Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) aufgeworfenen Fragen
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Im Rahmen der ersten Lesung des Bericht und Antrags Nr. 60/2020 betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) wurde die Vorlage seitens der Abgeordneten begrüsst und aufgrund der Mitgliedschaft Liechtensteins bei Moneyval als nachvollziehbar erachtet. Der Landtag sprach sich mit einhelliger Zustimmung für das Eintreten aus.
Im Rahmen der ersten Lesung wurden lediglich drei Fragen aufgeworfen. Die Fragen betrafen den Wortlaut der Bestimmung über die Anmeldung zur Eintragung von Änderungen im Handelsregister, eine allfällige Erweiterung der verpflichtend in das Aktienbuch aufzunehmenden Angaben sowie den konkreten Verfahrensablauf, wenn an die im Handelsregister eingetragene bzw. dem Handelsregister angezeigte Zustelladresse nicht zugestellt werden kann. Mittels der vorliegenden Stellungnahme werden die genannten Themenbereiche eingehend dargelegt und erläutert.
Zudem erfolgt eine Abänderung der Bestimmung über die Aufstellung der Jahresrechnungen für kaufmännisch tätige Unternehmen dahingehend, dass diese auch ausschliesslich in englischer Sprache erfolgen können.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Äusseres, Justiz und Kultur
Betroffene Stellen
Alle Amts- und Stabsstellen
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein
Gerichte
Landespolizei
Staatsanwaltschaft
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Vaduz, 6. Oktober 2020
LNR 2020-1383
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) (Bericht und Antrag Nr. 60/2020) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
In der Sitzung vom 3. September 2020 hat der Landtag den Bericht und Antrag Nr. 60/2020 betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts in erster Lesung beraten. Das Eintreten auf die Gesetzesvorlage war unbestritten.
Im Rahmen der ersten Lesung wurden lediglich drei Fragen aufgeworfen. Die Fragen betrafen den Wortlaut der Bestimmung über die Anmeldung der Eintragung von Änderungen im Handelsregister, eine allfällige Erweiterung der verpflichtend in das Aktienbuch aufzunehmenden Angaben sowie den konkreten Verfahrensablauf, wenn an die im Handelsregister eingetragene bzw. dem Handelsregister angezeigte Zustelladresse nicht zugestellt werden kann.
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Auf diese Fragen wird nachfolgend eingegangen.