Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2019 / 134
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Vor­be­halte
6.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bestimmungen
7.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
8.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beitritt zu diversen Strassenverkehrsabkommen
 
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Auf dem Gebiet des Strassenverkehrs gehört Liechtenstein heute einzig dem am 24. April 1926 in Paris abgeschlossenen internationalen Abkommen1 über den Kraftfahrzeugverkehr an. Das Pariser Abkommen von 1926 ist jedoch gänzlich veraltet und entspricht nur noch äusserst rudimentär und allenfalls in Ansätzen den heutigen Gegebenheiten und Anforderungen im Strassenverkehr. Daher ist ein Beitritt zum Wiener Übereinkommen über den Strassenverkehr von 1968, zum Übereinkommen über Strassenverkehrszeichen von 1968, zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über den Strassenverkehr von 1971, zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Strassenverkehrszeichen von 1971 und zum Europäischen Protokoll über Strassenmarkierungen von 1973 dringlich angezeigt. Es wird auch ein Beitritt zum Genfer Abkommen über den Strassenverkehr von 1949, zum Protokoll über Strassenverkehrszeichen von 1949 und zur Europäischen Zusatzvereinbarung zum Abkommen über den Strassenverkehr und zum Protokoll über Strassenverkehrszeichen von 1950 angestrebt. Ein Beitritt Liechtensteins zu diesen Abkommen ist notwendig und sinnvoll, da diese für Liechtenstein im Verhältnis zu den Staaten Gültigkeit haben werden, die Vertragsstaaten des Genfer Abkommens aber nicht des Wiener Übereinkommens sind.
Die Übereinkommen bringen eine Vereinheitlichung der Verkehrsvorschriften, Signale und Markierungen. Sie bezwecken, den zwischenstaatlichen Strassenverkehr zu erleichtern und die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Sie bilden gewissermassen die internationale Strassenverkehrsgesetzgebung.
Für Liechtenstein ist der Beitritt zum Wiener Übereinkommen und Genfer Abkommen von grosser Bedeutung, um insbesondere im Ausland erhöhte Rechtssicherheit zu erlangen. Immer wieder haben Personen im Ausland Probleme mit dem liechtensteinischen Führerschein, insbesondere mit dessen Anerkennung. Zudem werden vom Amt für Strassenverkehr bereits heute Dokumente ausgestellt, die auf diesen Abkommen beruhen. Liechtenstein ist es bis anhin gelungen,
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mit einer pragmatischen Haltung, beruhend auf der Mindestgrundlage des Pariser Abkommens von 1926, im Bereich der internationalen Anerkennung über den EWR hinaus auftretende Vorfälle bzw. Probleme zu klären. Die Mobilität der Einwohner Liechtensteins hat jedoch stetig zugenommen und erstreckt sich mittlerweile auf alle Teile der Welt. Deshalb braucht Liechtenstein internationale Rechtsgrundlagen, die den Herausforderungen der heutigen Zeit entsprechen und dieser Entwicklung Rechnung tragen.
Aufgrund der geltenden Rechtslage können alle gegenständlichen Abkommen, Übereinkommen, Zusatzübereinkommen, Zusatzvereinbarungen und Protokolle ins liechtensteinische Recht übernommen werden, ohne dass Gesetze oder Verordnungen angepasst werden müssen. Jedoch müssen verschiedene Vorbehalte angebracht werden.
Zuständige Ministerien
Ministerium für Infrastruktur, Wirtschaft und Sport
Ministerium für Äusseres, Justiz und Kultur
Betroffene Stellen
Amt für Strassenverkehr (ASV)
Landespolizei
Amt für Bau und Infrastruktur
Amt für Auswärtige Angelegenheiten (AAA)
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Vaduz, 5. November 2019
LNR 2019-1485 P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend den Beitritt zu diversen Strassenverkehrsabkommen an den Landtag zu unterbreiten.



 
1Die Begriffe "Übereinkommen" und "Abkommen" sind synonym, werden in diesem Bericht und Antrag aber auf Basis der vorliegenden Übersetzungen beide benutzt, um eine bessere Unterscheidbarkeit zwi-schen dem Wiener Übereinkommen und dem Genfer Abkommen zu schaffen.
 
1.Ausgangslage
Das Internationale Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr2 (nachfolgend "Pariser Abkommen") wurde am 24. April 1926 in Paris abgeschlossen und ist in Liechtenstein seit dem 19. September 1932 in Kraft. Es stellt bis heute im Bereich des Strassenverkehrs das einzige Abkommen dar, bei dem Liechtenstein Vertragspartei ist.
Es wurde an der Weltkonferenz der Vereinten Nationen (UNO) am 19. September 1949 in Genf durch ein neues internationales Abkommen über den Strassenverkehr (nachfolgend "Genfer Abkommen") und ein Protokoll über Strassenver-
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kehrszeichen ersetzt. Im Jahr 1950 folgte die Europäische Zusatzvereinbarung zum Abkommen über den Strassenverkehr und zum Protokoll über Strassenverkehrszeichen.
Im Herbst 1968 fand sodann in Wien die Weltkonferenz der UNO zur Schaffung neuer Übereinkommen über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation statt. Nach eingehenden Beratungen wurden am 8. November 1968 das Übereinkommen über den Strassenverkehr (nachfolgend "Wiener Übereinkommen") und das Übereinkommen über Strassenverkehrszeichen abgeschlossen. Im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten hebt das Wiener Übereinkommen das Genfer Abkommen auf und ersetzt es, ebenso das Genfer Abkommen dasjenige von Paris aus dem Jahr 1926. Der Wunsch, die Normen des Strassenverkehrsrechts auf europäischer Ebene noch weiter zu vereinheitlichen, führte dazu, dass die beiden Übereinkommen von Wien durch das Europäische Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über den Strassenverkehr und das Europäische Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Strassenverkehrszeichen, beide aus dem Jahr 1971, ergänzt wurden. Im Jahr 1973 kam schliesslich das Europäische Protokoll über Strassenmarkierungen hinzu.
Die Übereinkommen bezwecken, durch die Vereinheitlichung der Verkehrsvorschriften, Signale und Markierungen, den internationalen Strassenverkehr zu erleichtern und die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Die Übereinkommen bilden gewissermassen die internationale Strassenverkehrsgesetzgebung.
Das Pariser Abkommen wird den Herausforderungen der Gegenwart nicht mehr gerecht. Den Ansprüchen und Herausforderungen eines modernen Industrie- und Wirtschaftsstandortes vermag das statische Abkommen von 1926 bei weitem nicht mehr zu genügen. Daher hat die Tatsache, dass Liechtenstein weder dem Wiener Übereinkommen noch dem Genfer Abkommen beigetreten ist, in der Praxis bzw. im alltäglichen Leben weitreichende und teilweise unangenehme
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Konsequenzen. So haben Personen mit einem liechtensteinischen Führerschein in verschiedenen Ländern Probleme mit der Anerkennung ihres Führerscheins. Dies führt u.a. dazu, dass sie in diesen Ländern kein Fahrzeug lenken dürfen oder bei Wohnsitznahme im Ausland in gewissen Ländern sogar eine komplett neue Führerprüfung ablegen müssen.
Mit Blick auf den heutigen Stand der Technik ist es zudem äusserst wichtig darauf hinzuweisen, dass das Wiener Übereinkommen es ermöglicht, die aktuellen und rasch voranschreitenden Entwicklungen hinsichtlich des automatisierten Führens von Motorfahrzeugen rechtlich zu regeln und somit nachvollziehen zu können.
Jeder Fahrzeugführer muss sein Fahrzeug beherrschen, um den Sorgfaltspflichten genügen zu können und um ständig in der Lage zu sein, alle ihm obliegenden Fahrbewegungen auszuführen (Art. 8 Abs. 5 des Wiener Übereinkommens). Diese Regelung erfuhr im Jahr 2014 eine wichtige Ergänzung, nämlich, dass Fahrzeugsysteme, die einen Einfluss auf das Führen eines Fahrzeugs haben, als konform gelten, sofern sie vom Fahrzeugführer übersteuert oder desaktiviert werden können. Damit wurde der rechtliche Grundstein für die Bedienung von Fahrzeugen mit Hilfe von automatisierten Fahrhilfen (z.B. beim Einparken, Abstandsregler etc.) gelegt.
Nachfolgend ein tablellarischer Überblick über die in diesem Bericht und Antrag behandelten Abkommen, Übereinkommen, Protokolle, Zusatzvereinbarungen und Zusatzübereinkommen:
PARISER ABKOMMEN
 
Name
Datum
LGBl.
Internationales Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr
24. April 1926
Paris
1931 Nr. 9
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GENFER ABKOMMEN, PROTOKOLL UND EUROPÄISCHE ZUSATZVEREINBARUNG
 
Name
Datum
Beilage
Abkommen über den Strassenverkehr
19. September 1949
Genf
1
Protokoll über Strassenverkehrszeichen (die Strassensignalisation)
19. September 1949
Genf
2
Europäische Zusatzvereinbarung zum Abkommen über den Strassenverkehr und zum Protokoll über Strassenverkehrszeichen (die Strassensignalisation)
16. September 1950
Genf
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WIENER ÜBEREINKOMMEN, EUROPÄISCHE ZUSATZÜBEREINKOMMEN UND PROTOKOLL
 
Name
Datum
Beilage
Übereinkommen über den Strassenverkehr
8. November 1968
Wien
4
Übereinkommen über Strassenverkehrszeichen
8. November 1968
Wien
5
Europäisches Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über den Strassenverkehr
1. Mai 1971
Genf
6
Europäisches Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Strassenverkehrszeichen
1. Mai 1971
Genf
7
Protokoll über Strassenmarkierungen zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Strassenverkehrszeichen
1. März 1973
Genf
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2Internationales Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr, abgeschlossen in Paris am 24. April 1926, LGBl. 1931 Nr. 9.
 
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2021 / 169
2021 / 168
2021 / 079
2021 / 078
2021 / 077
2021 / 076
2021 / 075
2020 / 116
Landtagssitzungen
05. Dezember 2019
Stichwörter
Aner­ken­nung liech­tens­tei­ni­scher Führerschein
Bei­tritt zu diversen Strassenverkehrsabkommen
erhöhte Rechts­si­cher­heit im Ausland
Euro­päi­sche Zusatz­ver­ein­ba­rung zum Abkommen über den Stras­sen­ver­kehr und zum Pro­to­koll über Strassen-ver­kehrs­zei­chen von 1950
Euro­päi­sches Pro­to­koll über Stras­sen­mar­kie­rungen von 1973
Euro­päi­sches Zusatz­übe­rein­kommen zum Übe­rein­kommen über den Stras­sen­ver­kehr von 1971
Euro­päi­sches Zusatz­übe­rein­kommen zum Übe­rein­kommen über Stras­sen­ver­kehrs­zei­chen von 1971
Genfer Abkommen über den Stras­sen­ver­kehr von 1949
Pro­to­koll über Stras­sen­ver­kehrs­zei­chen von 1949
Übe­rein­kommen über Stras­sen­ver­kehrs­zei­chen von 1968
Verein­heit­li­chung Ver­kehrs­vor­schriften, Signale und Markierungen
Wiener Übe­rein­kommen über den Stras­sen­ver­kehr von 1968