Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 249/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission
(4. Geldwäschereirichtlinie)
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Mit Beschluss Nr. 249/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 5. Dezember 2018 wurde die Richtlinie (EU) 2015/849 (4. Geldwäschereirichtlinie) in das EWR-Abkommen übernommen.
Die 4. Geldwäschereirichtlinie sieht eine weitere Verschärfung des Regimes zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung vor. Neben der Schaffung eines Verzeichnisses der wirtschaftlichen Eigentümer inländischer Rechtsträger hat die Richtlinie insbesondere niedrigere Schwellenwerte für Bargeschäfte, eine Stärkung des risikobasierten Ansatzes, eine Erweiterung der Definition des wirtschaftlich Berechtigten, schärfere Sanktionen sowie eine Erhöhung der Bussgelder zum Gegenstand.
Die 4. Geldwäschereirichtlinie wurde durch Revisionen des Sorgfaltspflichtgesetzes (SPG) und der Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) sowie weiteren Gesetzen und der Schaffung eines Gesetzes über das Verzeichnis der wirtschaftlichen Eigentümer inländischer Rechtsträger (VwEG) sowie die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes umgesetzt. Diese Umsetzungsmassnahmen sind grösstenteils am 1. September 2017 in Kraft getreten. Das Inkrafttreten des VwEG erfolgt mit Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 249/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 5. Dezember 2018.
Unabhängig von der bereits erfolgten Umsetzung bedarf der Beschluss Nr. 249/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 5. Dezember 2018 zur Gültigkeit der Zustimmung des Landtages, da es sich hierbei um einen Staatsvertrag handelt, durch welchen Verpflichtungen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Landesverfassung eingegangen werden.
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Zuständige Ministerien
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Ministerium für Äusseres, Justiz und Kultur
Betroffene Stellen
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein
Stabsstelle FIU
Amt für Justiz
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Vaduz, 19. Februar 2019
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 249/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 5. Dezember 2018 zu unterbreiten.
Am 5. Dezember 2018 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie (EU) 2015/849 (4. Geldwäschereirichtlinie) in das EWR-Abkommen zu übernehmen (Beschluss Nr. 249/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses). Die Richtlinie (EU) 2015/849 (4. Geldwäschereirichtlinie) war in der EU bis zum 26. Juni 2017 umzusetzen. Für die EWR/EFTA-Staaten gilt das Inkrafttreten des EWR-Übernahmebeschlusses als Umsetzungsfrist.
Aufgrund der hervorgehobenen Bedeutung für den Finanzplatz Liechtenstein wurde die 4. Geldwäschereirichtlinie zum Teil bereits vor Übernahme in das EWR-Abkommen in den liechtensteinischen Rechtsbestand umgesetzt ("Vorabumsetzung"). Folglich war die 4. Geldwäschereirichtlinie bereits Gegenstand von Beratungen im Landtag: Bericht und Antrag Nr. 159/2016 betreffend die Ab-
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änderung des Sorgfaltspflichtgesetzes und weiterer Gesetze (2. Dezember 2016) sowie Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein zu den anlässlich der ersten Lesung aufgeworfenen Fragen Nr. 13/2017 (4. Mai 2017). Die dort behandelten nationalen Umsetzungsmassnahmen der 4. Geldwäschereirichtlinie sind am 1. September 2017 in Kraft getreten. Über den Bericht und Antrag Nr. 70/2018 und die Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein zu den anlässlich der ersten Lesung aufgeworfenen Fragen Nr. 101/2018 hat der Landtag am 6. Dezember 2018 die Schaffung eines Gesetzes über das Verzeichnis der wirtschaftlichen Eigentümer inländischer Rechtsträger (VwEG) sowie die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes beschlossen. Das VwEG und die Abänderungen des Beschwerdekommissionsgesetzes werden mit Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 249/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 5. Dezember 2018 in Kraft treten.
Das Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 249/2018 erfordert den Abschluss der Zustimmungsverfahren durch die nationalen Gesetzgeber in Island, Norwegen und Liechtenstein. Der vorliegende Bericht und Antrag und dessen Behandlung im Landtag dienen dazu, die nationale Zustimmung in Liechtenstein einzuholen.