Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 91/2019 des gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie (EU) 2016/943 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung)
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Am 8. Juni 2016 wurde die Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung erlassen.
Ziel der Richtlinie ist eine Harmonisierung der zivilrechtlichen Vorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten hinsichtlich des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen. Der europäische Gesetzgeber hat zum einen erkannt, dass in den EWR-Mitgliedstaaten ein unterschiedliches Verständnis betreffend den Geheimnisschutz sowie auch unterschiedliche Schutzniveaus bestehen. Zum anderen geht der Richtliniengeber davon aus, dass ein effektiver zivilrechtlicher Schutz von Geschäftsgeheimnissen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist. Die Richtlinie beabsichtigt keine Vollharmonisierung, sondern legt lediglich ein Mindestschutzniveau fest, um im Binnenmarkt einen ausreichenden und kohärenten Schutz zu schaffen. Insgesamt wird der Schutz von Geschäftsgeheimnissen durch die Richtlinie gestärkt, denn sie treibt erstmals die Rechtsangleichung der Schutzsysteme im Zusammenhang mit vertraulichem Know-how und vertraulichen Geschäftsinformationen voran.
Die Richtlinie soll durch eine Abänderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in nationales Recht implementiert werden. Als Rezeptionsgrundlage wird die österreichische Umsetzungsvorlage herangezogen.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Infrastruktur, Wirtschaft und Sport
Betroffene Stelle
Amt für Volkswirtschaft
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Vaduz, 9. Juli 2019
LNR 2019-847
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 91/2019 vom 29. März 2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses an den Landtag zu unterbreiten.
Die Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (im Folgenden als "Richtlinie" bezeichnet) wurde am 15. Juni 2016 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht
1 und trat am 5. Juli 2016 in Kraft. Der europäische Gesetzgeber hat zum einen erkannt, dass in den Mitgliedstaaten ein unterschiedliches Verständnis zum Geheimnisschutz sowie auch unterschiedliche Schutzniveaus bestehen. Zum anderen geht der Richtliniengeber davon aus, dass ein effektiver zivilrechtlicher Schutz von Geschäftsgeheimnissen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist.
Die Richtlinie beabsichtigt keine Vollharmonisierung, sondern legt lediglich ein Mindestschutzniveau fest, um im Binnenmarkt einen ausreichenden und kohärenten zivilrechtlichen Schutz zu schaffen. Sie soll die Mitgliedstaaten nicht
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daran hindern, einen weitergehenden Schutz vor rechtswidrigem Erwerb oder vor rechtswidriger Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen vorzusehen, sofern die in der Richtlinie ausdrücklich festgelegten Regelungen zum Schutz der Interessen anderer Parteien eingehalten werden.
Die Richtlinie definiert im Wesentlichen, was unter einem Geschäftsgeheimnis zu verstehen ist, wann ein Erwerb von Geschäftsgeheimnissen rechtmässig und wann unrechtmässig im Sinne der Richtlinie ist und wann die Nutzung und Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen als unrechtmässig anzusehen ist. Sie legt die Schranken des Geheimnisschutzes fest und enthält Vorgaben zu Massnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfen. Schliesslich beinhaltet die Richtlinie geeignete Faktoren zur Berechnung des Schadenersatzes.
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1 | ABl. L 157 vom 15.06.2016, S. 1-18. |
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