Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2019 / 19
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Umset­zung
5.Ver­hältnis zur Schweiz
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 18/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012  (CSDR-Zentralverwahrer)
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Mit Beschluss Nr. 18/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses wurde am 8. Februar 2019 die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 in das EWR-Abkommen beschlossen. Liechtenstein hat einen Vorbehalt nach Art. 103 des EWR-Abkommens angemeldet, da die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in Liechtenstein den Erlass von Gesetzesbestimmungen bedingt.
Die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 bezweckt im Wesentlichen die erstmalige aufsichtsrechtliche Regulierung von Zentralverwahrern zur Schaffung eines offenen Binnenmarktes für Wertpapierlieferungen- und -abrechnungen. Die Zentralverwahrer-Dienstleistungen werden aus Gründen des Anlegerschutzes an bestimmte, harmonisierte Anforderungen geknüpft. Die Abwicklungseffizienz und -disziplin soll verbessert und die Integrität einer Wertpapieremission gewährleistet werden.
Die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 wird in Liechtenstein im Gesetz vom 10. November 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer (EWR-Zentralverwahrer-Durchführungsgesetz; EWR-ZVDG) gemäss den in der Verordnung enthaltenen Vorgaben durchgeführt. Die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 war bereits Gegenstand von Beratungen im Landtag: Bericht und Antrag Nr. 37/2017 und Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein zu den anlässlich der ersten Lesung aufgeworfenen Fragen Nr. 77/2017 betreffend das EWR-ZVDG. Das EWR-ZVDG wird gleichzeitig mit Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2019 in Kraft treten.
Der Umstand, dass der Landtag im vorliegenden Fall die zur innerstaatlichen Umsetzung notwendigen Gesetzeserlasse bzw. -anpassungen bereits verabschiedet hat, ändert nichts an der Notwendigkeit der Zustimmung des Landtages zum Beschluss Nr. 18/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, da es sich hierbei um
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einen Staatsvertrag handelt, durch welchen Verpflichtungen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Landesverfassung eingegangen werden.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stelle
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein, FMA
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Vaduz, 19. Februar 2019
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 18/2019 vom 8. Februar 2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 8. Februar 2019 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlilnien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 in das EWR-Abkommen zu übernehmen (Beschluss Nr. 18/2019).
Die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ist abgesehen von Übergangsregelungen in Art. 76 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in den EU-Mitgliedstaaten seit dem 17. September 2014 unmittelbar anwendbar.
Für die EWR/EFTA-Staaten gilt die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nach rechtskräftiger Übernahme in das EWR-Abkommen unmittelbar. Gemäss der Verord-
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nung (EU) Nr. 909/2014 haben die Mitgliedstaaten eine zuständige Behörde für die Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern zu benennen, diese mit bestimmten Aufsichtsbefugnissen auszustatten und entsprechende Sanktionsregelungen vorzusehen, die eine effiziente Aufsicht gewährleisten. Um diesen Verpflichtungen aus der Verordnung nachzukommen, ist eine nationale Durchführungsgesetzgebung erforderlich.
Die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 war bereits Gegenstand von Beratungen im Landtag: Bericht und Antrag Nr. 37/2017 betreffend das EWR-ZVDG sowie Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein zu den anlässlich der ersten Lesung aufgeworfenen Fragen Nr. 77/2017. Die nationale Durchführungsgesetzgebung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 wird gleichzeitig mit Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2019 in Kraft treten.
Das Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 18/2019 erfordert den Abschluss der Zustimmungsverfahren durch die nationalen Gesetzgeber in Island, Norwegen und Liechtenstein.
Der vorliegende Bericht und Antrag und dessen Behandlung im Landtag dienen dazu, die nationale Zustimmung in Liechtenstein einzuholen.
LR-Systematik
0..1
0..11
LGBl-Nummern
2019 / 339
Landtagssitzungen
05. April 2019
Stichwörter
Inte­grität einer Wert­pa­pie­re­mis­sion gewährleisten
Regu­lie­rung von Zen­tral­ver­wah­rern zur Schaf­fung eines offenen Bin­nen­marktes für Wert­pa­pier­lie­fe­rungen- und -abrechnungen
Ver­bes­se­rung Abwick­lungs­ef­fi­zienz und -disziplin
Ver­bes­se­rung der Wert­pa­pier­lie­fe­rungen und -abrechnungen
Ver­ord­nung (EU) Nr. 909/2014