Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 21/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge
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Mit Beschluss Nr. 21/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 8. Februar 2019 wurde die Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge in das EWR-Abkommen übernommen.
Die Verordnung (EU) 2015/751 ergänzt den bisherigen Rechtsrahmen für elektronische Zahlungen in der EU. Sie steht für mehr Transparenz und Rechtssicherheit und soll den Wettbewerb für Kreditkartenzahlungen verbessern. Die Verordnung regelt abschliessend, unter welchen Voraussetzungen multilaterale Interbankenentgelte zwischen Händlern, Acquirern (Unternehmen, welche Kredit- und Debitkartenzahlungen abwickeln) und Zahlungsdienstleistern eingehoben werden dürfen. Dadurch wird die Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste ergänzt.
Die Verordnung (EU) 2015/751 trat in der EU am 8. Juni 2015 in Kraft und ist damit im EU-Raum unmittelbar anwendbar. Für die EWR/EFTA-Staaten ist die Verordnung nach rechtskräftiger Übernahme in das EWR-Abkommen anwendbar. Obgleich die Verordnung nach Übernahme in das EWR-Abkommen in Liechtenstein grundsätzlich unmittelbar anwendbar ist, enthält die Verordnung einige Bestimmungen, die in liechtensteinisches Recht umzusetzen sind. Der Beschluss Nr. 21/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 8. Februar 2019 bedarf zur Gültigkeit der Zustimmung des Landtages, da es sich hierbei um einen Staatsvertrag handelt, durch welchen Verpflichtungen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Landesverfassung eingegangen werden.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stelle
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein, FMA
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Vaduz, 30. April 2019
LNR 2019-582 P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 21/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 8. Februar 2019 zu unterbreiten.
Am 8. Februar 2019 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge in das EWR-Abkommen zu übernehmen (Beschluss Nr. 21/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses).
Die Verordnung trat in der EU am 8. Juni 2015 in Kraft und ist damit im EU-Raum unmittelbar anwendbar. Für die EWR/EFTA-Staaten ist die Verordnung nach rechtskräftiger Übernahme ins EWR-Abkommen anwendbar.
Die Verordnung (EU) 2015/751 (Interbankenentgelteverordnung) ergänzt den bisherigen Rechtsrahmen für elektronische Zahlungen in der EU. Sie steht für
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mehr Transparenz und Rechtssicherheit und soll den Wettbewerb für Kreditkartenzahlungen verbessern. Die Verordnung (EU) 2015/751 regelt abschliessend unter welchen Voraussetzungen multilaterale Interbankenentgelte zwischen Händlern, Acquirern (Unternehmen, welche Kredit- und Debitkartenzahlungen abwickeln) und Zahlungsdienstleistern eingehoben werden dürfen. Dadurch wird die Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste ergänzt.
Obwohl grundsätzlich kein Umsetzungsbedarf bei EU-Verordnungen besteht, weil sie nach deren rechtskräftigen Übernahme ins EWR-Abkommen in Liechtenstein unmittelbar anwendbar sind, enthält die Verordnung (EU) 2015/751 einige Bestimmungen, die in nationales Recht umzusetzen sind und für die ein eigenes Durchführungsgesetz zu erlassen ist.
Mit dem Erlass des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (EWR-Interbankenentgelteverordnung Durchführungsgesetz - EWR-IBEV-DG) werden die zur Ausführung der Art. 13 bis 15 Interbankenentgelteverordnung erforderlichen technischen Durchführungsvorschriften erlassen, die notwendig sind, um die effektive Anwendung der Interbankenentgelteverordnung in Liechtenstein zu gewährleisten. Dies betrifft vor allem die Bestimmung der FMA als zuständige Aufsichtsbehörde, die Übertragung von Aufsichtskompetenzen an die FMA sowie den Erlass der Sanktionstatbestände.
Das Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 21/2019 erfordert den Abschluss der Zustimmungsverfahren durch die nationalen Gesetzgeber in Island, Norwegen und Liechtenstein. Der vorliegende Bericht und Antrag und dessen Behandlung im Landtag dienen dazu, die nationale Zustimmung in Liechtenstein einzuholen.