Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Erlass eines Zahlungskontengesetzes (ZKG) und die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
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Mit der gegenständlichen Vorlage soll die Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen - nachfolgend kurz als "PAD" ("Payment Accounts Directive") bezeichnet - umgesetzt werden. Die Richtlinie harmonisiert das Privatkundengeschäft, weshalb das Zahlungskontengesetz nur gegenüber Konsumenten anzuwenden ist.
Inhaltlich regeln die Vorschriften der PAD und damit die in der Vorlage vorgesehenen Bestimmungen die folgenden wesentlichen Aspekte: die Vereinfachung des Vergleichs der Zahlungskontogebühren von Banken und anderen Zahlungsdienstleistern durch detaillierte Vorschriften zu Informationspflichten gegenüber den Konsumenten; die Einführung eines einfachen und schnellen Verfahrens für den Wechsel eines Zahlungskontos durch den Kunden und das Recht für bestimmte Konsumenten auf Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Basiskonten).
Die EU-Mitgliedstaaten hatten die Richtlinie bis zum 18. September 2016 in nationales Recht umzusetzen. Die Richtlinie wurde bislang nicht in das EWR-Abkommen übernommen und derzeit ist auch nicht absehbar, zu welchem genauen Zeitpunkt die PAD für die EWR/EFTA-Staaten in Kraft treten wird.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stelle
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein; FMA
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Vaduz, 25. Juni 2019
LNR 2019-895 P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Schaffung eines Zahlungskontengesetzes und die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes an den Landtag zu unterbreiten.
Mit der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214), nachfolgend kurz als "PAD" ("Payment Accounts Directive") bezeichnet, werden im Wesentlichen drei Ziele verfolgt:
die bessere Vergleichbarkeit und die erhöhte Transparenz von Entgelten für Zahlungskonten,
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die Erleichterung des Kontowechsels national sowie grenzüberschreitend und
der umfassende Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen ("Basiskonto").
Hierfür werden Zahlungsdienstleistern bzw. Banken eine Reihe von Pflichten auferlegt. Insbesondere müssen Konsumenten rechtzeitig vor Abschluss eines Vertrages Entgeltinformationen und bestehenden Kunden mindestens einmal jährlich Entgeltaufstellungen über die für mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste angefallenen Entgelte zur Verfügung gestellt werden. Im Übrigen muss jeder EWR-Mitgliedstaat sicherstellen, dass Konsumenten kostenlos Zugang zu mindestens einer Website offen steht, die einen Vergleich der Entgelte der nationalen Zahlungsdienstleister ermöglicht.
Für den Fall, dass ein Kunde einen Kontowechsel von einem Zahlungsdienstleister zu einem anderen wünscht, sieht die PAD eine Reihe von Pflichten zur Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen zwischen dem empfangenden und dem übertragenden Zahlungsdienstleister vor. Dies betrifft allerdings nur Kontowechsel innerhalb ein und desselben EWR-Mitgliedstaates. Für den Fall, dass der Kontowechsel grenzüberschreitend gewünscht wird, beschränken sich die Pflichten des Zahlungsdienstleisters auf eine Unterstützung des Kunden.
In Bezug auf die Sicherstellung des Rechts auf Zugang zu einem Basiskonto, müssen die EWR-Mitgliedstaaten sicherstellen, dass zumindest eine ausreichend grosse Zahl von Banken solche Basiskonten anbieten. Das Recht auf Zugang zu einem Basiskonto soll Konsumenten mit rechtmässigem Aufenthalt im EWR, einschliesslich Konsumenten ohne festen Wohnsitz und Asylsuchenden sowie Konsumenten ohne Aufenthaltstitel, die nicht abgeschoben werden können, zustehen. Die PAD beschreibt in diesem Zusammenhang die Merkmale eines Ba-
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siskontos, formuliert gewisse Ablehnungs- bzw. Kündigungsgründe und verlangt, dass Entgelte für solche Basiskonten angemessen sein müssen.