Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2020 / 100
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkt der Vorlage
4.Geplante Umsetzung
5.Ver­hältnis zur Schweiz
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 19/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF)
4
Mit Beschluss Nr. 19/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses wurde am 7. Feb-ruar 2020 die Übernahme der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Par-laments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Invest-mentfonds (ELTIF) sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2018/480 der EU-Kommission vom 4. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards im Hinblick auf einzig und allein der Absicherung dienende Finanzderivate, die ausreichende Länge der Laufzeit europäischer langfristiger Investmentfonds, die Kriterien für die Einschätzung des potenziellen Käufermarkts und die Bewertung der zu veräussernden Vermögenswerte sowie die Arten und Merkmale der den Kleinanlegern zur Verfügung stehenden Einrichtungen in das EWR-Abkommen beschlossen.
Die Verordnung (EU) 2015/760 wurde im Hinblick auf die Strategie Europa 2020, die insbesondere auch nachhaltiges Wachstum der Wirtschaft anstrebt, erlassen. Langfristige Investmentfonds (ELTIF) stellen Finanzierungsmittel dauerhafter Natur für verschiedene Infrastrukturprojekte, nicht börsennotierte Unternehmen oder börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bereit, welche Eigenkapitalinstrumente oder Schuldtitel auflegen, für die es keinen leicht zu identifizierenden Abnehmer gibt. Auf der Nachfrageseite können ELTIF Rentenverwaltern, Versicherungsunternehmen, Stiftungen, Gemeinden und anderen Unternehmen mit regelmässigen und wiederkehrenden Verpflichtungen, einen stetigen langfristigen Einnahmestrom verschaffen. Es handelt sich um ein Regime von alternativen Investmentfonds (AIF), wobei bei Einhaltung der festgelegten Minimalanforderungen durch den Verwalter (AIFM) ein Vertrieb unter der Bezeichnung ELTIF im EWR möglich ist.
Liechtenstein hat einen Vorbehalt nach Art. 103 des EWR-Abkommens angemeldet, da die Durchführung der Verordnung (EU) 2015/760 in Liechtenstein die Abänderung von Gesetzesbestimmungen bedingt.
Die Verordnung (EU) 2015/760 wird in Liechtenstein im Gesetz vom 19. Dezember 2012 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG), LGBl. 2016/46, gemäss den in der Verordnung enthaltenen Vorgaben durchgeführt. Die Verordnung
5
(EU) 2015/760 war bereits Gegenstand von Beratungen im Landtag: Bericht und Antrag Nr. 79/2019 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) (1. Lesung: 6. September 2019). Da der Zeitpunkt der Übernahme der Verordnung (EU) 2015/760 in das EWR-Abkommen schliesslich als zu wenig absehbar angesehen werden musste, wurden die Durchführungsbestimmungen betreffend diese Verordnung im Hinblick auf die 2. Lesung des Landtages (4. Dezember 2019) in der abgeänderten Stellungnahme der Regierung an den Landtag Nr. 116A/2019 aus den Vorlagen herausgenommen.
Die nationale Durchführungsgesetzgebung der Verordnung (EU) 2015/760 ist daher dem Landtag im September 2020 in einer separaten Vorlage vorgelegt worden: Bericht und Antrag Nr. 72/2020 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) sowie des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FMAG) - Verordnung (EU) 2015/760 über europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF). Die nationale Durchführungsgesetzgebung wird gleichzeitig mit Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 19/2020 in Kraft treten.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stelle
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein, FMA
6
Vaduz, 29. September 2020
LNR 2020-1422
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 19/2020 vom 7. Februar 2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 7. Februar 2020 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF) sowie die dazu erlassene Delegierte Verordnung der EU-Kommission (EU) 2018/480 in das EWR-Abkommen zu übernehmen (Beschluss Nr. 19/2020).
Die Verordnung (EU) 2015/760 gilt in den EU-Mitgliedstaaten seit dem 9. Dezember 2015.
Für die EWR/EFTA-Staaten gilt die Verordnung (EU) 2015/760 nach Übernahme in das EWR-Abkommen direkt. Gemäss der Verordnung (EU) 2015/760 haben die Mitgliedstaaten eine zuständige Behörde zu bestimmen, diese mit bestimmten
7
Aufsichtsbefugnissen auszustatten und entsprechende Sanktionsregelungen vorzusehen, die eine effiziente Aufsicht gewährleisten. Um diesen Verpflichtungen aus der Verordnung nachzukommen, ist eine nationale Durchführungsgesetzgebung erforderlich.
Die Verordnung (EU) 2015/760 war bereits Gegenstand von Beratungen im Landtag: Bericht und Antrag Nr. 79/2019 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze (1. Lesung: 6. September 2019). Auch in der Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein zu den anlässlich der ersten Lesung aufgeworfenen Fragen Nr. 116/2019 war die Durchführung der Verordnung (EU) 2015/760 zunächst vorgesehen, doch wurden schliesslich in der angepassten Stellungnahme der Regierung an den Landtag Nr. 116A/2019 (2. Lesung: 4. Dezember 2019) die entsprechenden Durchführungsbestimmungen herausgenommen.
Die Regierung erachtete diesen Schritt für notwendig, da für sie zu diesem Zeitpunkt die Übernahme der Verordnung (EU) 2015/760 in das EWR-Abkommen nicht absehbar war.
Die nationale Durchführungsgesetzgebung der Verordnung (EU) 2015/760 wurde deshalb im September 2020 erneut in einer separaten Gesetzesvorlage im Landtag behandelt: Bericht und Antrag Nr. 72/2020 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) sowie des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FMAG) - Verordnung (EU) 2015/760 über europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF). Sie wird gleichzeitig mit Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 19/2020 in Kraft treten.
8
Das Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 19/2020 erfordert den Abschluss der Zu-stimmungsverfahren durch die nationalen Gesetzgeber in Island, Norwegen und Liechtenstein.
Der vorliegende Bericht und Antrag und dessen Behandlung im Landtag dienen dazu, die nationale Zustimmung in Liechtenstein einzuholen.
LR-Systematik
0..1
0..11
LGBl-Nummern
2022 / 388
Stichwörter
alter­na­tive Invest­ment­fonds (AIF)
Dele­gierte Ver­ord­nung (EU) 2018/480
euro­päi­sche lang­fris­tige Invest­ment­fonds (ELTIF)
Gesetz über die Ver­walter alter­na­tiver Invest­ment­fonds (AIFMG)
Ver­ord­nung (EU) 2015/760