Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2019 / 35
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Umset­zung
5.Ver­hältnis zur Schweiz
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 78/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU ("MiFID II")
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Mit Beschluss Nr. 78/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 29. März 2019 wurden die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (sogenannte "Markets in Financial Instruments Directive II" - im Folgenden MiFID II) sowie die Richtlinie (EU) 2016/1034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2016 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente in das EWR-Abkommen übernommen. Zudem wurden mit diesem EWR-Übernahmebeschluss die direkt anwendbaren Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Markets in Financial Instruments Regulation - im Folgenden "MiFIR") und (EU) 2016/1033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer in das EWR-Abkommen übernommen.
Die Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II), in der Fassung der Richtlinie (EU) 2016/1034, bildet zusammen mit der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (MiFIR), in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/1033, den Rechtsrahmen für die Anforderungen, die an Wertpapierfirmen, Handelsplätze, Datenbereitstellungsdienste und Drittlandfirmen, die Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten in der Europäischen Union erbringen bzw. ausüben, gestellt werden.
Aufgrund ihrer besonderen Bedeutung für den Finanzplatz Liechtenstein wurde MiFID II in nationales Recht vorabumgesetzt. Ebenso wurde die nach Übernahme in das EWR-Abkommen unmittelbar anwendbare Verordnung MiFIR bereits vorab zu nationalem Recht erklärt. Das Gesetzespaket trat am 3. Januar 2018 in Kraft.
Unabhängig von der bereits erfolgten Umsetzung bedarf der Beschluss Nr. 78/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 29. März 2019 zur Gültigkeit der Zustimmung des Landtages, da es sich hierbei um einen Staatsvertrag han-
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delt, durch welchen Verpflichtungen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Landesverfassung eingegangen werden.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stelle
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein, FMA
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Vaduz, 9. April 2019
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 78/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 29. März 2019 zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 29. März 2019 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (MiFID II) sowie die Richtlinie (EU) 2016/1034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2016 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente in das EWR-Abkommen zu übernehmen.
Die Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) sah ursprünglich eine Frist bis zum 3. Juli 2016 vor, innerhalb derer die EU-Mitgliedstaaten ihre nationalen Umsetzungsvorschriften zu erlassen hatten. Die nationalen Umsetzungsvorschriften wären sodann ab dem 3. Januar 2017 anwendbar gewesen. Mit der Richtlinie (EU)
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2016/1034 wurde die Umsetzungsfrist für die EU-Staaten bis zum 3. Juli 2017 verlängert und die Anwendbarkeit der nationalen Umsetzungsvorschriften auf 3. Januar 2018 verschoben.
Für die EWR/EFTA-Staaten verlängert sich die Umsetzungsfrist bis zum Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 78/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.
In Liechtenstein ist die Richtlinie 2014/64/EU (MiFID II) - gemeinsam mit der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (MiFIR) - aufgrund der grossen Bedeutung für den Finanzplatz zeitgleich mit der EU am 3. Januar 2018 in Kraft getreten ("Vorabumsetzung"). Der Landtag behandelte die entsprechenden Gesetzesvorlagen am 4. Mai 2017 (Bericht und Antrag Nr. 14/2017) bzw. am 10. November 2017 (Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Banken und Wertpapierfirmen, des Gesetzes über die Vermögensverwalter und weiterer Gesetze aufgeworfenen Fragen Nr. 72/2017).
Das Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 78/2019 erfordert den Abschluss der Zustimmungsverfahren durch die nationalen Gesetzgeber in Island, Liechtenstein und Norwegen.
Der vorliegende Bericht und Antrag und dessen Behandlung im Landtag dienen dazu, die nationale Zustimmung in Liechtenstein einzuholen.
LR-Systematik
0..1
0..11
LGBl-Nummern
2019 / 318
Landtagssitzungen
10. Mai 2019
Stichwörter
Mar­kets in Finan­cial Instru­ments Direc­tive II
Mar­kets in Finan­cial Instru­ments Regulation
Märkte für Finanzinstrumente
Markt­miss­brauch
MiFID II
MiFIR
Rechts­rahmen für Anforderungen
Richt­linie (EU) 2016/1034
Richt­linie 2014/65/EU
Ver­bes­se­rung der Wertpapierlieferungen