Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2019 / 61
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz; UVersG)
 
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Mit der gegenständlichen Vorlage soll eine Angleichung an die in den letzten Jahren vorgenommenen Abänderungen in der schweizerischen Unfallversicherungsgesetzgebung erfolgen. Für die in Liechtenstein zugelassenen Unfallversicherer bedeutet ein Gleichschritt in der Gesetzgebung eine wesentliche Vereinfachung in der Administration.
Der vorliegende Entwurf thematisiert Probleme, die in der Praxis aufgetreten sind. Unter anderem werden der Versicherungsbeginn und das Versicherungsende neu definiert und bei den sogenannten "unfallähnlichen Körperschädigungen" sollen Unklarheiten über die Leistungspflicht der Versicherung behoben werden. Der Regierung soll überdies die Möglichkeit gegeben werden, in Sonderfällen wie z.B. bei Asbestopfern eine Integritätsentschädigung zu gewähren.
Hinzu kommen Vereinfachungen in der Administration, wie die Aufhebung der bisherigen Einbindung des Amtes für Gesundheit in den Mahnprozess der Unfallversicherer, sowie eine Anpassung an das bereits geänderte Steuergesetz bezüglich der nicht mehr einzuhebenden Prämiensteuer. Im Bereich der Finanzierung wird sowohl für die Kurz- als auch für die Langfristleistungen das Bedarfsdeckungsverfahren mit angemessenen, vollen Rückstellungen verankert, so wie es in der Praxis von allen Versicherern schon lange angewendet wird.
Die vorliegende Gesetzesvorlage verfolgt das Ziel, das System der obligatorischen Unfallversicherung für die Versicherer in Liechtenstein abwicklungsfreundlich zu gestalten sowie für die Versicherten den bewährten obligatorischen Unfallversicherungsschutz und für die Betriebe die Wahlfreiheit unter den Versicherern zu erhalten.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Gesellschaft
Betroffene Stellen
Amt für Gesundheit
Amt für Volkswirtschaft
Steuerverwaltung
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Vaduz, 7. Mai 2019
LNR 2019-489 P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz; UVersG) zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Das Liechtensteinische Unfallversicherungsgesetz orientiert sich seit jeher stark an der Schweiz. Das geltende Gesetz stammt aus dem Jahr 1989 und lehnt sich sehr eng an das Schweizer Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 an. Grösster Unterschied zum Schweizer Unfallversicherungsgesetz ist das Fehlen einer Einheitskasse für die Betriebe mit erhöhtem Risiko (in der Schweiz die SUVA). In Liechtenstein sind daher alle Betriebe bei einer der insgesamt neun zugelassenen Unfallversicherungen versichert. Acht in Liechtenstein zugelassene Unfallversicherer haben ihren Hauptsitz in der Schweiz.
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Abbildung 1: Anzahl Unfälle seit 1994
Die neun Unfallversicherungen haben laut aktuell vorliegender Gesamtbetriebsrechnung im Jahr 2017 4'431 Betriebe mit der Lohnsumme von CHF 2.65 Mrd. versichert. Die meisten Versicherungsfälle hat es mit 7'087 im Jahr 2008 gegeben. Seitdem ist trotz Zunahme der Beschäftigtenzahlen ein anhaltender Rückgang der Versicherungsfälle zu beobachten (siehe Abbildung 1). Da auch die Versicherungsleistungen insgesamt rückläufig sind (bei gestiegener Lohnsumme), konnte die Regierung die Prämien für die vergangene Tarifperiode 2014-2016 sowie für die aktuelle Tarifperiode 2017-2019 für die Versicherungszweige Betriebsunfall und Nichtbetriebsunfall spürbar senken. Die gesamten Prämieneinnahmen in Höhe von CHF 43.1 Mio. sind die niedrigsten seit 2007. Das sind umgerechnet 1.63% der Lohnsumme und somit der niedrigste Anteil seit 1994.
Gemäss Unfallversicherungsgesetz sind alle unselbständig erwerbstätigen Personen gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle zu versi-
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chern. Selbstständigerwerbende haben die Möglichkeit, sich freiwillig zu den gleichen Konditionen zu versichern. Die Leistungen der Obligatorischen Unfallversicherung des Fürstentums Liechtenstein (OUFL) umfassen nicht nur die Kosten der Heilbehandlung und die Taggelder, es werden auch Invaliden- und Hinterlassenenrenten sowie Integritäts- und Hilflosenentschädigungen gesprochen.
Seit Inkrafttreten des Unfallversicherungsgesetzes gab es sowohl in der Schweiz als auch in Liechtenstein keine grundsätzlichen Änderungen. Seit 1. Januar 2017 ist, nach einem über zehnjährigen Revisionsprozess, nun die jüngste Revision des Schweizer Unfallversicherungsgesetzes in Kraft und Anlass für den vorliegenden Bericht und Antrag.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2019 / 261
Landtagssitzungen
07. Juni 2019
Stichwörter
Abän­de­rung Gesetz über die obli­ga­to­ri­sche Unfallversicherung
admi­nis­tra­tive Vereinfachung
Anglei­chung schwei­ze­ri­sche Gesetzgebung
Bedarfs­deckungs­ver­fahren
unfal­l­ähn­li­chen Körperschädigungen
Unfall­ver­si­che­rungs­ge­setz
Ver­si­che­rungs­be­ginn
Ver­si­che­rungsende