Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Richterdienstgesetzes und des Staatsanwaltschaftsgesetzes aufgeworfenen Fragen
(Reform der Ausbildung der Richteramtsanwärter und der Staatsanwaltsanwärter)
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Im Rahmen der ersten Lesung des Bericht und Antrags betreffend die Abänderung des Richterdienstgesetzes und des Staatsanwaltschaftsgesetzes wurde die gegenständliche Reform ausdrücklich begrüsst und einhellig Eintreten auf die Vorlage beschlossen.
Gleichzeitig wurden zwei Fragen aufgeworfen. Die Fragen betrafen einerseits Art. 15 Abs. 3 der Richterdienstgesetz-Vorlage und andererseits die Prüfungsmodalitäten bzw. Eignungsvoraussetzungen für Richteramtsanwärter bzw. Staatsanwaltsanwärter.
Mit der vorliegenden Stellungnahme werden diese Fragen beantwortet sowie ein redaktionelles Versehen in Art. 19 Abs. 3 der Staatsanwaltschaftsgesetz-Vorlage behoben.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Äusseres, Justiz und Kultur
Betroffene Stellen
Staatsanwaltschaft
Landgericht
Obergericht
Oberster Gerichtshof
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Vaduz, 1. Juli 2019
LNR 2019-945 P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Richterdienstgesetzes und des Staatsanwaltschaftsgesetzes (Reform der Ausbildung der Richteramtsanwärter und der Staatsanwaltsanwärter, Bericht und Antrag Nr. 58/2019) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
In der Sitzung vom 7. Juni 2019 hat der Landtag den Bericht und Antrag Nr. 58/2019 betreffend die Abänderung des Richterdienstgesetzes und des Staatsanwaltschaftsgesetzes (Reform der Ausbildung der Richteramtsanwärter und der Staatsanwaltsanwärter) in erster Lesung beraten. Das Eintreten war unbestritten. Die gegenständliche Reform ist auf breite Zustimmung gestossen und wurde durchwegs begrüsst.
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Es wurden lediglich zwei Fragen aufgeworfen. Diese Fragen werden nachfolgend beantwortet. Darüber hinaus wird ein redaktionelles Versehen in Art. 19 Abs. 3 der Staatsanwaltschaftsgesetz-Vorlage behoben.