Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2019 / 3
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage und Begrün­dung der Vorlage
2.Schwer­punkte der Vorlage
3.Ver­nehm­las­sung
4.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bestimmungen
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
6.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Strafgesetzbuches
(Reisen für terroristische Zwecke)
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In Österreich wurden mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2018 einzelne Strafbestimmungen im Zusammenhang mit der Terrorismusbekämpfung ausgebaut und ein neuer Tatbestand des Reisens für terroristische Zwecke (§ 278g StGB) eingeführt.
Ein Nachvollzug empfiehlt sich auch für Liechtenstein. Mit der Einführung des neuen Tatbestands des Reisens für terroristische Zwecke (§ 278g StGB) werden einerseits die Voraussetzungen für die Unterzeichnung und Ratifikation des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung von Terrorismus geschaffen und wird andererseits der Umsetzungsverpflichtung aufgrund des abgeänderten Art. 3 Ziff. 4 Bst. a der 5. EU-Geldwäsche-Richtlinie Rechnung getragen. Ebenso wird damit eine Änderung des FATF-Standards übernommen. Mit diesem neuen Tatbestand wird eine bestehende Strafbarkeitslücke in Bezug auf die Kriminalisierungsverpflichtung des Reisens in einen anderen Staat zum Zwecke des Terrorismus geschlossen.
Liechtenstein unterstreicht mit dieser Gesetzesrevision die Bedeutung einer effektiven und effizienten Bekämpfung von Terrorismus und Terrorismusfinanzierung.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Äusseres, Justiz und Kultur
Betroffene Stellen
Gerichte
Staatsanwaltschaft
Landespolizei
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Vaduz, 22. Januar 2019
LNR 2019-64
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Strafgesetzbuches (Reisen für terroristische Zwecke) zu unterbreiten.
1.Ausgangslage und Begründung der Vorlage
In Österreich wurden mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 20181 einzelne Strafbestimmungen im Zusammenhang mit der Terrorismusbekämpfung ausgebaut und ein neuer Tatbestand des Reisens für terroristische Zwecke (§ 278g StGB) eingeführt. Ein Nachvollzug dieser Änderungen empfiehlt sich für Liechtenstein aus verschiedenen Gründen:
Einige der Änderungen dienten in Österreich der Schaffung der Voraussetzungen für eine mögliche Ratifizierung des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus2 sowie der Umsetzung der VN--
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Sicherheitsratsresolution 2178 (2014) vom 24. September 20143. Dem Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus wird auch seitens Liechtensteins hohe Bedeutung beigemessen und daher eine Ratifikation angestrebt. Das Zusatzprotokoll soll die strafrechtlichen Regelungen des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung von Terrorismus ergänzen. Die Vertragsparteien trifft eine Kriminalisierungsverpflichtung für die Beteiligung an einer Vereinigung oder einer Gruppe für terroristische Zwecke (Art. 2), für die Ausbildung für terroristische Zwecke (Art. 3), Auslandsreisen für terroristische Zwecke (Art. 4), die Finanzierung von Auslandsreisen für terroristische Zwecke (Art. 5) und für die Organisation oder sonstige Erleichterungen von Auslandsreisen für terroristische Zwecke (Art. 6). Die gegenständliche Vorlage dient dazu, die bestehende Strafbarkeitslücke in Bezug auf die Kriminalisierungsverpflichtung des Reisens in einen anderen Staat zum Zwecke des Terrorismus zu schliessen. Das genannte Zusatzprotokoll hat auch das Ziel, zur Umsetzung der umfassenden Resolution 2178 beizutragen. Einzelne in der Resolution genannte weitere Resolutionen sind in Liechtenstein bereits umgesetzt worden, wie beispielsweise UNSCR 1373 (2001) und UNSCR 2161 (2014). Mit dieser Vorlage sollen die Voraussetzungen für eine mögliche Ratifizierung des Zusatzprotokolls geschaffen werden. Das Übereinkommen zur Verhütung des Terrorismus, die "Mutterkonvention" für das Zusatzprotokoll, wurde von Liechtenstein am 22. November 2016 ratifiziert und ist am 1. März 2017 in Kraft getreten.
Seit einigen Jahren erfordert auch der Standard der Financial Action Task Force (FATF), dass Reisen für terroristische Zwecke im Strafrecht erfasst werden (Empfehlung 5). Die Einhaltung des FATF-Standards wird durch Moneyval voraussichtlich im Jahr 2020 wieder geprüft.
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Relevanz erlangen die vorgeschlagenen Abänderungen des Strafgesetzbuches (nachfolgend "StGB") auch im Hinblick auf die 5. EU-Geldwäsche-Richtlinie4. Diese befindet sich im Übernahmeverfahren in das EWR-Abkommen und bedingt damit für Liechtenstein eine Umsetzungsverpflichtung. Aufgrund des durch die 5. EU-Geldwäsche-Richtlinie abgeänderten Art. 3 Ziff. 4 Bst. a der Richtlinie (EU) 2015/849 (4. EU-Geldwäsche-Richtlinie) wird eine Kriminalisierungsverpflichtung für terroristische Straftaten, Straftaten im Zusammenhang mit einer terroristischen Vereinigung und Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten gemäss den Titeln II und III der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI (Terrorismus-Richtlinie)5 statuiert. Art. 9 der Terrorismus-Richtlinie erfordert eine Sanktionierung des Reisens für terroristische Zwecke.
In Österreich wurde mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2018 die Terrorismus-Richtlinie umgesetzt. Obwohl die Terrorismus-Richtlinie für Liechtenstein als EWR-Mitgliedstaat nicht bindend ist, empfiehlt sich ein Nachvollzug der in Österreich mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2018 eingeführten Änderungen des Strafgesetzbuches betreffend terroristische Straftaten im dargestellten internationalen Kontext.
Die in Österreich mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2018 vorgenommenen Adaptierungen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten sind überwie-gend technischer Natur und sind auch für Liechtenstein unproblematisch. Lediglich der neue § 278g StGB (Reisen für terroristische Zwecke) bedeutet eine Neu-
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kodifikation, die eine bestehende Strafbarkeitslücke in Bezug auf die Kriminalisierungsverpflichtung des Reisens in einen anderen Staat zum Zwecke des Terrorismus schliesst. Insbesondere mit der Einführung dieses neuen Tatbestands werden einerseits die Voraussetzungen für eine Ratifikation des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus geschaffen und wird andererseits der Umsetzungsverpflichtung in Bezug auf den neuen Art. 3 Ziff. 4 Bst. a der 5. EU-Geldwäsche-Richtlinie Rechnung getragen.
Angesichts dessen ist ein Nachvollzug der in Österreich mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2018 vorgenommenen Änderungen des Strafgesetzbuches auch für Liechtenstein angezeigt. Damit wird wieder Kongruenz zur österreichischen Rezeptionsvorlage hergestellt und internationalen Standards entsprochen.



 
1Vgl. BGBl. I Nr. 70/2018.
 
2SEV Nr. 217, https://www.coe.int/en/web/conventions/search-on-treaties/-/conventions/treaty/217.
 
3http://www.un.org/depts/german/sr/sr_14/sr2178.pdf.
 
4Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU; www.eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32018L0843&from=DE.
 
5ABl. Nr. L 88 vom 31.3.2017, S 6; www.eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32017L0541.
 
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2019 / 158
Landtagssitzungen
28. Februar 2019
Stichwörter
Abän­de­rung Strafgesetzbuch
Rei­sens für ter­ro­ris­ti­sche Zwecke
Ter­ro­ris­mus­be­kämp­fung
Übe­rein­kommen des Euro­pa­rats zur Ver­hü­tung von Terrorismus