Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2019 / 93
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Ein­lei­tung
I.Stel­lung­nahme der Regierung
1.All­ge­meines
2.Grund­sätz­liche Fragen
3.Fragen zu ein­zelnen Artikeln
II.Antrag der Regierung
I.Regie­rungs­vor­lage
1.Gesetz über Token und VT-Dienst­leister (Token- und VT-Dienst­leister-Gesetz; TVTG)
2.Abän­de­rung des Sorg­falts­pflicht­ge­setzes (SPG)
3.Abän­de­rung des Finanz­mark­tauf­sichts­ge­setzes (FMAG)
4.Gesetz über die Abän­de­rung des Per­sonen- und Gesellschaftsrechts
5.Gesetz über die Abän­de­rung des Gewerbegesetzes
 
Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Schaffung eines Gesetzes über Token und VT-Dienstleister (Token- und VT-Dienstleister-Gesetz; TVTG) und die Abänderung weiterer Gesetze aufgeworfenen Fragen
 
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Im Rahmen der ersten Lesung des Bericht und Antrags Nr. 54/2019 betreffend die Schaffung eines Gesetzes über Token und VT-Dienstleister (Token- und VT-Dienstleister-Gesetz; TVTG) und die Abänderung weiterer Gesetze wurden einige Fragen aufgeworfen. Das Eintreten auf die Vorlage war unbestritten.
Die Regierung nimmt die Stellungnahme zum Anlass, die Bestimmungen zu den Sorgfaltspflichten weiter zu schärfen. Dies betrifft im Wesentlichen den Begriff des Zahlungstoken und - damit zusammenhängend - die Definition des VT-Wechseldienstleisters. Der Begriff des Zahlungstoken wird durch Token ersetzt, um zu vermeiden, dass es in der Praxis zu Rechtsunsicherheit bei der Auslegung des Zahlungstoken kommt. Weiters hat die Regierung das Gebühren- und Abgabenmodell für VT-Dienstleister überarbeitet. Neu sollen VT-Dienstleister, welche eine hohe Ertragskraft haben und vermutlich auch höhere Aufsichtsaufwände verursachen, höhere Abgaben bezahlen. Andererseits bietet das Abgabenmodell auch kleinen Geschäftsmodellen und solchen mit niedrigen Margen die Chance, in Liechtenstein tätig zu werden.
Die Fragen der Landtagsabgeordneten betrafen insbesondere den Umgang mit Risiko, den Begriff "vertrauenswürdige Technologien", die dauerhafte Speicherung der Blockchain, die Sicherheit von Blockchains, die VT-Dienstleister, die organisatorische Zuordnung der Aufsicht, das Aufsichtssystem sowie die Kompetenzen der FMA.
Soweit die Fragen im Rahmen der ersten Lesung nicht oder nicht abschliessend beantwortet wurden, nimmt die Regierung nachstehend dazu Stellung.
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Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stellen
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein
Landgericht
Staatsanwaltschaft
Amt für Justiz
Amt für Volkswirtschaft
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Vaduz, 3. September 2019
LNR 2019-1147 P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend der Schaffung eines Gesetzes über Token und VT-Dienstleister (Token- und VT-Dienstleistergesetz, TVTG) und die Abänderung weiterer Gesetze (BuA Nr. 54/2019) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
1.Allgemeines
In der Landtagssitzung vom 6. Juni 2019 wurde der Erlass zur Schaffung eines Gesetzes über Token und VT-Dienstleister (Token- und VT-Dienstleistergesetz; TVTG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze in erster Lesung behandelt und grundsätzlich begrüsst. Das Eintreten auf die Vorlage war unbestritten.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2019 / 305
2019 / 304
2019 / 303
2019 / 302
2019 / 301
Stichwörter
Abän­de­rung Finanzmarktaufsichtsgesetz
Abän­de­rung Gewerbegesetz
Abän­de­rung Per­sonen- und Gesellschaftsrecht
Abän­de­rung Sorgfaltspflichtgesetz
Defi­ni­tion des VT-Wechseldienstleisters
Gebühren- und Abga­ben­mo­dell für VT-Dienstleister
Schaf­fung eines Gesetzes über Token und VT-Dienstleister
Token- und VT-Dienst­leister-Gesetz
TVTG
Zah­lungstoken