Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2019 / 97
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (Beantwortung der Motion zur Lockerung der Reviewpflicht für Kleinunternehmen)
 
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Am 28. Februar 2018 überwies der Landtag eine Motion zur Lockerung der Re-viewpflicht für Kleinunternehmen an die Regierung.
Die Motionäre hinterfragen die für Klein- bzw. Kleinstunternehmen seit dem Jahr 2011 bestehende eingeschränkte Prüfungspflicht hinsichtlich der Jahresabschlüsse gemäss Art. 1058 PGR. Bei diesem vereinfachten Verfahren - der sogenannten "prüferischen Durchsicht" oder "Review" - handle es sich um eine zusätzliche Verpflichtung, die für die betroffenen Unternehmen mit Aufwand und einer finanziellen Mehrbelastung verbunden sei, bei fraglichem Nutzen.
Liechtensteinische Kleinunternehmen würden gegenüber Kleinunternehmen aus der Schweiz und der EU mit zusätzlichem bürokratischen Aufwand und mit entsprechenden Mehrkosten belastet, weshalb nach dem Willen der Motionäre Kleinunternehmen künftig die Möglichkeit haben sollten, sich unter gewissen Voraussetzungen im Rahmen einer Opting-out-Regelung von der Reviewpflicht zu befreien. Die Lockerung der Prüfpflicht solle insbesondere für das liechtensteinische Gewerbe eine administrative und finanzielle Erleichterung bringen.
Mit der gegenständlichen Regierungsvorlage soll für wirtschaftlich tätige Kleinstunternehmen - mit der Ausnahme von Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien, für welche aufgrund internationaler Standards die prüferische Durchsicht (Review) nicht aufgehoben werden kann - die Möglichkeit geschaffen werden, auf eine Prüfung ihrer Abschlüsse zu verzichten. So wird einerseits dem Anliegen der Motionäre entsprochen, gleichzeitig werden die Auswirkungen auf den Systemschutz im Gesellschaftsrecht und wichtige Rechtsbereiche, wie das Gesellschafts- und das Steuerrecht, möglichst gering gehalten.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Äusseres, Justiz und Kultur
Betroffene Stellen
Steuerverwaltung
Amt für Justiz
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Vaduz, 3. September 2019
LNR 2019-1104 P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (Beantwortung der Motion zur Lockerung der Reviewpflicht für Kleinunternehmen) zu unterbreiten.
1.1Motion zur Lockerung der Reviewpflicht für Kleinunternehmen
Gestützt auf Art. 42 der Geschäftsordnung des Landtags vom 19. Dezember 2012, LGBI. 2013 Nr. 9, reichten elf Abgeordnete eine Motion ein, mit welcher die Regierung beauftragt wurde, dem Landtag eine Gesetzesvorlage zu unterbreiten, welche eine Lockerung der Verpflichtung zur sogenannten prüferischen Durchsicht (Review) gemäss Art. 1058 Abs. 2 des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR)1 für Kleinunternehmen vorsieht.
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Die Motion ist mit 19. Januar 2018 datiert und wurde vom Landtag am 28. Februar 2018 an die Regierung überwiesen.
Der Vorstoss wird von den Motionären wie folgt begründet:
"Seit dem Jahr 2011 werden die Jahresabschlüsse von Kleinunternehmen der Prüfungspflicht nach Art. 1058 PGR unterstellt. Obwohl es sich für Kleinunternehmen um ein vereinfachtes Verfahren - die sogenannte "prüferische Durchsicht" bzw. den "Review" - handelt, ist diese zusätzliche Verpflichtung bei fraglichem Nutzen mit einem zusätzlichen Aufwand und einer finanziellen Mehrbelastung verbunden.
Die der Pflicht zur Prüfung von Jahresabschlüssen zugrunde liegende EU-Richtlinie (2013/34/EU vom 26.06.2013) lässt explizit Ausnahmen für kleine Unternehmen zu. Das Liechtensteinische Recht geht damit in diesem Punkt weiter, als es durch diese EU-Richtlinie verlangt würde.
Auch die Schweiz kennt unter gewissen Bedingungen einen Verzicht auf die Prüfungspflicht von Kleinunternehmen. Damit ist das liechtensteinische Recht in diesem Punkt auch absolut restriktiver als jenes der Schweiz. Liechtensteinische Kleinunternehmen werden damit gegenüber Kleinunternehmen aus der Schweiz als auch der EU mit zusätzlichem bürokratischem Aufwand und mit entsprechenden Mehrkosten belastet.
Die Motionäre zweifeln die Berechtigung von Prüfungspflichten nicht grundsätzlich an, stehen aber der Sinnhaftigkeit einer Prüfpflicht für Kleinunternehmen, welche zudem weit über die gesetzlichen Forderungen der EU hinausgehen, kritisch gegenüber. Der Nutzen sowohl für die Allgemeinheit wie auch für die einzelnen Unternehmen wird von den Motionären in Frage gestellt.
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Die Reviewpflicht wurde letztmals im Jahr 2014 im Rahmen von zwei politischen Vorstössen und einer darauffolgenden Postulatsbeantwortung im Jahr 2015 (BuA Nr. 51/2015) thematisiert. Die Motionäre sind der Überzeugung, dass die damals erwähnten Vorteile einer Lockerung der Reviewpflicht auch heute noch unverändert Bestand haben und die erwähnten Vorbehalte, dort wo sie allenfalls gerechtfertigt waren, im Rahmen einer Gesetzesvorlage angemessen adressiert bzw. entkräftet werden können.
Nach dem Willen der Motionäre sollen Kleinunternehmen künftig unter gewissen Voraussetzungen im Rahmen einer Opting-out-Regelung von der Reviewpflicht befreit werden.
Die künftige Möglichkeit zum Opting-out in Liechtenstein soll sich im Rahmen der Zulässigkeit durch die EU-Richtlinie 2013/34/EU grundsätzlich an der schweizerischen Möglichkeit zum Opting-out orientieren und jedenfalls zumindest für Kleinstunternehmen gemäss Art. 1064 Abs. 1a PGR gelten.
Ergänzende Informationen zur quantitativen Struktur Liechtensteiner Gesellschaften sollen aus der Beantwortung einer kleinen Anfrage vom 8. November 2017 zu entnommen werden.
Als Voraussetzung für ein Opting-out sind für die Motionäre neben dem Unterschreiten gewisser Grössenkriterien weitere Kriterien, wie z.B. bei Aktiengesellschaften die Zustimmung aller Aktionäre und/oder Verwaltungsräte oder etwa die Einhaltung gewisser Qualitätsstandards in Bezug auf die bei der Steuerverwaltung einzureichenden Buchhaltungsdaten, denkbar und damit im Rahmen der Erarbeitung einer Gesetzesvorlage zu prüfen.
Für den Staatshaushalt ist bei einer Abschaffung bzw. Lockerung der Reviewpflicht für Kleinunternehmen einnahmeseitig keine nennenswerte Auswir-
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kung zu erwarten. Die steuerlichen Effekte (weniger Aufwand bei KMU, weniger Ertrag bei Revisionsgesellschaften) dürften sich in etwa ausgleichen.
Auf eine Lockerung der Reviewpflicht aus Gründen des Änderungsaufwandes im Personen- und Gesellschaftsrecht oder ökonomischer Vorbehalte von Wirtschaftsprüfern zu verzichten, darf jedenfalls kein Argument sein.
Die Lockerung der Prüfpflicht soll insbesondere für das liechtensteinische Gewerbe eine administrative und finanzielle Erleichterung bringen."
Zusammengefasst sollen sich gemäss der gegenständlichen Motion Klein- oder zumindest Kleinstunternehmen künftig unter gewissen Voraussetzungen im Rahmen einer Opting-out-Regelung von der Pflicht zur Durchführung einer prüferischen Durchsicht (Review) befreien können. Die Lösung soll sich im Rahmen der EWR-rechtlichen Möglichkeiten grundsätzlich am schweizerischen Recht orientieren und zumindest für Kleinstunternehmen gemäss Art. 1064 Abs. 1a PGR gelten.
Als mögliche Voraussetzungen für ein Opting-out nennen die Motionäre das Unterschreiten bestimmter Grössenkriterien, die Zustimmung aller Aktionäre und/oder Verwaltungsräte sowie die Einhaltung gewisser Qualitätsstandards hinsichtlich der bei der Steuerverwaltung einzureichenden Buchhaltungsdaten.
Die Motion zielt insbesondere auf eine administrative und finanzielle Erleichterung für das liechtensteinische Gewerbe aufgrund der vorgeschlagenen Lockerung der Prüfpflicht ab.



 
1LGBl. 1926 Nr. 4.
 
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2020 / 022
Landtagssitzungen
03. Oktober 2019
Stichwörter
Abän­de­rung Per­sonen- und Gesellschaftsrecht
Beant­wor­tung der Motion
Locke­rung der Prüfpflicht
Locke­rung der Reviewpflicht für Kleinunternehmen
PGR
Prü­fungs­pflicht hin­sicht­lich der Jah­res­ab­schlüsse gemäss Art. 1058 PGR