Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2019 / 56
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FMA-Finanzierung: Regelung des Staatsbeitrages ab 2020)
 
4
5
Das derzeit geltende Finanzierungsmodell der Finanzmarktaufsicht (FMA) ist im Gesetz über die Finanzmarktaufsicht (FMAG) geregelt. Es trat im Jahr 2014 unter Berücksichtigung der Vorgaben des Staatsgerichtshofes (StGH) in einer umfassend revidierten Form in Kraft und basiert auf einer fixen Grundabgabe, einer berechenbaren variablen Zusatzabgabe, Einnahmen aus Gebühren sowie einem befristet festgeschriebenen Staatsbeitrag von maximal CHF 5 Mio. jährlich. Da der Staatsbeitrag befristet (letztmals für die Jahre 2017 bis Ende 2019) vorgesehen wurde, bedarf es einer Abänderung des FMAG, um die Finanzierung der FMA ab dem Jahr 2020 sicherzustellen.
Das geltende Finanzierungssystem hat sich bewährt. Deshalb soll grundsätzlich daran festgehalten werden. Insbesondere soll sich das Land Liechtenstein auch in Zukunft mit einem Betrag von maximal CHF 5 Mio. jährlich an der Finanzierung der FMA beteiligen. Bei den Reserven hingegen schlägt die Regierung eine Änderung vor. Es hat sich gezeigt, dass die FMA seit dem Jahr 2014 konstant Gesamtreserven im gesetzlich vorgesehenen Maximalausmass von 50% ihres durchschnittlichen ordentlichen Aufwands gemäss Jahresrechnung der letzten drei Jahre gehalten hat und nie substantiell darauf zurückgreifen musste. Deshalb soll die maximale Reservenhöhe schrittweise von 50% auf 25% reduziert werden.
Die Vorlage sieht punktuell Abgabenerhöhungen vor, wo dies einem spürbar ge-steigerten Aufsichtsaufwand der FMA entspricht. Dies betrifft in erster Linie Ban-kengruppen und Wertpapierfirmen sowie andere Finanzintermediäre. Daneben sollen mit der Vorlage auch einzelne Gebührenanpassungen und gewisse Vereinheitlichungen beim Meldewesen und zugrunde gelegten Abrechnungszeiträumen vorgesehen werden.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stelle
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein
6
Vaduz, 7. Mai 2019
LNR 2019-593 P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Die Finanzierung der FMA ist in den Art. 28 bis 31 sowie den Anhängen I und II des Gesetzes über die Finanzmarktaufsicht (FMAG) geregelt. Das bestehende Finanzierungsmodell der FMA wurde im Jahr 2014 in Kraft gesetzt, wobei der vorgesehene Staatsbeitrag auf drei Jahre befristet eingeführt und in der Folge für weitere drei Jahre (2017 bis 2019) verlängert wurde. Das derzeit geltende Finanzierungsmodell kommt somit seit fünf Jahren zur Anwendung. Dessen Einführung war die Folge einer Reihe von StGH-Urteilen (vgl. insbesondere StGH 2012/175), welche die bis dahin vorgesehene Ausgestaltung der Zusatzabgaben, die sich als Residualwert aus den Kosten und den Einnahmen der FMA ergaben (ähnlich dem in der Schweiz für die FINMA vorgesehenen Modell), aufgrund der fehlenden Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit als verfassungswidrig einstuften.
7
Das bestehende Finanzierungsmodell sieht vor, dass die FMA sich aus einem Bei-trag des Landes, Aufsichtsabgaben und Gebühren sowie den Erträgen aus der Erbringung von Dienstleistungen finanziert (Art. 28 FMAG). Der Beitrag des Lan-des (Staatsbeitrag) ist auf maximal CHF 5 Mio. und zeitlich befristet festgesetzt (Art. 29 FMAG). Die Aufsichtsabgabe setzt sich aus einer fixen Grundabgabe und einer variablen Zusatzabgabe zusammen und ist auf einen jährlichen Höchstbe-trag begrenzt (Art. 30a FMAG). Die Erträge aus der Erbringung von Dienstleistun-gen sind betragsmässig vernachlässigbar. Die Kosten der FMA werden somit grundsätzlich von den beaufsichtigten Finanzintermediären und vom Land getragen.
Der Staatsbeitrag wurde für die Jahre 2017 bis 2019 (wie bereits für die Jahre 2014 bis 2016) mit einem Maximalbetrag von CHF 5 Mio. vorgesehen. Der Staatsbeitrag ist innerhalb dieses Maximalbetrages aber flexibel, in Abhängigkeit von der Höhe der Gesamtreserven der FMA ausgestaltet. Er kann daher niedriger ausfallen, was in den Jahren 2014 bis 2017 stets der Fall war. Die Reservenregelung sieht nämlich vor, dass die FMA jährlich Reserven bis zu einer Gesamtreserve von 50% des durchschnittlichen ordentlichen Aufwands gemäss Jahresrechnung der letzten drei Jahre bildet (Art. 30b FMAG). Steigt die Gesamtreserve über die 50% des durchschnittlichen ordentlichen Aufwands gemäss Jahresrechnung der letzten drei Jahre, wird der Überschuss dem Land zugewiesen (de facto Verrechnung mit dem maximal vorgesehenen jährlichen Staatsbeitrag). Fällt die Gesamtreserve unter 10% des durchschnittlichen ordentlichen Aufwands gemäss Jahresrechnung der letzten drei Jahre, leistet das Land zusätzlich zum Landesbeitrag einen entsprechenden Beitrag, um die 10% wieder zu erreichen. Ultima Ratio kommt dem Land damit eine Verpflichtung zur Deckung einer allfälligen Finanzierungslücke der FMA zu. Diese Verpflichtung des Landes ergibt sich aus dem Urteil des StGH vom 25. März 2013 (StGH 2012/175, Erwägung 2.10 der Urteilsbegründung).
LR-Systematik
9
95
952
LGBl-Nummern
2019 / 300
Landtagssitzungen
07. Juni 2019
Stichwörter
Abän­de­rung Finanzmarktaufsichtsgesetz
Abga­ben­er­hö­hungen
Bei­be­hal­tung aktu­elles Finanzierungsmodel
FMA-Finanzierung
FMAG
Redu­zie­rung Reserven
Rege­lung des Staats­bei­trages ab 2020