Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend den Erlass eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen angebot von Wertpapieren oder bei deren zulassung zum handel an einem geregelten markt zu veröffentlichen ist (EWR-wertpapierprospekt-durchführungsgesetz; EWr-WPPDG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze aufgeworfenen Fragen
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Anlässlich der ersten Lesung des Bericht und Antrags Nr. 12/2019 betreffend den Erlass eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist (EWR-Wertpapierprospekt-Durchführungsgesetz; EWR-WPPDG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze am 28. Februar 2019 hat der Landtag die Regierungsvorlagen grundsätzlich begrüsst. Das Eintreten auf die Gesetzesvorlagen war nach einhelliger Zustimmung unbestritten.
Im Hinblick auf eine Frage in den Eintretensvoten zu den Ausführungen auf Seite 25 des Bericht und Antrags, nach welchen vermehrt luxemburgischen Verbriefungsgesellschaften die Billigung von Prospekten in Liechtenstein beantragen, wurden vom zuständigen Regierungsmitglied einige Ausführungen für die 2. Lesung angekündigt. Diesen Ausführungen sowie zweier formellen Berichtigungen dient diese Stellungnahme.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stelle
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
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Vaduz, 2. April 2019
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu der anlässlich der ersten Lesung betreffend den Erlass des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2019 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist (EWR-Wertpapierprospekt-Durchführungsgesetz; EWR-WPPDG) sowie der Abänderung weiterer Gesetze (BuA Nr. 12/2019) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
In seiner Sitzung vom 28. Februar 2019 hat der Landtag die Regierungsvorlagen betreffend den Erlass eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2019 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist (EWR-Wertpapierprospekt-Durchführungsgesetz; EWR-WPPDG) sowie der Abänderung
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weiterer Gesetze in erster Lesung beraten. Das Eintreten auf die Vorlagen war unbestritten.
Zu den Vorlagen wurden keine Fragen aufgeworfen. Zu einer generellen Frage in den Eintretensvoten hat das für die Vorlagen zuständige Regierungsmitglied weitere Ausführungen im Hinblick auf die 2. Lesung angekündigt.
Auf Seite 25 des Bericht und Antrags wird ausgeführt, dass im Jahr 2018 21 Prospekte von der FMA gebilligt worden seien, was dem Doppelten des Vorjahres entspreche. Als Grund für den Anstieg wird u.a. angegeben, dass ausländische Emittenten, darunter professionelle Verbriefungsgesellschaften aus Luxemburg, ihre Wertpapierprospekte von der FMA billigen lassen würden. Dazu wurde die Frage aufgeworfen, was die Hintergründe dafür seien und ob die Erledigung derartiger Billigungsanträge kostendeckend in Liechtenstein erfolgen könne.
Der Hintergrund für diese Anträge ist insbesondere in der Wertpapierprospektverordnung (EU) 2017/1129 zu finden, nämlich dass bei bestimmten Nichtdividendenwerten, z.B. Schuldverschreibungen mit einer Mindeststückelung von 1 000 Euro oder mit verbrieften Rechten gemäss Art. 2 Bst. m Ziff. ii der Wertpapierprospektverordnung, der Emittent mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ein Wahlrecht zwischen dem Sitzstaat und einem anderen EWR-Mitgliedstaat hat. So ein Wahlrecht kommt auch Emittenten mit Sitz in Drittstaaten nach Art. 2 Bst. m Ziff. iii der Wertpapierprospektverordnung zu, und zwar für alle Wertpapiere, nicht nur für die zuvor genannten bestimmten Nichtdividendenwerte. Ein anderer Grund kann auch darin liegen, dass der Billigungsprozess bei der FMA sehr effizient ausgestaltet ist und die time-to-market für den Emittenten oft entscheidend ist bzw. dass die Wertpapiere auch in Liechtenstein öffentlich angeboten werden. Eine Zulassung zu einem geregelten Markt ist mangels Bestehens eines solchen in Liechtenstein nicht möglich.
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Für jede Billigung von Prospekten sind im Finanzmarktaufsichtsgesetz (FMAG), Anhang 1, Abschnitt C, Ziff. 3 Gebühren vorgesehen. Wie aus der Nebenvorlage zur Abänderung des FMAG ersichtlich ist, beträgt die Gebühr für die Billigung eines Prospekts 5 000 Franken, was für den Prüfaufwand und im europäischen Vergleich angemessen ist. Anträge auf Billigung von Prospekten sind, unabhängig von welchem Emittenten (z.B. Verbriefungsgesellschaften aus Luxemburg) mit Erträgen für die FMA verbunden und für die Stellung als attraktiver Wertpapiermarkt wichtig.