Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2019 / 34
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Ein­lei­tung
I. Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Umset­zung
5.Ver­hältnis zur Schweiz
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II. Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 79/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG ("CRD IV)
Mit Beschluss Nr. 79/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 29. März 2019 wurden die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (CRD IV) sowie die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (CRR) in das EWR-Abkommen übernommen.
Die CRD IV enthält umfangreiche Bestimmungen zur Verbesserung der Eigenmittel- und Liquiditätsausstattung, zur bankeninternen Kapitalpolitik, zur Corporate Governance und zur Aufsichtskooperation. Ein wesentlicher Teil der gesetzlichen Anforderungen für Banken und Wertpapierfirmen, insbesondere zur Eigenmittel- und Liquiditätsausstattung, findet sich in der CRR, um innerhalb des EWR eine möglichst weitgehende Harmonisierung ("Single Rule Book") zu erreichen. Zur Durchsetzung der neuen gesetzlichen Anforderungen der CRD IV und der CRR sieht die CRD IV eine gleichförmige Gestaltung der Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse der für die Aufsicht zuständigen Behörden vor, um Aufsichtsarbitrage zu verhindern und so das Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen.
Die CRD IV - und soweit erforderlich - die CRR wurden durch Revisionen des Bankengesetzes (BankG) und der Bankenverordnung (BankV) sowie weiterer Gesetze vorabumgesetzt. Diese Umsetzungsmassnahmen sind grösstenteils am 1. Februar 2015 in Kraft getreten.
Unabhängig von der bereits erfolgten Umsetzung bedarf der Beschluss Nr. 79/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 29. März 2019 zur Gültigkeit der Zustimmung des Landtages, da es sich hierbei um einen Staatsvertrag handelt, durch welchen Verpflichtungen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Landesverfassung eingegangen werden.
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Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stelle
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein, FMA
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Vaduz, 9. April 2019
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 79/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 29. März 2019 zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 29. März 2019 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (CRD IV) sowie die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (CRR) in das EWR-Abkommen zu übernehmen (Beschluss Nr. 79/2019) des Gemeinsamen EWR-Ausschusses).
Während die CRR in der Europäischen Union (EU) seit 1. Januar 2014 unmittelbar anwendbar ist, war die CRD IV in der EU bis zum 31. Dezember 2013 umzusetzen.
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Für die EWR/EFTA-Staaten gilt das Inkrafttreten des EWR-Übernahmebeschlusses als Umsetzungsfrist für die CRD IV bzw. als Beginn der unmittelbaren Anwendbarkeit der CRR.
Aufgrund der hervorgehobenen Bedeutung für den Finanzplatz Liechtenstein wurde das Gesetzespaket zur Umsetzung der CRD IV und der CRR bereits vor Übernahme in das EWR-Abkommen in den liechtensteinischen Rechtsbestand umgesetzt ("Vorabumsetzung"). Folglich waren die CRD IV und die CRR bereits Gegenstand von Beratungen im Landtag: Bericht und Antrag Nr. 67/2014 betreffend die Abänderung des Bankengesetzes und weiterer Gesetze (erste Lesung am 8. Juli 2014) sowie Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein zu den anlässlich der ersten Lesung aufgeworfenen Fragen Nr. 97/2014 (verabschiedet am 30. September 2014). Die dort behandelten nationalen Umsetzungsmassnahmen der CRD IV und - soweit erforderlich - der CRR sind grösstenteils am 1. Februar 2015 in Kraft getreten. Einzelne Bestimmungen sind am 1. Januar 2016 in Kraft getreten.
Das Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 79/2019 erfordert den Abschluss der Zustimmungsverfahren durch die nationalen Gesetzgeber in Island, Norwegen und Liechtenstein. Der vorliegende Bericht und Antrag und dessen Behandlung im Landtag dienen dazu, die nationale Zustimmung in Liechtenstein einzuholen.
LR-Systematik
0..1
0..11
LGBl-Nummern
2019 / 343
Landtagssitzungen
10. Mai 2019
Stichwörter
Auf­sichts­an­for­de­rungen an Kre­dit­ins­ti­tute und Wertpapierfirmen
Auf­sichts­ko­ope­ra­tion
ban­ken­in­terne Kapitalpolitik
Beauf­sich­ti­gung von Kre­dit­ins­ti­tuten und Wertpapierfirmen
Cor­po­rate Governance
CRD IV
CRR
Eigen­mittel- und Liquiditätsausstattung
Richt­linie 2013/36/EU
Single Rule Book
Ver­ord­nung (EU) Nr. 575/2013
Zugang zur Tätig­keit von Kreditinstituten