angelegenheit
Liechtensteinische Mission in Genf
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Vaduz, 29. Oktober 2019
LNR 2019-1482 P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Indonesien vom 16. Dezember 2018 zu unterbreiten.
1.1Aussenpolitischer Kontext
Das mit Indonesien abgeschlossene umfassende Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (Comprehensive Economic Partnership Agreement, CEPA) erweitert das Netz von Freihandelsabkommen (FHA), das die EFTA-Staaten seit Beginn der 1990er-Jahre mit Drittländern ausserhalb der Europäischen Union (EU) aufbauen. Mit ihren FHA zielen die EFTA-Staaten zum einen darauf ab, ihren Unternehmen einen Zugang zu ausländischen Märkten zu verschaffen, der ungefähr gleichwertig ist wie derjenige, über den ihre Hauptkonkurrenten - ganz besonders aus der EU, aber auch aus den USA und Japan - verfügen. Zum anderen haben die FHA zum Ziel, den Unternehmen der EFTA-Staaten gegenüber ihren Hauptkonkurren-
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ten einen präferenziellen Zugang zu ausländischen Märkten zu verschaffen. Im Falle Indonesiens verfügt die EU über kein Freihandelsabkommen, was den Unternehmen der EFTA-Staaten einen Wettbewerbsvorteil einbringt. Liechtenstein verfügt gegenwärtig über 29 im Rahmen der EFTA abgeschlossene FHA mit 40 Partnerstaaten. Betreffend den Warenverkehr ist es ausserdem über den Zollvertrag in die drei bilateralen Abkommen der Schweiz mit China, den Färöern und Japan eingebunden.
LR-Systematik
0..6
0..63
0..63.2
LGBl-Nummern
2021 / 288
Landtagssitzungen
04. Dezember 2019
Stichwörter
CEPA
Com­pre­hen­sive Eco­nomic Part­ner­ship Agreement
EFTA-Freihandelsabkommen
Frei­han­dels­ab­kommen EFTA-Staaten Indonesien
gesund­heits­po­li­zei­liche und pflan­zen­schutz­recht­liche Massnahmen
Han­dels­hemm­nisse
Trans­pa­renz­bes­tim­mungen
Waren­handel
Wirt­schafts­part­ner­schafts­ab­kommen